Immigration4Berlin Berlin · Arbeiten, Studieren und Ausbildung
👪

Familiennachzug für Erwerbsmigrant:innen in Berlin

Wie Ehepartner:innen und Kinder von Chancenkarte-, Blaue-Karte-EU-, § 18a/18b- und ICT-Karte-Inhaber:innen nach Berlin nachziehen können – und wo in Berlin der Antrag läuft.

Kurz erklärt

Wenn Sie mit einer Chancenkarte, einer Blauen Karte EU, einer Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis (§ 18a/18b AufenthG) oder einer ICT-Karte in Berlin leben, können Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin und Ihre minderjährigen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen zu Ihnen nachziehen. Das Recht dazu steht im Aufenthaltsgesetz (Bundesrecht) und gilt in ganz Deutschland gleich; nur die zuständige Behörde und der Ablauf vor Ort unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. In Berlin ist dafür meist das Landesamt für Einwanderung (LEA) zuständig. Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin muss in der Regel vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1) nachweisen – für Familienangehörige von Inhaber:innen der Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3 AufenthG entfällt dieser Nachweis jedoch. Auch bei Wohnraum und Einkommen gibt es für diese Gruppen Erleichterungen. Das Verfahren läuft in zwei Schritten: Ihr Familienmitglied beantragt zunächst ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland, danach folgt nach der Einreise ggf. die Umwandlung in eine Aufenthaltserlaubnis beim LEA.

Schritt für Schritt
  1. Eigenen Aufenthaltstitel und Anspruch prüfenFamiliennachzug setzt voraus, dass Sie selbst bereits eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen (§ 29 Abs. 1 AufenthG). Für Ehepartner:innen müssen zusätzlich beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 30 Abs. 1 AufenthG); für Kinder gilt grundsätzlich Minderjährigkeit (§ 32 AufenthG).
  2. A1-Sprachnachweis klären – oder Ausnahme prüfenIhr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin muss sich vor der Einreise grundsätzlich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, was nach § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entspricht. Diese Pflicht entfällt u. a., wenn Sie eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3 AufenthG als leitende:r Angestellte:r, Führungskraft, Wissenschaftler:in o. Ä. besitzen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 Nr. 5 AufenthG), sowie unter weiteren Voraussetzungen, wenn Sie kurz zuvor eine Niederlassungserlaubnis nach vorherigem Besitz einer Blauen Karte EU oder eines Titels nach §§ 18a, 18b, 18d, 19c Abs. 1 AufenthG erhalten haben (Nr. 7).
  3. Visumantrag bei der zuständigen Auslandsvertretung stellenIhr Familienmitglied stellt den Visumantrag zum Familiennachzug bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Wohnsitzland. Der Antrag läuft über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts online; nach Prüfung der hochgeladenen Unterlagen erfolgt eine Einladung zur Terminbuchung in der Visastelle, wo persönlich vorgesprochen, biometrische Daten abgegeben und die Gebühr gezahlt werden.
  4. Nach der Einreise: Aufenthaltserlaubnis beim LEASeit dem 23.03.2026 kann die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen – u. a. für ausländische Ehepartner:innen und minderjährige Kinder von Ausländer:innen – online über das Service-Portal Berlin beim Landesamt für Einwanderung beantragt werden. Nach Gebührenzahlung und Einreichung der Unterlagen erhalten Sie zunächst eine Bestätigung, dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung fortgilt; danach folgt eine Terminvergabe durch das LEA.
  5. Zuständigen Standort in Berlin identifizierenWurde Ihr eigener Aufenthaltstitel am Standort Keplerstraße 2 erteilt (Chancenkarte, Blaue Karte EU, § 18a/18b-Titel, ICT-Karte), wird auch die Aufenthaltserlaubnis für Ihre nachziehenden Familienangehörigen dort bearbeitet. Für familiäre und humanitäre Aufenthaltstitel im Allgemeinen ist sonst der Hauptstandort Friedrich-Krause-Ufer 24 zuständig.
Fristen
Familienangehörige müssen volljährig (Ehepartner:in) bzw. minderjährig und ledig (Kind) sein
Grundvoraussetzung für Ehegatten- bzw. Kindernachzug§ 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 AufenthG
spätere Ausnahmen beim beschleunigten Fachkräfteverfahren: Einreise innerhalb von 3 Monaten
Einbeziehung von Ehepartner:in und Kindern in das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG über den Berlin Business Immigration Service (Gebühr 411 € je einbezogener Person)businesslocationcenter.de/bis, LEA-Praxis Berlin
Achtung – häufige Fehler
  • Die genaue Bearbeitungsdauer eines Familiennachzugs-Antrags beim LEA und bei den Auslandsvertretungen ist nicht pauschal mit einer konkreten Zahl belegt. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Zur Frage, ob auch die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) für Familienangehörige von Blaue-Karte-EU- oder ICT-Karte-Inhaber:innen entfällt oder nur die Wohnraumvoraussetzung (§ 29 Abs. 5 AufenthG), liegt keine eindeutige Primärquelle vor, die beides trennscharf für den Regelfall bestätigt – die gesetzliche Ausnahme in § 29 Abs. 5 AufenthG nennt ausdrücklich nur ausreichenden Wohnraum, nicht die Lebensunterhaltssicherung. Diese Unterscheidung sollte im Einzelfall mit dem LEA oder einer Rechtsberatung geklärt werden.
  • Die Quelle zur Standortzuständigkeit (berlin.de/einwanderung/ueber-uns/unsere-standorte/) und der bereits geprüfte Referral-Datensatz erwerbsmigration-berlin.ts widersprechen sich teilweise in der Betonung: Der Referral-Eintrag nennt Friedrich-Krause-Ufer 24 pauschal als zuständig für „familiäre und humanitäre Aufenthaltstitel (nicht für Fachkräfte-Anträge)“, während die Standort-Seite eine Ausnahme für Familienangehörige von Personen mit einem an der Keplerstraße erteilten Titel macht. Beide Angaben werden hier nebeneinander genannt, statt geglättet zu werden.
  • Die sieben Ausnahmen vom A1-Sprachnachweis in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wurden nur in ihrer Kernaussage (insbesondere Nr. 5 und Nr. 7 zu Fachkräften) wörtlich geprüft; die übrigen Ausnahmen (z. B. Krankheit/Behinderung, Herkunft aus visumfreien Staaten, Unzumutbarkeit) sind nicht im Detail zitiert.
  • Diese Seite beschreibt ausschließlich den Familiennachzug zu Erwerbsmigrant:innen (Chancenkarte, Blaue Karte EU, § 18a/18b, ICT-Karte). Für den Familiennachzug zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten gelten andere, in Teilen großzügigere Regeln (u. a. privilegierter Nachzug ohne Wohnraum-/Einkommensnachweis bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung, § 29 Abs. 2 AufenthG) – dazu siehe die gesonderte Seite zum Familiennachzug bei Schutzbedürftigen.
Vertiefung · Rechtsgrundlagen, Zahlen und Praxis – für Beratung und Fachkräfte

Bundesrecht: Grundsatz des Familiennachzugs (§ 27, § 29 AufenthG)

Familiennachzug ist bundeseinheitlich im Aufenthaltsgesetz geregelt. § 29 Abs. 1 AufenthG verlangt, dass die in Deutschland lebende Person eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. § 27 Abs. 3 AufenthG erlaubt es der Behörde, die Erteilung zu versagen, wenn die Person, zu der nachgezogen wird, für den Unterhalt anderer Familien- oder Haushaltsangehöriger auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist; von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) kann in bestimmten Fällen abgesehen werden.

Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG)

Vorausgesetzt sind Volljährigkeit beider Ehegatten sowie – als Regelfall – der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse des nachziehenden Ehepartners bzw. der nachziehenden Ehepartnerin vor der Einreise. „Einfache“ Kenntnisse entsprechen nach § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nennt mehrere Ausnahmen von dieser Sprachpflicht, darunter (Nr. 5) den Nachzug zu Inhaber:innen einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3 AufenthG für eine Beschäftigung als leitende:r Angestellte:r bzw. Führungskraft, sowie (Nr. 7) den Nachzug zu Personen, die unmittelbar vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Inhaber:in einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b, 18d, 19c Abs. 1 AufenthG waren. Für Fachkräfte im Sinne dieses Strangs (Chancenkarte-Inhaber:innen fallen nicht explizit unter diese Ausnahmen, da die Chancenkarte selbst kein Titel ist, zu dem in § 30 privilegiert nachgezogen werden kann) bedeutet das: Ehepartner:innen von Blaue-Karte-EU-, ICT-Karte- und § 18a/18b/18c-Abs.-3-Inhaber:innen sind von der A1-Pflicht vor der Einreise regelmäßig befreit.

Kindernachzug (§ 32 AufenthG)

Minderjährigen ledigen Kindern ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel besitzt – darunter die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Niederlassungserlaubnis. Kinder ab 16 Jahren müssen nach § 32 Abs. 2 AufenthG zusätzlich Deutschkenntnisse nachweisen oder es muss aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse gewährleistet erscheinen, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen können – diese Zusatzvoraussetzung entfällt, wenn ein Elternteil eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder einen Titel nach §§ 18a, 18b, 18d, 18f AufenthG besitzt. § 32 Abs. 4 AufenthG erlaubt zudem eine Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte.

Wohnraum und Lebensunterhalt: Erleichterungen für Fachkräfte

§ 29 Abs. 5 AufenthG befreit Ehepartner:innen und minderjährige ledige Kinder von Inhaber:innen einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Titels nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3, 18d, 18f, 19c Abs. 1 AufenthG für bestimmte Beschäftigungen (leitende Angestellte, Führungskräfte, Wissenschaftler:innen u. Ä.) ausdrücklich von der Wohnraumvoraussetzung. Für Blaue-Karte-EU-Inhaber:innen entfallen nach § 29 Abs. 1 Satz 2–3 AufenthG zusätzlich Wohnraum- und bestimmte Einkommensvoraussetzungen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestand und der oder die Betroffene zuvor bereits eine Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedstaats besaß. Ob auch die allgemeine Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für diese Gruppen vollständig entfällt, ist den geprüften Quellen nicht eindeutig zu entnehmen (siehe „Achtung“).

Berliner Vollzug: Zuständiger Standort des LEA

Das Landesamt für Einwanderung (LEA) ist für Berlin die zuständige Ausländerbehörde. Der Hauptstandort Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin, erteilt Aufenthaltserlaubnisse aus familiären und humanitären Gründen; er ist telefonisch unter 030 90269-4000 erreichbar, eine persönliche Vorsprache ist nur nach Online-Terminbuchung möglich. Für Familienangehörige von Personen, deren eigener Aufenthaltstitel am Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin, erteilt wurde – das betrifft u. a. Chancenkarte, Blaue Karte EU, § 18a/18b-Titel und ICT-Karte –, ist nach Angabe der offiziellen Standort-Übersicht ebenfalls der Standort Keplerstraße zuständig. Seit dem 23.03.2026 können Online-Anträge für sechs Fallgruppen aus familiären Gründen gestellt werden (u. a. ausländische Ehepartner:innen und minderjährige Kinder von Ausländer:innen), ausdrücklich getrennt vom Online-Verfahren für Beschäftigungstitel.

Visumverfahren im Ausland

Nachziehende Familienangehörige benötigen in der Regel vor der Einreise ein nationales Visum zum Familiennachzug, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Wohnsitzland beantragt wird. Der Antrag läuft online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts; nach Prüfung der hochgeladenen Unterlagen erfolgt eine Einladung zur persönlichen Vorsprache mit Terminbuchung, bei der Originaldokumente vorgelegt, biometrische Daten erfasst und die Visumgebühr gezahlt werden. Im Zuge einer Neuorganisation von Visastellen 2026 wurden für einzelne Standorte (u. a. Amman, Beirut, Erbil) Anpassungen bei Zuständigkeiten und Terminübernahmen vorgenommen.

Abgrenzung: Familiennachzug bei Erwerbsmigration vs. bei Schutzstatus

Der Familiennachzug zu Erwerbsmigrant:innen (dieser Themenseite) beruht auf einer strukturell anderen Rechtsgrundlage als der Familiennachzug zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten. Für Schutzberechtigte sieht § 29 Abs. 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung) einen privilegierten Nachzug ohne Wohnraum- und Einkommensnachweis vor; für andere Schutzformen (z. B. § 25 Abs. 3–4a, § 25a/25b AufenthG) ist der Nachzug dagegen nach § 29 Abs. 3 AufenthG nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen möglich. Diese asylrechtlichen Sonderregeln werden hier nicht vertieft behandelt – siehe die eigene Themenseite zum Familiennachzug bei Schutzbedürftigen.

Wer ist zuständig
  • Landesamt für Einwanderung (LEA), Standort Keplerstraße 2, 10589 Berlin – Familiennachzug zu Personen, deren eigener Aufenthaltstitel (Chancenkarte, Blaue Karte EU, § 18a/18b-Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis, ICT-Karte) an diesem Standort erteilt wurde
  • Landesamt für Einwanderung (LEA), Hauptstandort Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin – Aufenthaltserlaubnisse aus familiären und humanitären Gründen im Allgemeinen, Tel. 030 90269-4000, nur nach Online-Terminbuchung
  • Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate) – Visumverfahren für nachziehende Familienangehörige im Ausland, Antragstellung über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts
  • Berlin Business Immigration Service (BIS), Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH – Einbeziehung von Familienangehörigen in das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG, Tel. 030 46302-432
Belege
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__27.html, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__29.html, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html, abgerufen 16.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__32.html, abgerufen 16.09.2026
  • Websuche zu § 2 Abs. 9 AufenthG und A1-Niveau beim Ehegattennachzug (u. a. rechtslupe.de/verwaltungsrecht/sprachkenntnisse-beim-ehegattennachzug-347471, migrationsrecht.net-Kommentierung), abgerufen 16.09.2026
  • berlin.de/einwanderung/ueber-uns/unsere-standorte/, abgerufen 16.09.2026
  • berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles/artikel.1654734.php (Online-Antrag Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen, Stand 23.03.2026), abgerufen 16.09.2026
  • businesslocationcenter.de/bis (Berlin Business Immigration Service, beschleunigtes Fachkräfteverfahren inkl. Familiennachzug), abgerufen 16.09.2026
  • auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/606772-606772 und weitere Auslandsvertretungs-Seiten zum Visum Ehegattennachzug (u. a. bern.diplo.de, wien.diplo.de), abgerufen 16.09.2026
  • familienportal.berlin.de/informationen/nachzug-auslaendischer-familienangehoeriger-156, abgerufen 16.09.2026
  • r2rcode/website/src/content/referrals/erwerbsmigration-berlin.ts, Eintrag berlin.behoerde.lea-fachkraefte (geprüft 06.09.2026 gegen berlin.de/einwanderung/en/about-us/contact/), übernommen 16.09.2026
Stand

Rechtsstand 16. September 2026. Quellen und Methodik

Frage zu Ihrer Situation, die diese Seite nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail – wir melden uns persönlich zurück. Das ist ein Testangebot ohne Anspruch auf Rechtsberatung im Einzelfall.