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Fachkräftevisum für praktische Tätigkeit: § 18a AufenthG in Berlin

Der Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit ausländischer Berufsausbildung (§ 18a AufenthG): welche Voraussetzungen seit der Reform wirklich gelten, warum die Anerkennung der Ausbildung entscheidend ist, und wie der Antrag beim LEA Berlin abläuft.

Kurz erklärt

Wenn Sie eine ausländische Berufsausbildung haben (keinen Hochschulabschluss) und in Deutschland arbeiten möchten, ist § 18a AufenthG („Fachkräfte mit Berufsausbildung“) in der Regel der passende Aufenthaltstitel. Der Gesetzestext selbst ist seit dem 18. November 2023 sehr kurz: Er sagt nur, dass Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis „zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung“ erteilt wird. Die eigentlichen Voraussetzungen – Arbeitsplatzangebot, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Geltungsdauer von bis zu vier Jahren – stehen seither in der allgemeinen Vorschrift § 18 AufenthG, die für mehrere Fachkräfte-Titel gemeinsam gilt.

Der wichtigste Unterschied zur akademischen Fachkraft (§ 18b AufenthG): Ihre ausländische Berufsausbildung muss entweder in Deutschland erworben oder als gleichwertig mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung anerkannt sein. Ist diese Anerkennung noch nicht abgeschlossen, kommt unter Umständen zunächst eine Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) infrage, bei der Sie schon während des laufenden Anerkennungsverfahrens arbeiten dürfen.

Zuständig in Berlin ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin. Der Antrag läuft online über das Service-Portal Berlin.

Schritt für Schritt
  1. Anerkennung klärenPrüfen Sie zuerst, ob Ihre ausländische Berufsausbildung bereits als gleichwertig mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung anerkannt ist. Ohne diese Anerkennung (oder eine in Deutschland absolvierte Ausbildung) gelten Sie rechtlich nicht als „Fachkraft mit Berufsausbildung“. Details zum Verfahren stehen auf der Themenseite „Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Berlin“; läuft die Anerkennung noch, prüfen Sie die „Anerkennungspartnerschaft“ als Zwischenschritt.
  2. Arbeitsplatzangebot sichernSie brauchen ein konkretes Arbeitsplatzangebot bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in Deutschland. Die Tätigkeit muss eine „qualifizierte Beschäftigung“ sein, also Kenntnisse erfordern, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden – sie muss dabei nicht zwingend zu Ihrer ursprünglichen Ausbildung passen.
  3. Online-Antrag beim LEA stellenStellen Sie den Antrag über das Service-Portal Berlin. Benötigt werden u. a. Ausweiskopien, der Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot, der Qualifikationsnachweis, das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie Nachweise zu Wohnsitz und Krankenversicherung.
  4. Auf Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wartenSofern keine gesetzliche Ausnahme greift, muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung nach § 39 AufenthG zustimmen. Das ist ein verwaltungsinterner Vorgang zwischen Arbeitsagentur und LEA.
  5. Termin wahrnehmen und Titel abholenNach positiver Prüfung erhalten Sie einen Termin beim LEA und legen dort die Originaldokumente vor. Ein Aufkleber-Etikett kann direkt vor Ort ausgestellt werden, eine elektronische Aufenthaltserlaubnis (eAT) steht nach rund 4 bis 6 Wochen zur Abholung bereit.
Fristen
bis zu 4 Jahre, bei kürzerem Arbeitsverhältnis entsprechend kürzer zuzüglich 6 Monate
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG§ 18 Abs. 4 AufenthG
mindestens 2 Jahre Ausbildungsdauer
Voraussetzung dafür, dass eine Berufsausbildung überhaupt als „qualifizierte Berufsausbildung“ zählt§ 2 Abs. 12a AufenthG
mindestens 6 Monate Restgeltung (9 Monate bei Hinweisen auf ausbeuterische Arbeitsbedingungen)
Mindestgeltungsdauer, die bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung nach Fristverkürzung verbleiben muss§ 18 Abs. 5 AufenthG
ca. 4 bis 6 Wochen
Bearbeitungszeit bis zur Abholung der elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) beim LEA Berlinservice.berlin.de, LEA-Praxis
mindestens 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
Gehaltsschwelle bei Erstantrag nach Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen wird§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
Achtung – häufige Fehler
  • § 18a AufenthG besteht seit der Reform vom 18. November 2023 nur noch aus einem Satz. Die konkreten Voraussetzungen (Arbeitsplatzangebot, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Geltungsdauer, Fachkraft-Definition) stehen seither nicht mehr in § 18a selbst, sondern in der gemeinsamen Vorschrift § 18 AufenthG. Wer § 18a AufenthG zitiert, sollte für Details zusätzlich § 18 AufenthG angeben.
  • Eine inhaltliche Änderung von § 18a oder § 18 AufenthG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (in Kraft seit 12. Juni 2026) lässt sich anhand der amtlichen Gesetzesfassung und der ausgewerteten Änderungsübersichten NICHT feststellen: Artikel 2 dieses Gesetzes ändert im Aufenthaltsgesetz nur die §§ 2, 9b, 10, 11, 12a, 13, 14a, 15b, 16g, 25, 26, 29, 30, 65, 71 und 73 – asyl- und grenzverfahrensrechtliche Vorschriften. § 18 und § 18a sind darin nicht enthalten; ihr heutiger Wortlaut geht auf die Fachkräfteeinwanderungsreform vom 18.11.2023 zurück.
  • Ohne anerkannte oder in Deutschland erworbene Berufsausbildung gilt die Person nicht als „Fachkraft mit Berufsausbildung“ im Sinn von § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG – der Titel kann dann nicht erteilt werden. Prüfen Sie die Anerkennung möglichst frühzeitig.
  • Zur genauen Bearbeitungsdauer der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall liegt keine verlässliche Quelle mit einer konkreten Zahl vor.
  • Die hier genannten Gebühren (56–100 Euro je nach Titel-Form und Erst-/Folgeantrag) stammen vom Service-Portal Berlin, Stand der Abfrage 16.09.2026, und können sich ändern – vor der Antragstellung dort erneut prüfen.
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Der aktuelle Wortlaut von § 18a AufenthG

§ 18a AufenthG trägt die amtliche Überschrift „Fachkräfte mit Berufsausbildung“ und lautet seit dem 18. November 2023 (Stufe 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. 2023 I Nr. 217) vollständig: „Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.“ Das ist der gesamte Normtext – ein einziger Satz. Frühere Fassungen enthielten in § 18a selbst noch Angaben zu Geltungsdauer, Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit und zum Erfordernis, dass die Beschäftigung zur Berufsausbildung passen muss; diese Elemente wurden mit der Reform in die allgemeine Vorschrift § 18 AufenthG verschoben, die seither für mehrere Fachkräfte-Titel gemeinsam gilt. Eine erneute inhaltliche Änderung von § 18a AufenthG durch das GEAS-Anpassungsgesetz (in Kraft seit 12. Juni 2026) lässt sich anhand der amtlichen Gesetzesfassung und der Änderungsübersicht des Artikel 2 dieses Gesetzes nicht feststellen: Geändert wurden dort nur die §§ 2, 9b, 10, 11, 12a, 13, 14a, 15b, 16g, 25, 26, 29, 30, 65, 71 und 73 AufenthG – allesamt asyl- und grenzverfahrensrechtliche Vorschriften. § 18 und § 18a sind darin nicht enthalten.

Wo die Voraussetzungen heute stehen: § 18 AufenthG

§ 18 AufenthG trägt die Überschrift „Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen“ und gilt gemeinsam für die Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b, 18g und 19c. Für die Erteilung braucht es nach § 18 Abs. 2 AufenthG unter anderem ein konkretes Arbeitsplatzangebot, grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG (Ausnahmen bestehen, wenn Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder Beschäftigungsverordnung eine zustimmungsfreie Beschäftigung vorsehen), eine Berufsausübungserlaubnis, soweit erforderlich, sowie die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation, soweit dies eine Voraussetzung des jeweiligen Titels ist. Bei erstmaliger Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres muss das Gehalt zudem mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen, sofern keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen wird. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist Fachkraft mit Berufsausbildung, wer „eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt“. Die Geltungsdauer regelt § 18 Abs. 4 AufenthG: Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für bis zu vier Jahre erteilt, bei kürzerem Arbeitsverhältnis oder kürzerer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entsprechend kürzer zuzüglich sechs Monate, jedoch nie länger als vier Jahre. Endet die Beschäftigung vorzeitig, wird die Geltungsdauer nach § 18 Abs. 5 AufenthG zwar verkürzt, es bleiben aber mindestens sechs Monate (bzw. neun Monate bei hinreichenden Gründen für besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinn der Richtlinie 2009/52/EG) ab Beendigung der Beschäftigung erhalten.

Was „qualifizierte Beschäftigung“ und „qualifizierte Berufsausbildung“ gesetzlich bedeuten

Beide Begriffe sind in § 2 AufenthG legaldefiniert. Nach § 2 Abs. 12a AufenthG liegt eine qualifizierte Berufsausbildung vor, „wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist“. Nach § 2 Abs. 12b AufenthG liegt eine qualifizierte Beschäftigung vor, „wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden“. Seit der Reform vom 18. November 2023 muss die konkrete Beschäftigung nicht mehr zur ursprünglich erlernten Ausbildung passen: § 18a AufenthG erlaubt „jede“ qualifizierte Beschäftigung, solange sie in diesem Sinn Kenntnisse aus Studium oder qualifizierter Berufsausbildung voraussetzt – nicht zwingend aus der eigenen Ausbildung der Person.

Die Anerkennung als Voraussetzung

Der entscheidende Unterschied zur akademischen Fachkraft (§ 18b AufenthG): Eine ausländische Berufsausbildung zählt nur dann als „Fachkraft mit Berufsausbildung“ im Sinn von § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, wenn sie entweder in Deutschland erworben wurde oder als gleichwertig mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung anerkannt ist. Diese Gleichwertigkeitsfeststellung ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und den jeweiligen Kammergesetzen; wie es abläuft, welche Stelle zuständig ist (ZAB, IHK FOSA, Handwerkskammer Berlin) und wo es in Berlin kostenlose Beratung gibt, erklärt die Themenseite „Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Berlin“ im Detail – das wird hier nicht wiederholt. Ist die Anerkennung zum gewünschten Einreise- oder Arbeitsbeginn noch nicht abgeschlossen, kommt statt § 18a AufenthG häufig zunächst eine Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG infrage, bei der die Anerkennung erst nach der Einreise parallel zur Arbeit durchgeführt wird; bei voller Anerkennung ist danach der Wechsel in § 18a AufenthG vorgesehen. Details dazu auf der Themenseite „Anerkennungspartnerschaft in Berlin“.

Berliner Vollzug: Antrag beim Landesamt für Einwanderung

Zuständig ist das LEA am Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin. Nach den Angaben des Service-Portals Berlin zur „Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung“ (§ 18a AufenthG) müssen Antragstellende unter anderem einen rechtmäßigen Aufenthalt, einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsplatzangebot bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in Deutschland, den Nachweis der Qualifikation (deutsche Ausbildung oder anerkannte ausländische Berufsqualifikation), bei reglementierten Berufen die Berufsausübungserlaubnis, ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie den Hauptwohnsitz in Berlin nachweisen; einzureichen sind unter anderem der Online-Antrag, Ausweiskopien, der Arbeitsvertrag, der Qualifikationsnachweis, das arbeitgeberseitig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie Nachweise zu Wohnsitz und Krankenversicherung. Die Gebühren betragen laut derselben Quelle 56 Euro für die Erstausstellung als Aufkleber-Etikett bzw. 49 Euro für die Verlängerung, 100 Euro für die erstmalige elektronische Aufenthaltserlaubnis (eAT) bzw. 93 Euro für deren Verlängerung, ermäßigte Sätze für türkische Staatsangehörige (27,60 Euro unter 24 Jahren, 46 Euro ab 24 Jahren) sowie 6 Euro für ein digitales Passfoto am Terminal. Nach Online-Antrag und Gebührenzahlung folgt eine Prüfung durch das LEA, bei positivem Ausgang ein persönlicher Termin mit Vorlage der Originaldokumente; eine eAT wird nach rund 4 bis 6 Wochen zur Abholung bereitgestellt, ein Aufkleber-Etikett kann direkt vor Ort ausgestellt werden.

Bundesrecht vs. Berliner Vollzug

Ob und unter welchen Voraussetzungen der Titel erteilt wird, regelt bundeseinheitlich das Aufenthaltsgesetz; Berlin hat dabei keinen eigenen Ermessensspielraum. Berlin-spezifisch sind die Zuständigkeit des LEA Keplerstraße, das digitale Antragsverfahren über das Service-Portal Berlin sowie die dort genannten Gebühren und Bearbeitungszeiten.

Wer ist zuständig
  • Landesamt für Einwanderung (LEA), Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin – Antrag und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
  • Bundesagentur für Arbeit – Zustimmung zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift
  • Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), IHK FOSA, Handwerkskammer Berlin – Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation als Voraussetzung (Details: Themenseite „Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Berlin“)
Belege
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18a.html, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18.html, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html (§ 2 Abs. 12a, 12b AufenthG, Legaldefinitionen), abgerufen 16.09.2026
  • buzer.de/18a_AufenthG.htm (Versionsgeschichte § 18a AufenthG, unveränderter Wortlaut seit 18.11.2023), abgerufen 16.09.2026
  • buzer.de/gesetz/4752/v338941-2026-06-12.htm (Änderungsübersicht AufenthG durch Art. 2 GEAS-Anpassungsgesetz zum 12.06.2026 – § 18 und § 18a nicht enthalten), abgerufen 16.09.2026
  • asyl.net/view/uebersicht-zum-geas-anpassungsgesetz und bamf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/260612-geas-reform.html (GEAS-Anpassungsgesetz, Inkrafttreten 12.06.2026), abgerufen 16.09.2026
  • service.berlin.de/dienstleistung/305304/en/ (Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung, Voraussetzungen/Unterlagen/Gebühren), abgerufen 16.09.2026
Stand

Rechtsstand 16. September 2026. Quellen und Methodik

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