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Berufssprachkurse (berufsbezogene Deutschsprachförderung) in Berlin

Deutsch für den Beruf nach dem Integrationskurs: wer teilnehmen kann, wer die Berechtigung ausstellt und was es kostet.

Kurz erklärt

Berufssprachkurse bauen auf dem Integrationskurs auf. Sie sollen Sie sprachlich fit für den Beruf machen. Sie werden vom BAMF organisiert.

Wer kann teilnehmen? Zugewanderte aus Drittstaaten, EU-Bürger und Deutsche mit anderer Erstsprache, die einen Integrationskurs abgeschlossen haben oder Deutsch auf B1-Niveau nachweisen können. Und die arbeitsuchend sind, in Ausbildung, im Anerkennungsverfahren oder beschäftigt.

Wer gibt die Berechtigung? Wenn Sie arbeitsuchend sind oder Leistungen vom Jobcenter bekommen: Jobcenter oder Agentur für Arbeit. Wenn Sie arbeiten, in Ausbildung sind oder Ihren Abschluss anerkennen lassen: das BAMF. Für Berlin ist der BAMF-Hauptstandort Berlin zuständig (auch für Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt).

Was kostet es? Sozialleistungsbezieher und Auszubildende zahlen nichts. Beschäftigte zahlen einen Beitrag, es sei denn, sie verdienen wenig. Beschäftigte über der Einkommensgrenze zahlen 2,56 Euro je Unterrichtseinheit. Bei bestandener Prüfung können 50 Prozent erstattet werden.

Neu 2026: Seit 30.04.2026 gilt eine geänderte Verordnung. Auch wer schon einen Arbeitsvertrag hat, kann eine Berechtigung bekommen. Die Grenze für die Kostenbefreiung bei Beschäftigten wurde neu geregelt.

Für Asylsuchende gelten teils andere Regeln, siehe Strang „Flucht und Asyl“.

Schritt für Schritt
  1. Voraussetzung prüfenIn der Regel brauchen Sie Deutsch auf B1-Niveau (Integrationskurs-Abschluss oder gleichwertiger Nachweis). Nach der DeuFöV-Änderung 2026 kann das BAMF für einzelne, berufsspezifische Angebote Ausnahmen machen.
  2. Berechtigung holenArbeitsuchend oder im Leistungsbezug: beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit fragen. Beschäftigt, in Ausbildung oder im Anerkennungsverfahren: beim BAMF (Hauptstandort Berlin, bsk.berlin@bamf.bund.de).
  3. Kurs suchenDas Kursangebot ist in KURSNET (Bundesagentur für Arbeit) einsehbar. Kursarten: BSK mit Zertifikat (A2 bis C2), Job-BSK, Azubi-BSK, Frühpädagogik-BSK, Anerkennungs-BSK.
  4. Beim Kursträger anmeldenMelden Sie sich innerhalb der Frist der Berechtigung an (in der Regel drei Monate ab Ausstellungsdatum).
  5. Kostenbefreiung und RückerstattungPrüfen Sie, ob Sie befreit sind (Sozialleistungen, Ausbildung, geringes Einkommen). Sonst 50 Prozent des Kostenbeitrags bei bestandener Prüfung per Antrag zurückholen.
Fristen
3 Monate ab Ausstellungsdatum
Anmeldung zum Kurs, sonst erlischt die Teilnahmeberechtigung§ 6 DeuFöV (nach gesetze-im-internet.de)
9 Monate ab Ausstellungsdatum
Anmeldefrist für Personen, die nach § 4 Abs. 1a Satz 3 DeuFöV aus dem Ausland berechtigt werden§ 6 Abs. 3 DeuFöV (Änderung zum 30.04.2026; BAMF-Anlage zum Trägerrundschreiben 12/26)
Bis Kursende bzw. bis Zertifikats-/Fachsprachenprüfung
Antrag auf Fahrkostenzuschuss§ 10 Abs. 1 DeuFöV (Änderung 2026; BAMF-Anlage zum Trägerrundschreiben 12/26)
Nicht älter als 6 Monate
Vorhandene Zertifikate und Ergebnismitteilungen werden zur Einstufung berücksichtigt§ 8 Abs. 1 Satz 3 DeuFöV (Änderung 2026)
Achtung – häufige Fehler
  • Berechtigung ist nicht gleich Kursplatz: Melden Sie sich rechtzeitig beim Träger an, sonst verfällt die Berechtigung.
  • Beschäftigte aus dem Ausland (Arbeitsvertrag, aber Wohnsitz noch nicht in Deutschland) sind immer kostenbeitragspflichtig (§ 4 Abs. 4 Satz 2 DeuFöV, nach BAMF-Anlage 12/26). Die Umsetzung soll in einem gesonderten Trägerrundschreiben geregelt werden.
  • Die Einkommensgrenze für die Kostenbefreiung hängt an der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und ändert sich jährlich. Den aktuellen Eurobetrag nannte keine abgerufene Quelle.
  • Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung.
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Rechtsgrundlagen

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung, DeuFöV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 118; Dritte Verordnung zur Änderung der DeuFöV, in Kraft seit 30.04.2026 nach BAMF-Anlage zum Trägerrundschreiben 12/26). Durchführung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 1 DeuFöV), Ziel: „die Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu verbessern“. Persönlicher Anwendungsbereich (§ 2): Ausländer im Sinne des AufenthG sowie deutsche Staatsangehörige, „deren Erstsprache nicht Deutsch ist“.

Zugang (§ 4 DeuFöV)

Nach gesetze-im-internet.de können berechtigt sein: Arbeitsuchende, Arbeitslose oder in Maßnahmen Geförderte; Leistungsempfänger nach SGB II; Beschäftigte oder Personen mit Arbeitsvertrag; Personen zur Berufsanerkennung; Auszubildende oder in Ausbildungsvorbereitung. Nach BAMF-Anlage 12/26 wurde § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c erweitert auf Personen, die „beschäftigt sind oder bereits einen Arbeitsvertrag geschlossen haben“. Neuer § 4 Abs. 1a: Personen mit Wohnsitz in Grenzgebieten (nur im Rahmen gemeinsamer Projekte der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat) oder ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können berechtigt werden bei vorgesehener inländischer Beschäftigung von mindestens einem Jahr, in bestimmten weiteren Fällen und bei Ausbildungsverträgen mit Eintragung/Zustimmung. Voraussetzung ist grundsätzlich B1 (§ 4 Abs. 3 DeuFöV neu, „vorbehaltlich § 13 Abs. 2 und § 18a“); das BAMF erhält für berufsspezifische Angebote mehr Spielraum. Nach BAMF-Anlage: Seit 1. Juli 2023 werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II grundsätzlich zunächst zur Teilnahme berechtigt; eine verbindliche Aufforderung folgt erst, wenn Absprachen aus dem Kooperationsplan nicht eingehalten werden.

Nach der BAMF-Seite Berufssprachkurse stellen die Teilnahmeberechtigung aus: das Jobcenter/die Agentur für Arbeit (arbeitsuchend/Leistungsempfänger) bzw. das BAMF (erwerbstätig, in Ausbildung oder im Anerkennungsverfahren). Zielgruppe: Zugewanderte aus Drittstaaten, EU-Bürger und Deutsche mit Migrationshintergrund, die einen Integrationskurs absolviert haben oder B1 nachweisen.

Kursarten und Umfang

Basis- und Spezialberufssprachkurse umfassen „in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten“ (DeuFöV auf gesetze-im-internet.de). Die BAMF-Anlage 12/26 nennt, dass der Umfang künftig in den pädagogischen Rahmenkonzepten des BAMF statt starr in der DeuFöV festgelegt wird (§ 14 Abs. 2 neu). Kursarten laut BAMF: BSK mit Zertifikat (A2, B1, B2, C1, C2), Job-BSK (arbeitsplatzbezogen), Azubi-BSK, Frühpädagogik-BSK, Anerkennungs-BSK. Abschlussprüfung: „Deutsch-Test für den Beruf“ bzw. alternative Zertifikatsprüfung (§ 15 Abs. 1 DeuFöV neu). Wiederholung: Auf Antrag bei der berechtigenden Stelle einmal erneut, wenn ohne Teilnahme das Bestehen nicht zu erwarten ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 DeuFöV neu); geplant ist ein B2-Kurs zur gezielten Prüfungsvorbereitung für Wiederholende.

Kosten

Beschäftigte zahlen „50 Prozent des Kostenerstattungssatzes“ (§ 4 DeuFöV). Befreit sind Bezieher von Sozialleistungen, Auszubildende und Beschäftigte mit niedrigem Bruttoentgelt. Neu seit 30.04.2026: Befreit sind Beschäftigte, deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt; der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze bei einem und um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 EStG berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 DeuFöV; BAMF-Anlage 12/26). Bereits gestellte, noch nicht beschiedene Anträge werden nach neuem Recht entschieden. Das BAMF (Trägerrundschreiben 16/26 vom 14.08.2026, Titel „Neuregelung der Befreiung von Beschäftigten von der Kostenbeitragspflicht“) informiert Träger dazu; der Inhalt des Schreibens war nicht abrufbar: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor für den konkreten Eurobetrag der Grenze.

Nach der BAMF-Seite Berufssprachkurse: „2,56 Euro je Unterrichtseinheit“ für Beschäftigte über der Einkommensgrenze, bei 400 UE insgesamt 1.024 Euro Eigenbeitrag; bei erfolgreicher Prüfung Rückerstattung von 50 Prozent des gezahlten Kostenbeitrags auf Antrag. Hinweis: Der Kostenbeitrag im Integrationskurs beträgt nach BAMF dagegen in der Regel 2,29 Euro je Unterrichtsstunde. Die beiden Kursarten haben eigene Erstattungssätze, die Beträge widersprechen sich nicht, unterscheiden sich aber.

Berliner Vollzug

Ansprechstelle für Berlin laut BAMF: Hauptstandort Berlin, zuständig für Berlin, Brandenburg, Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt, Kontakt bsk.berlin@bamf.bund.de. Berliner Kursträger: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor (Kurssuche über KURSNET, https://web.arbeitsagentur.de/sprachfoerderung/suche/berufssprachkurse). Berliner Jobcenter und Agenturen für Arbeit als Berechtigungsstellen: Adressen hier nicht aus einer abgerufenen Quelle belegt.

Stand 2026 und Lücken

Trägerrundschreiben 14/26 (14.07.2026) betrifft die „Öffnung der BSK-Angebote ab Q4 2026“. Der Inhalt (wer, ab wann, Bedingungen) war nicht abrufbar: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Der Integrationskurs hatte 2026 einen Zulassungsstopp für freiwillige Teilnehmende (siehe Seite Integrationskurs); ob dies den Zugang zu Berufssprachkursen für die betroffenen Gruppen ändert, ist aus den abgerufenen Quellen nicht ersichtlich.

Wer ist zuständig
  • BAMF Hauptstandort Berlin (Berufssprachkurse) – Teilnahmeberechtigung für Erwerbstätige, Auszubildende, Anerkennungsverfahren, zuständig für Berlin, Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt; bsk.berlin@bamf.bund.de
  • Jobcenter und Agentur für Arbeit – Teilnahmeberechtigung für Arbeitsuchende und Leistungsempfänger (konkrete Berliner Adressen nicht aus abgerufener Quelle belegt)
  • KURSNET der Bundesagentur für Arbeit (https://web.arbeitsagentur.de/sprachfoerderung/suche/berufssprachkurse) – Kurssuche
Belege
  • BAMF, Berufssprachkurse (https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/DeutschBeruf/deutsch-beruf.html), abgerufen 26.09.2026
  • gesetze-im-internet.de, DeuFöV (https://www.gesetze-im-internet.de/deuf_v/BJNR612500016.html), abgerufen 26.09.2026
  • BAMF, Anlage 1 zum Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 12/26, Stand Mai 2026 (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Berufsbezsprachf-ESF-BAMF/BSK-Rundschreiben/2026/260512-traegerrundschreiben-12-26-anlage1.pdf), abgerufen 26.09.2026
  • BAMF, Trägerrundschreiben Berufssprachkurse, Übersicht 2026 (https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/TraegerLehrFachkraefte/TraegerBerufssprachkurse/Traegerrundschreiben/traegerrundschreiben-node.html), abgerufen 26.09.2026
  • BMAS, Dritte Verordnung zur Änderung der berufsbezogenen Deutschsprachförderverordnung (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/dritte-verordnung-aenderung-berufsbezogene-deutschsprachfoerderverordnung.html), abgerufen 26.09.2026
Stand

Rechtsstand 26. September 2026. Quellen und Methodik

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