Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz im Überblick: Entstehung, Zahlen, Glossar
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) regelt bundesweit, unter welchen Voraussetzungen Menschen aus Nicht-EU-Staaten zum Arbeiten nach Deutschland einreisen und hier bleiben dürfen. Es ist reines Bundesrecht – Berlin hat keinen eigenen Ermessensspielraum bei den Voraussetzungen, sondern setzt die Regeln über das Landesamt für Einwanderung (LEA) nur um. Details zum Antragsverfahren in Berlin finden Sie auf der Themenseite „Aufenthaltstitel für Arbeit: Überblick für Berlin“.
Diese Seite ist kein Wegweiser, der Ihnen einen bestimmten Aufenthaltstitel empfiehlt. Sie erklärt stattdessen, wie das Gesetz historisch entstanden ist, was die wichtigsten Fachbegriffe rechtlich bedeuten und was die zuletzt veröffentlichten amtlichen Zahlen zur Erwerbsmigration nach Deutschland zeigen. Welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall passt, klären Sie am besten mit einer Beratungsstelle (siehe Themenseite „Beratung und Anlaufstellen“).
- Fachkräfteportal der Bundesregierung nutzen„Make it in Germany“ ist das offizielle, kostenlose Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland und für Arbeitgeber. Es bietet allgemeine Informationen zu Einreise, Anerkennung und Jobsuche sowie eine Jobbörse, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.
- Bei konkreter Frage: Beratungsstelle statt SelbsteinschätzungWelcher Aufenthaltstitel im Einzelfall passt, hängt von Abschluss, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und Jobangebot ab. Diese Seite nennt nur die rechtlichen Grundbegriffe; eine verbindliche Einschätzung liefert nur eine Beratungsstelle (siehe Themenseite „Beratung und Anlaufstellen“) oder das Landesamt für Einwanderung selbst.
- Für Berlin oder das Land Berlin speziell gibt es in den ausgewerteten Bundesstatistiken (Bundesagentur für Arbeit, BAMF) keine gesondert veröffentlichten Zahlen zur Erwerbsmigration – die Statistikquellen brechen die Erwerbsmigration nicht routinemäßig nach Bundesland oder Stadt herunter. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Zwei Zahlen aus derselben Quelle (Bundesagentur für Arbeit, Presseinfo Nr. 7 vom 18.02.2026) sind nicht ohne Weiteres vergleichbar und werden hier deshalb beide unverändert wiedergegeben, statt sie zu glätten: Die Pressemitteilung nennt einerseits „gut die Hälfte“ der 420.000 Beschäftigten mit arbeitsbezogenem Aufenthaltstitel (Stand Juni 2025) als über die Blaue Karte EU eingereist – das wären rund 210.000 Personen –, nennt andererseits aber als aktuellen Bestand nur „gut 164.000“ sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit gültiger Blauer Karte. Die Pressemitteilung erläutert diesen Unterschied nicht; vermutlich handelt es sich um kumulierte Einreise über die Blaue Karte seit 2020 versus aktuell gültiger Kartenbestand (z. B. wegen Wechsels in einen Niederlassungstitel), das ist aber eine Vermutung und keine belegte Erklärung.
- Zur Blauen Karte EU widersprechen sich zwei Quellen scheinbar in der Entwicklungsrichtung, messen aber unterschiedliche Größen: Die Bundesagentur für Arbeit meldet einen wachsenden Gesamtbestand an Blaue-Karte-Inhaber:innen (164.000 Ende 2025/Anfang 2026, +114 % gegenüber 2020). Das BAMF meldet dagegen rückläufige Neuausstellungen im jeweils ersten Halbjahr (12.430 in H1 2023, 7.750 in H1 2024, 7.385 in H1 2025) und einen ebenfalls rückläufigen Trend bei im Ausland erteilten Blaue-Karte-Visa (17.907 in 2023, 14.551 in 2024, 9.867 in 2025, jeweils laut BAMF-Auswertung zum 1. Halbjahr). Beide Angaben sind für sich genommen plausibel, da ein wachsender Bestand mit sinkenden Neuzugängen vereinbar ist, solange wenige Personen den Titel wieder verlassen – die Quellen ordnen diesen Zusammenhang aber nicht selbst ein.
- Die im Juli 2025 zwischen den Regierungsparteien vereinbarte Rückführung des Westbalkan-Jahreskontingents von 50.000 auf 25.000 Zustimmungen ist laut Koalitionsvertrag zwar geplant, aber nach der zuletzt abgerufenen offiziellen Seite der Bundesagentur für Arbeit (Stand 07.09.2026) noch nicht in Kraft: Das Kontingent liegt dort weiterhin bei 50.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr. Für eine konkrete Zeitplanung der Gesetzesänderung liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Die „Ein-Jahr-Bilanz“ von AA, BMAS und BMI vom 19.11.2024 (rund 200.000 Arbeitsvisa im ersten Jahr, + 10 % gegenüber dem Vorjahreswert von 177.578) bezieht sich auf den Zeitraum ab Stufe 1 (18.11.2023) und deckt damit nur die letzten rund fünf Monate der erst am 1.6.2024 in Kraft getretenen Stufe 3 (Chancenkarte, Westbalkan-Verdopplung) ab. Der Effekt dieser dritten Stufe ist in der genannten Zahl also nur teilweise enthalten.
Vertiefung · Rechtsgrundlagen, Zahlen und Praxis – für Beratung und Fachkräfte
Entstehung: vom FEG 2020 zum Weiterentwicklungsgesetz
Das ursprüngliche Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 1. März 2020 in Kraft und erweiterte erstmals den Arbeitsmarktzugang für Fachkräfte mit Berufsausbildung aus Staaten außerhalb der EU; neu ermöglicht wurden unter anderem die Einreise zur Ausbildungsplatz- und zur Arbeitsplatzsuche. Rund dreieinhalb Jahre später beschlossen Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (umgangssprachlich FEG 2.0 oder Weiterentwicklungsgesetz), mit dem Ziel, die Zahl der Fachkräfte aus Drittstaaten deutlich zu erhöhen. Es besteht aus zwei Rechtsakten: einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Federführung Bundesministerium des Innern) und einer „Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“, die vor allem die Beschäftigungsverordnung (BeschV) änderte (Federführung Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Beide traten gestaffelt in drei Stufen in Kraft.
Die drei Stufen des Weiterentwicklungsgesetzes
Stufe 1 – 18. November 2023: Die Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU wurden abgesenkt (auf 50 % bzw. für Engpassberufe und Berufseinsteiger:innen 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, seither jährlich neu festgesetzt), der Zugang zur Blauen Karte EU wurde auf Berufseinsteiger:innen mit Abschluss der letzten drei Jahre sowie auf IT-Spezialist:innen ohne formalen Studienabschluss mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung ausgeweitet (§ 18g Abs. 2 AufenthG), und anerkannte Fachkräfte durften ab diesem Zeitpunkt in jeder qualifizierten Beschäftigung arbeiten statt nur in einer zur Qualifikation passenden. Zugleich wurde die zunächst befristete Westbalkanregelung dauerhaft entfristet.
Stufe 2 – 1. März 2024: Eingeführt wurde die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 2a BeschV), mit der eine Fachkraft parallel zum laufenden Anerkennungsverfahren bereits qualifiziert arbeiten kann, sofern Arbeitgeber und Fachkraft dies vertraglich vereinbaren. Ergänzend erleichterte § 6 BeschV die Erwerbstätigkeit aufgrund reiner Berufserfahrung (ohne formale Gleichwertigkeitsfeststellung) unter bestimmten Voraussetzungen, die Vorrangprüfung bei Berufsausbildung entfiel (§ 8 Abs. 1 BeschV), und es gab neue Regelungen zu Pflegehilfskräften (§ 22a BeschV) sowie zu einer befristeten Kontingentbeschäftigung bis zu acht Monaten (§ 15d BeschV).
Stufe 3 – 1. Juni 2024: Mit der Chancenkarte (§ 20a, § 20b AufenthG) wurde ein neuer, punktebasierter Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Gleichzeitig wurde das Jahreskontingent der Westbalkanregelung von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen verdoppelt, und die Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a AufenthG (Berufsausbildung) und § 18b AufenthG (akademische Ausbildung) wurden von einer Ermessens- zu einer Anspruchsregelung („Anspruchstitel“) umgestellt: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht seither ein Rechtsanspruch auf Erteilung, keine bloße Kann-Erteilung mehr. Details zu allen vier genannten Aufenthaltstiteln – Voraussetzungen, Geltungsdauer, Berliner Zuständigkeiten – stehen auf der Themenseite „Aufenthaltstitel für Arbeit: Überblick für Berlin“.
Weitere Entwicklungen 2025/2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Informationspflicht für Arbeitgeber (§ 45c AufenthG): Wer eine aus dem Ausland angeworbene Person aus einem Drittstaat beschäftigt, muss sie spätestens am ersten Arbeitstag in Textform (z. B. per E-Mail oder als Anlage zum Arbeitsvertrag) auf die Möglichkeit einer kostenlosen, mehrsprachigen und vertraulichen Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen hinweisen und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle nennen. Rechtsgrundlage der Beratungsstellen selbst ist § 45b AufenthG; das bundesweite Netzwerk „Faire Integration“ mit einer Anlaufstelle je Bundesland ist zum selben Datum auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt worden. Ziel ist laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Schutz vor Ausbeutung und vor Lohndumping zulasten inländischer Beschäftigter.
Für die Westbalkanregelung sieht der Koalitionsvertrag der seit 2025 amtierenden Bundesregierung (Union/SPD) eine Rückführung des Jahreskontingents von 50.000 auf 25.000 Zustimmungen vor. Diese Änderung ist nach den zuletzt abgerufenen Quellen politisch vereinbart, aber noch nicht gesetzlich umgesetzt (siehe Abschnitt „Achtung“ oben für den genauen Beleg-Stand).
Statistik: Erwerbsmigration nach Deutschland
Nach einer gemeinsamen Bilanz von Auswärtigem Amt, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesministerium des Innern vom 19.11.2024 wurden im ersten Jahr nach Inkrafttreten von Stufe 1 (18.11.2023 bis November 2024) rund 200.000 Visa zu Erwerbszwecken erteilt, ein Plus von rund 10 % gegenüber dem Vorjahreswert von 177.578. Im selben Zeitraum stiegen die Visa für Studierende aus Drittstaaten um mehr als 20 %, für Auszubildende um rund zwei Drittel und für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen um fast 50 %.
Nach einer Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 18.02.2026 („Fünf Jahre Fachkräfteeinwanderungsgesetz“) hat sich die Erwerbsmigration seit 2020 mehr als verdoppelt: Im Juni 2025 hatten 420.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit, gegenüber etwas mehr als 200.000 im Jahr 2020. Gut ein Viertel der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit arbeitsbezogenem Aufenthaltstitel stammt aus den sechs von der Westbalkanregelung erfassten Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien). Bis Ende 2025 zählte die Bundesagentur für Arbeit 360.000 digitale Beratungen mit Interessierten aus dem Ausland, davon allein 23.600 im Jahr 2025 zur Berufsanerkennung. Im Dezember 2025 musste die Bundesagentur für Arbeit rund 18.000 Anfragen zur Westbalkanregelung ablehnen, weil das Jahreskontingent bereits ausgeschöpft war.
Nach einer Pressemitteilung des BAMF vom 31.03.2026 zur Bildungs- und Erwerbsmigration im ersten Halbjahr 2025 lag die Erwerbsmigration nach Zahlen des Ausländerzentralregisters (AZR) im ersten Halbjahr 2025 um 19,4 % höher als im ersten Halbjahr 2024, erreichte aber noch nicht das Niveau des ersten Halbjahres 2023 und entsprach in etwa dem Niveau des ersten Halbjahres 2022. Die Bildungsmigration lag im ersten Halbjahr 2025 dagegen um 40,6 % höher als im ersten Halbjahr 2024 und um 2,7 % höher als im ersten Halbjahr 2023. Zur Blauen Karte EU nennt dieselbe Auswertung rückläufige Erstausstellungen ohne vorherigen Aufenthaltstitel im jeweils ersten Halbjahr: 12.430 (2023), 7.750 (2024), 7.385 (2025). Die vollständigen Jahreszahlen 2025 will das Forschungszentrum des BAMF laut eigener Ankündigung erst Mitte 2026 im „Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration“ veröffentlichen.
Glossar
Chancenkarte (§ 20a, § 20b AufenthG, seit 1.6.2024): Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung oder nach Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, erteilt entweder bei bereits anerkanntem Fachkräftestatus oder bei mindestens 6 Punkten in einem Punktesystem (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug). Näheres auf der Themenseite „Aufenthaltstitel für Arbeit“.
Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG): Aufenthaltstitel für Personen mit Hochschulabschluss (oder, bei bestimmten IT-Berufen, mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung statt Abschluss) und einem Jobangebot oberhalb einer jährlich neu festgesetzten Mindestgehaltsschwelle. Die Schwellen wurden mit Stufe 1 des Weiterentwicklungsgesetzes (18.11.2023) erstmals auf 50 % bzw. 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze abgesenkt; die aktuellen Eurobeträge stehen auf der Themenseite „Aufenthaltstitel für Arbeit“.
Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis (§ 18a AufenthG für Berufsausbildung, § 18b AufenthG für akademische Ausbildung): Aufenthaltstitel für eine qualifizierte Beschäftigung, die Kenntnisse aus der jeweiligen Ausbildung erfordert. Seit Stufe 3 (1.6.2024) besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung.
Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 2a BeschV, seit 1.3.2024): ermöglicht es, bereits während eines laufenden Verfahrens zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland qualifiziert zu arbeiten, wenn Arbeitgeber und Fachkraft dies vertraglich vereinbaren – statt wie zuvor das Ergebnis der Anerkennung abwarten zu müssen.
Westbalkanregelung (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV): erleichterter Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, Kosovos, Montenegros, Nordmazedoniens und Serbiens, ohne dass eine formale berufliche Qualifikation nachgewiesen werden muss; Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines jährlichen Kontingents (aktuell 50.000, Stand 07.09.2026; geplante Absenkung auf 25.000 laut Koalitionsvertrag, noch nicht in Kraft).
Make it in Germany: das offizielle, kostenlose und werbefreie Informationsportal der Bundesregierung für internationale Fachkräfte und für Arbeitgeber, mit allgemeinen Informationen zu Einreise, Anerkennung, Jobsuche und Leben in Deutschland sowie einer Jobbörse. Es ist kein Behördenportal und kein Ersatz für eine individuelle Rechtsberatung oder einen Antrag beim Landesamt für Einwanderung.
Faire Integration (§ 45b, § 45c AufenthG, seit 1.1.2026): bundesweites Netzwerk kostenloser, mehrsprachiger und vertraulicher Beratungsstellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen für aus dem Ausland angeworbene Beschäftigte, mit einer Anlaufstelle je Bundesland; Arbeitgeber müssen angeworbene Beschäftigte spätestens am ersten Arbeitstag darauf hinweisen.
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