Integrationskurs in Berlin
Der Integrationskurs ist der staatliche Deutschkurs in Deutschland. Er besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der Orientierungskurs erklärt Recht, Geschichte und Alltag in Deutschland.
Wer darf teilnehmen? Meist haben Sie einen Anspruch, wenn Sie zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeit, Familiennachzug oder aus humanitären Gründen bekommen. Ihre Ausländerbehörde stellt das fest. Sie bekommen dann eine Bescheinigung (Berechtigung). Der Anspruch erlischt in der Regel ein Jahr nach Erteilung des Titels.
Wer muss teilnehmen? Wenn Sie nicht einmal einfach Deutsch sprechen, kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichten. Auch das Jobcenter oder die Leistungsbehörde kann Sie verpflichten. Dann müssen Sie den Kurs besuchen.
Was kostet der Kurs? Sie zahlen einen Kostenbeitrag. Nach den BAMF-Angaben sind das in der Regel 2,29 Euro je Unterrichtsstunde. Wer Bürgergeld/Grundsicherung, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bekommt oder wenig verdient, kann sich auf Antrag befreien lassen. Stellen Sie den Antrag vor Kursbeginn.
Neu 2026: Für freiwillige Teilnehmende ohne Anspruch (zum Beispiel Menschen mit Schutz aus der Ukraine, Unionsbürger, Asylsuchende, Geduldete) gab es von Februar bis Juli 2026 einen Zulassungsstopp. Seit 1. August 2026 lässt das BAMF nur bestimmte Gruppen wieder zu (siehe Fachteil). Die Zulassung ist von freien Plätzen und vom Geld des Bundes abhängig.
Wenn Sie Asyl beantragt haben, gelten teils andere Regeln. Siehe dazu den Strang „Flucht und Asyl“.
- Berechtigung oder Verpflichtung klärenPrüfen Sie, ob Sie eine Berechtigung (Anspruch) oder eine Verpflichtung von Ausländerbehörde, Jobcenter oder Leistungsbehörde haben. Ohne Berechtigung können Sie einen Antrag auf Zulassung stellen (§ 44 Abs. 4 AufenthG), mit den Einschränkungen von 2026.
- Beratung und Einstufung bei der VolkshochschuleIn Berlin bieten alle Volkshochschulen „Integrationskurs – Beratung und Einstufung“ an, ohne Gebühr. Bringen Sie Pass und Aufenthaltstitel mit, dazu die Verpflichtung von Ausländerbehörde oder Jobcenter, falls vorhanden, und bei Leistungsbezug den Bescheid des Jobcenters.
- Kursträger suchenMit der Berechtigung suchen Sie im BAMF-Kursfinder BAMF-NAvI (bamf-navi.bamf.de) einen Träger in Ihrer Nähe und melden sich dort an. Melden Sie sich unverzüglich an.
- Zulassung online beantragen (ohne Anspruch)Anträge auf Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG sollen digital über das Bundesportal gestellt werden („Zulassung zum Integrationskurs beantragen“). Nur vollständige Anträge werden berücksichtigt. Hilfe beim Online-Antrag gibt ein Integrationskursträger.
- Kostenbefreiung beantragenWenn Sie befreit werden möchten, stellen Sie den Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag rechtzeitig vor Kursbeginn beim BAMF (Formular 630.027r oder Online-Antrag).
- Kurs besuchen und Prüfungen ablegenDer Kurs endet mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ, Niveau B1) und dem Test „Leben in Deutschland“. Bei Bestehen beider Teile erhalten Sie das Integrationskurszertifikat.
- Zulassungsstopp 2026: Vom 09.02.2026 bis 31.07.2026 hat das BAMF keine Zulassungen nach § 44 Abs. 4 AufenthG erteilt. Seit 01.08.2026 gibt es Wiederzulassung nur für bestimmte Gruppen, nach Antragseingang und nur im Rahmen verfügbarer Plätze.
- Unvollständige Anträge auf Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG werden abgelehnt.
- Kostenbeiträge sind auch dann zu zahlen, wenn Sie nicht am Kurs teilnehmen, sofern keine Befreiung vorliegt.
- Wer einer Verpflichtung nicht nachkommt, kann Zwangsmittel und Kostenbeiträge zu spüren bekommen (§ 44a Abs. 3 AufenthG) und riskiert Folgen bei Sozialleistungen. Bei Fragen zur konkreten Sanktion beraten lassen.
- Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung.
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Rechtsgrundlagen
§§ 43 bis 44a AufenthG; Integrationskursverordnung (IntV), insbesondere § 5 (Zulassung) und § 9 (Kostenbeitrag). § 44a AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 27.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), gültig ab 30.10.2025.
Berechtigung (§ 44 AufenthG)
Anspruch auf einmalige Kursteilnahme haben Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt, wenn ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21), zum Zweck des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen erteilt wird (Abs. 1). Der Anspruch erlischt ein Jahr nach Erteilung des Titels oder bei dessen Wegfall, außer wenn Hindernisse außerhalb der Person des Ausländers vorlagen (Abs. 2). Kein Anspruch besteht bei Schulkindern, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn bereits ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind (Abs. 3). Ohne Anspruch kann im Rahmen verfügbarer Plätze zugelassen werden, unter anderem Deutsche sowie Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Abs. 4). Nach BAMF (Aufenthaltstitel ab 2005): Daueraufenthalt liegt bei Aufenthaltserlaubnissen über ein Jahr oder bei Aufenthalt seit mindestens 18 Monaten vor. Die genaue Anspruchsprüfung im Einzelfall ist Sache der Ausländerbehörde und des BAMF.
Verpflichtung (§ 44a AufenthG)
Verpflichtet ist, wer einen Anspruch nach § 44 hat und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder unzureichende Sprachkenntnisse nachweist. Ebenso, wer Leistungen nach dem SGB II bezieht und vom Träger zur Teilnahme verpflichtet wird, wer integrationsbedürftig ist und von der Ausländerbehörde aufgefordert wird, sowie Asylbewerberleistungsbezieher des genannten Personenkreises, die von der Leistungsbehörde aufgefordert werden (Abs. 1). Die Verpflichtung erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur bei ordnungsgemäßer Teilnahme (Abs. 1a). Ausnahmen gelten unter anderem bei vergleichbaren Bildungsangeboten in einer Ausbildung oder bei Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit (Abs. 2). Bei Nichterfüllung sind Zwangsmittel und Kostenbeiträge möglich (Abs. 3). Für Asylsuchende und Geduldete siehe Strang „Flucht und Asyl“.
Stand 2026: Zulassungsstopp und Wiederzulassung
Nach Berichten zum BAMF-Trägerrundschreiben vom Februar 2026 (u. a. Flüchtlingsrat NRW, taz vom 09.02.2026) wurden ab sofort keine neuen Zulassungen für die freiwillige Teilnahme nach § 44 Abs. 4 AufenthG mehr bewilligt; bereits erteilte Zulassungen blieben gültig. Betroffen waren nach diesen Berichten Asylbewerber, Geduldete, Personen aus der Ukraine und EU-Bürger. Begründet wurde dies mit finanziellen Risiken und der Sicherung einer tragfähigen Finanzierung. Die Teilnahme als Selbstzahlende blieb nach dem Bericht des Flüchtlingsrats NRW möglich. Die Zahl von rund 129.500 betroffenen Personen stammt aus der taz und ist keine BAMF-Angabe.
Nach dem BAMF-Infoschreiben „Wiederzulassung von bestimmten Personengruppen nach § 44 Abs. 4 AufenthG“ (Stand August 2026) wird die Aussetzung „im Rahmen verfügbarer Kursplätze“ beendet. Zum 1. August 2026 lässt das BAMF bestimmte Personengruppen auf Antrag wieder zu. Nach dem durch die Bundesregierung geänderten § 5 Abs. 4 S. 2 IntV werden vorrangig berücksichtigt: (1) Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, (2) deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger ohne ausreichende Deutschkenntnisse für Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie Familienangehörige beider Gruppen. Bearbeitung nach Antragseingang; nur vollständige Anträge; beide Gruppen zu gleichen Teilen. Bei Unionsbürgern zählen als „dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehend“: Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III, von der Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 IntV befreite Personen und Personen, die in Deutschland erwerbstätig waren, ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben zu haben. Anträge sind digital über das Bundesportal zu stellen.
Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor: ob und wann Asylsuchende, Geduldete oder andere in der Aufzählung nicht genannte Gruppen wieder nach § 44 Abs. 4 AufenthG zugelassen werden. Aus dem abgerufenen Infoschreiben ergibt sich dies nicht; dort ist von „bestimmten Personengruppen“ die Rede. Verpflichtete nach § 44a AufenthG sind vom Stopp nicht betroffen (nach Flüchtlingsrat NRW / Berichten zum Trägerrundschreiben).
Aufbau und Abschluss (BAMF)
Sprachkurs 600 Unterrichtseinheiten (UE), in speziellen Kursen bis zu 900 UE, im Intensivkurs 400 UE; Orientierungskurs 100 UE; insgesamt 700 UE (allgemein) bis 1.000 UE (spezielle Kurse). Alphabetisierungskurs: maximal 1.300 Unterrichtsstunden (Angabe BAMF-Startseite). Vollzeit- und Teilzeitkurse, Jugendintegrationskurse. Abschluss: Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ), Niveau B1, und Test „Leben in Deutschland“; danach Integrationskurszertifikat. Wiederholung einzelner Kursabschnitte ist möglich, auch nach bereits 1.200 UE (BAMF); zur Wiederholung besteht ein eigener Online-Antrag (300 Unterrichtsstunden).
Kosten und Befreiung
Der Kostenbeitrag beträgt 50 Prozent des bei Anmeldung geltenden Kostenerstattungssatzes (§ 9 IntV). Nach BAMF-FAQ kostet eine Unterrichtsstunde „in der Regel 2,29 Euro“, ein 700-Stunden-Kurs etwa 1.603 Euro (BAMF-Seite; dort Angabe „ab 01.08.2022“; die Höhe kann sich per Kostenerstattungssatz ändern, ohne dass das Gesetz geändert wird). Befreiung auf Antrag: Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII (BAMF-FAQ nennt „Grundsicherungsgeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt“), geringes Erwerbseinkommen (Bruttomonatsentgelt unter einer Grenze; die konkrete Grenze wurde nicht abgerufen: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor), unzumutbare Härte. Automatisch befreit sind laut BAMF-FAQ u. a. Asylbewerber, Personen mit bestimmten Duldungsarten und mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie Spätaussiedler (einmalig). Rückerstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrags bei erfolgreichem Abschlusstest innerhalb von zwei Jahren (§ 9 IntV; bei speziellen Kursen drei Jahre).
Berliner Vollzug
Zuständig für Zulassung und Zuweisung ist das BAMF (Regionalstelle nach BAMF-NAvI; welche Regionalstelle für Berlin zuständig ist, wurde nicht abgerufen: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor). Kurse bieten zugelassene Träger an, auffindbar über BAMF-NAvI. Berliner Volkshochschulen bieten „Integrationskurs – Beratung und Einstufung“ an (service.berlin.de): 30 bis 45 Minuten, keine Gebühren, in allen 12 Bezirken; benötigt werden Pass und Aufenthaltstitel, ggf. Verpflichtung von Ausländerbehörde oder Jobcenter und Bescheid des Jobcenters. Eine vollständige Liste der Berliner Kursträger wurde nicht abgerufen: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Widersprüche und Unsicherheiten
Die BAMF-Startseite und das Infoschreiben nennen Stand August 2026 die Wiederzulassung; Medien- und Verbändeberichte aus Februar 2026 sprechen vom Stopp „bis auf Weiteres“. Beides trifft zeitlich nacheinander zu. Der abgerufene Text von § 44 AufenthG enthielt keinen Stand-Vermerk. Der Kostenbeitrag von 2,29 Euro ist mit Datum 2022 belegt; ob er 2026 unverändert ist, nannte das BAMF-FAQ als „in der Regel“.
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