Immigration4Berlin Berlin · Arbeiten, Studieren und Ausbildung
💍

Ehegattennachzug für Erwerbsmigrant:innen: Sprachnachweis, Visum und LEA-Umstellung

Der A1-Sprachnachweis hat sieben gesetzliche Ausnahmen, nicht nur die zwei für Fachkräfte – und wer keine Ausnahme hat, muss Prüfung, Visumverfahren und die Umstellung beim Landesamt für Einwanderung Berlin konkret durchlaufen.

Kurz erklärt

Die Themenseite „Familiennachzug für Erwerbsmigrant:innen in Berlin“ erklärt bereits den rechtlichen Rahmen für Ehegatten- und Kindernachzug zu Chancenkarte-, Blaue-Karte-EU-, § 18a/18b- und ICT-Karte-Inhaber:innen. Diese Seite geht speziell für den Ehegattennachzug einen Schritt tiefer: Welche der insgesamt sieben gesetzlichen Ausnahmen vom A1-Sprachnachweis gibt es wirklich – nicht nur die zwei Fachkräfte-Ausnahmen, die die andere Seite schon behandelt? Wie läuft der Sprachnachweis in der Praxis ab, welche Anbieter werden anerkannt und was kostet das? Und wie lange dauert das Visumverfahren wirklich, und was passiert nach der Einreise beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin?

Kurz zusammengefasst: Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin muss vor der Einreise in der Regel einfache Deutschkenntnisse (A1) nachweisen, es sei denn, eine der sieben gesetzlichen Ausnahmen greift. Der Nachweis erfolgt über eine anerkannte Prüfung (z. B. Goethe-Institut, telc, ÖSD). Das anschließende Visumverfahren bei der Auslandsvertretung kann je nach Standort sehr unterschiedlich lange dauern. Nach der Einreise nach Berlin folgt die Umstellung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis beim LEA.

Schritt für Schritt
  1. Prüfen, ob eine der sieben Ausnahmen vom A1-Nachweis greiftBevor Sie einen Sprachkurs beginnen, prüfen Sie, ob eine der sieben Ausnahmen in § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zutrifft (vollständige Liste im Fachteil) – etwa Krankheit/Behinderung, erkennbar geringer Integrationsbedarf, Staatsangehörigkeit eines visumfreien Staates, Fachkräftestatus des in Berlin lebenden Ehepartners, oder besondere Unzumutbarkeit im Einzelfall. Zwei dieser Ausnahmen (Fachkräfte, kürzlich erteilte Niederlassungserlaubnis) sind bereits auf der Schwesterseite erklärt.
  2. Ohne Ausnahme: A1-Sprachkurs und -Prüfung im Heimatland buchenAnerkannt werden Zertifikate, die auf einer standardisierten Sprachprüfung nach den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen – dazu zählen laut Auswärtigem Amt u. a. Goethe-Institut, telc, ÖSD, ECL und das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD). Rechnen Sie mit rund 80 bis 200 Unterrichtseinheiten bis zum A1-Niveau; die Kurskosten schwanken je nach Standort erheblich (grob 120 bis 750 Euro), die Prüfungsgebühr liegt meist zwischen 70 und 120 Euro.
  3. Visumantrag bei der zuständigen Auslandsvertretung stellenDer Antrag läuft online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts. Benötigt werden u. a. zwei biometrische Passfotos, ein gültiger Reisepass, die Heiratsurkunde, eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung, eine Kopie des Ausweises der Referenzperson in Deutschland sowie der A1-Sprachnachweis (sofern keine Ausnahme greift). Die Visumgebühr beträgt 75 Euro für Erwachsene bzw. 37,50 Euro für Kinder; für Ehepartner:innen deutscher Staatsangehöriger ist das Visum gebührenfrei.
  4. Mit Warte- und Bearbeitungszeit rechnenWie lange es dauert, hängt stark von der zuständigen Auslandsvertretung ab: Allein die Wartezeit auf einen Vorsprachetermin reichte laut einer Bundestagsantwort von rund zwei Wochen (New Delhi) bis über 52 Wochen (u. a. Addis Abeba, Beirut, Dhaka, Erbil, Islamabad, Lagos, Rabat, Tunis). Hinzu kommt die Bearbeitungszeit der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde, die laut mehreren Quellen in der Regel mindestens rund drei Monate beträgt, da sie am Verfahren beteiligt werden muss, bevor die Auslandsvertretung final entscheiden kann.
  5. Nach der Einreise: Aufenthaltserlaubnis beim LEA Berlin beantragenNach Ihrer Einreise mit dem Visum stellen Sie online über service.berlin.de den Antrag auf „Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten eines Ausländers“ (bzw. die entsprechende Variante für Ehepartner:innen Deutscher). Das LEA prüft die Unterlagen, fordert bei Bedarf weitere nach und lädt Sie und Ihren Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin gemeinsam zu einem Termin ein. Die Gebühr liegt bei 56 bis 100 Euro (Ersterteilung, je nach Titelform), die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels dauert danach mindestens etwa vier Wochen.
Fristen
vor der Einreise
A1-Sprachnachweis (sofern keine der sieben Ausnahmen greift)§ 30 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 9 AufenthG
Sprachzertifikat in der Regel nicht älter als 1 Jahr
Anerkennung des A1-Nachweises bei der VisumantragstellungPraxis der Auslandsvertretungen (ALTE-Standard)
rund 2 bis über 52 Wochen (je nach Auslandsvertretung)
Wartezeit auf einen Vorsprachetermin zum VisumantragBundestag, Antwort der Bundesregierung, Meldung vom 30.09.2024, u. a. mit Verweis auf § 36a AufenthG (Kontingent von 1.000 nationalen Visa pro Monat weltweit für bestimmte Fallgruppen)
in der Regel mindestens rund 3 Monate
Bearbeitungszeit der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde im Visumverfahren zum EhegattennachzugAuslandsvertretungs-Praxis (u. a. Botschaft Pristina)
mindestens rund 4 Wochen nach Termin
Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) beim LEA Berlin nach positiver Entscheidungservice.berlin.de, Dienstleistung Aufenthaltserlaubnis ausländischer Ehegatte
Achtung – häufige Fehler
  • Die Schwesterseite familiennachzug-erwerbsmigration-berlin hatte nur zwei der sieben Ausnahmen vom A1-Sprachnachweis (Nr. 5 und Nr. 7, beide zu Fachkräftetiteln) im Detail zitiert und die übrigen ausdrücklich als offen benannt. Diese Seite dokumentiert alle sieben Ausnahmen im Wortlaut (siehe Fachteil) – das schließt die dort benannte Lücke.
  • Zur Bearbeitungsdauer fand die Schwesterseite keine verlässliche Quelle. Hier wurden konkrete Zahlen gefunden, allerdings mit sehr großer Bandbreite und aus unterschiedlichen Quellenarten: Eine Bundestagsantwort (Meldung vom 30.09.2024) nennt Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin von 2 Wochen bis über 52 Wochen, je nach Auslandsvertretung, und begründet die langen Zeiten in bestimmten Fällen mit dem gesetzlichen Kontingent von 1.000 nationalen Visa pro Monat weltweit (§ 36a AufenthG). Eine Auslandsvertretungs-Seite (Botschaft Pristina, Stand 30.06.2026) nennt dagegen für die Bearbeitung selbst „in der Regel bis zu drei Monate, in einigen Fällen auch deutlich länger“. Beide Angaben betreffen unterschiedliche Verfahrensschritte (Terminwartezeit vs. Bearbeitungszeit) und werden hier bewusst nebeneinander genannt statt zu einer einzigen Zahl geglättet. Die Bundestagsangabe stammt zudem aus 2024 und könnte sich seither verändert haben.
  • Die Liste der anerkannten Sprachtest-Anbieter (Goethe-Institut, telc, ÖSD, ECL, DSD) stammt aus dem Fragenkatalog des Auswärtigen Amts; TestDaF wurde dort ebenfalls genannt, prüft aber laut dieser Quelle erst ab B2-Niveau und ist für den A1-Nachweis beim Ehegattennachzug daher nicht relevant.
  • Zu den konkreten Kosten und der Kursdauer für A1-Sprachkurse liegen nur grobe, nicht amtliche Spannen vor (Kurskosten ca. 120–750 Euro, Prüfungsgebühr ca. 70–120 Euro, 80–200 Unterrichtseinheiten) – die tatsächlichen Kosten hängen stark vom jeweiligen Land und Anbieter vor Ort ab und wurden nicht für ein bestimmtes Land oder einen bestimmten Goethe-Institut-Standort im Detail geprüft.
  • Für den LEA-Vollzug wurde hier erstmals die service.berlin.de-Seite zur konkreten Dienstleistung „Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten eines Ausländers“ abgerufen (die Schwesterseite stützte sich nur auf die allgemeine LEA-Ankündigung vom 23.03.2026). Diese Seite nennt ein Online-Antragsverfahren mit anschließender Einladung zu einem gemeinsamen Termin, macht aber keine Angabe zu einer festen Bearbeitungsfrist zwischen Antrag und Termin – nur zur Dauer der Titelausstellung danach (mindestens rund vier Wochen).
  • Diese Seite behandelt ausschließlich den Ehegattennachzug zu Erwerbsmigrant:innen. Der Familiennachzug zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten folgt strukturell anderen Regeln (u. a. andere Fristen und teils andere Erleichterungen beim Sprachnachweis) – das wird hier nicht vertieft, siehe die gesonderte Seite zum Familiennachzug bei Schutzbedürftigen.
Vertiefung · Rechtsgrundlagen, Zahlen und Praxis – für Beratung und Fachkräfte

Vollständige Liste der Ausnahmen vom A1-Sprachnachweis (§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG)

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss sich der nachziehende Ehepartner bzw. die nachziehende Ehepartnerin vor der Einreise zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Niveau A1 nach § 2 Abs. 9 AufenthG). § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nennt dazu sieben Ausnahmen:

1. Der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ist Inhaber:in eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 4 oder § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (bestimmte Schutz- und Aufnahmetitel) und die Ehe bestand bereits, als diese Person ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat.

2. Der nachziehende Ehepartner bzw. die nachziehende Ehepartnerin ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

3. Bei dem nachziehenden Ehepartner bzw. der Ehepartnerin besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 AufenthG erlassenen Rechtsverordnung.

4. Der in Deutschland lebende Ehepartner bzw. die Ehepartnerin darf aufgrund seiner bzw. ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.

5. Der in Deutschland lebende Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ist im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3 AufenthG für eine Beschäftigung als leitende:r Angestellte:r, Führungskraft, Wissenschaftler:in o. Ä. (bereits vertieft auf familiennachzug-erwerbsmigration-berlin).

6. Es ist dem nachziehenden Ehepartner bzw. der Ehepartnerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar, sich vor der Einreise um den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu bemühen.

7. Der in Deutschland lebende Ehepartner bzw. die Ehepartnerin war unmittelbar vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Inhaber:in einer Blauen Karte EU oder eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a, 18b, 18d, 19c Abs. 1 AufenthG (bereits vertieft auf familiennachzug-erwerbsmigration-berlin).

Praktische Mechanik des A1-Sprachnachweises

Als Nachweis anerkannt werden laut Auswärtigem Amt Zertifikate, die auf einer standardisierten Sprachprüfung nach den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen – konkret genannt werden das Goethe-Zertifikat A1 (Goethe-Institut), telc Deutsch A1, das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD), ECL sowie das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD; TestDaF wird ebenfalls genannt, prüft aber erst ab B2 und ist für A1 nicht einschlägig). Die Prüfung findet meist an einem Goethe-Institut, einer telc- oder ÖSD-Partnerschule im Wohnsitzland statt; das Zertifikat sollte bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Bis zum Erreichen des A1-Niveaus werden je nach Vorkenntnissen rund 80 bis 200 Unterrichtseinheiten veranschlagt; Kurskosten liegen grob zwischen 120 und 750 Euro (je nach Standort, am teuersten u. a. in Rio de Janeiro, Toronto, New York, Tokio, Rom und Paris), Prüfungsgebühren meist zwischen 70 und 120 Euro. Diese Zahlen sind allgemeine Richtwerte und nicht für ein konkretes Land einzeln geprüft.

Visumverfahren bei der Auslandsvertretung: Unterlagen und Dauer

Der Antrag wird online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts gestellt. Regelmäßig verlangt werden zwei aktuelle biometrische Passfotos, ein gültiger Reisepass, die Geburtsurkunde und Heiratsurkunde, eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung, eine Kopie des Passes bzw. Personalausweises der Referenzperson in Deutschland, der A1-Sprachnachweis (soweit keine Ausnahme greift) sowie – bei Vorehen – Scheidungsurteile oder Sterbeurkunden. Die Visumgebühr beträgt 75 Euro für Erwachsene und 37,50 Euro für Kinder; für Ehepartner:innen deutscher Staatsangehöriger ist das Visum gebührenfrei. Zur Dauer: Eine Antwort der Bundesregierung (Meldung vom 30.09.2024) beziffert allein die Wartezeit auf einen Vorsprachetermin je nach Auslandsvertretung auf etwa zwei Wochen (New Delhi) bis über 52 Wochen (u. a. Addis Abeba, Beirut, Dhaka, Erbil, Islamabad, Lagos, Rabat, Tunis); als Ursache wird u. a. das gesetzliche Kontingent von 1.000 nationalen Visa pro Monat weltweit für bestimmte Fallgruppen nach § 36a AufenthG genannt. Unabhängig von dieser Terminwartezeit nennt eine Auslandsvertretungs-Seite (Botschaft Pristina, Stand 30.06.2026) für die eigentliche Bearbeitung „in der Regel bis zu drei Monate, in einigen Fällen auch deutlich länger“; mit einer bereits erteilten Vorabzustimmung der deutschen Ausländerbehörde könne sich dies auf wenige Wochen verkürzen.

Berliner Vollzug: Umstellung beim LEA nach der Einreise

Nach der Einreise mit dem Visum beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis online über service.berlin.de – konkret über die Dienstleistung „Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten eines Ausländers“ (bzw. die gesonderte Variante für Ehepartner:innen Deutscher). Vorausgesetzt werden u. a. ein gültiger Aufenthaltstitel des in Deutschland lebenden Ehepartners bzw. der Ehepartnerin, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, eine in Deutschland gültige Krankenversicherung sowie ein gemeinsamer Hauptwohnsitz in Berlin. Nach Einreichung prüft das LEA die Unterlagen, fordert bei Bedarf weitere nach und lädt beide Ehepartner zu einem gemeinsamen Termin ein, zu dem alle im Einladungsschreiben genannten Unterlagen mitzubringen sind. Die Gebühr liegt bei 56 Euro (Aufkleber-Titel) bis 100 Euro (elektronischer Aufenthaltstitel eAT) für die Ersterteilung bzw. 49 bis 93 Euro für Verlängerungen, mit reduzierten Sätzen für türkische Staatsangehörige unter 24 Jahren und Gebührenbefreiung bei Sozialleistungsbezug. Nach dem Termin dauert die Ausstellung des eAT mindestens rund vier Wochen. Ein separates Online-Buchungssystem für Ersttermine gibt es laut Service-Berlin-Seite nicht mehr; die Terminvergabe erfolgt nach Prüfung des Online-Antrags direkt durch das LEA bzw. über das Kontaktformular bei Fällen ohne Online-Option oder in dringenden Fällen.

Abgrenzung zum Familiennachzug bei Schutzstatus

Diese Seite behandelt ausschließlich den Ehegattennachzug zu Personen mit einem Erwerbsmigrations-Aufenthaltstitel. Für den Familiennachzug zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten gelten strukturell andere Regeln mit eigenen Fristen und teils weitergehenden Erleichterungen; diese werden hier nicht behandelt und sind Gegenstand des Strangs berlin-flucht.

Wer ist zuständig
  • Zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat im Wohnsitzland) – Visumverfahren zum Ehegattennachzug, Prüfung des A1-Sprachnachweises, Antragstellung über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts
  • Goethe-Institut, telc-Prüfungszentren, ÖSD-Prüfungszentren, ECL-Prüfungszentren im Wohnsitzland – Durchführung der A1-Sprachprüfung
  • Landesamt für Einwanderung (LEA), Standort je nach Fall Keplerstraße 2, 10589 Berlin (Familiennachzug zu Fachkräfte-Titeln) oder Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin (allgemein familiäre/humanitäre Titel) – Umstellung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise
Belege
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html, abgerufen 16.09.2026
  • auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/606772-606772 (anerkannte Sprachtest-Anbieter A1-Nachweis), abgerufen 16.09.2026
  • bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1021556 (Wartezeiten Visa Familiennachzug nach Auslandsvertretung, § 36a AufenthG, Meldung vom 30.09.2024), abgerufen 16.09.2026
  • pristina.diplo.de/xk-de/service/visa-einreise/familiennachzug-2314576 (Unterlagen, Gebühren, Bearbeitungsdauer Ehegattennachzug, Stand 30.06.2026), abgerufen 16.09.2026
  • service.berlin.de/dienstleistung/305289/standort/121885/en/ (Aufenthaltserlaubnis ausländischer Ehegatte eines Ausländers, Gebühren, Verfahren), abgerufen 16.09.2026
  • service.berlin.de/dienstleistung/354910/en/ (Aufenthaltserlaubnis ausländischer Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen), abgerufen 16.09.2026
  • sevimdagdelen.de/kosten-fuer-einen-sprachkurs-des-goethe-instituts-zur-erreichung-des-sprachniveaus-a1-ger/ (Kosten- und Stundenspannen A1-Kurse), abgerufen 16.09.2026
  • goethe.de/de/spr/prf.html (Deutschprüfungen A1–C2 Goethe-Institut), abgerufen 16.09.2026
Stand

Rechtsstand 16. September 2026. Quellen und Methodik

Frage zu Ihrer Situation, die diese Seite nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail – wir melden uns persönlich zurück. Das ist ein Testangebot ohne Anspruch auf Rechtsberatung im Einzelfall.