Einbürgerung in Berlin: Voraussetzungen, Test, Mehrstaatigkeit und Online-Antrag beim LEA
Mit der Einbürgerung bekommen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. In Berlin ist dafür seit 1. Januar 2024 das Landesamt für Einwanderung (LEA) zuständig.
Die wichtigsten Voraussetzungen: Sie leben seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland. Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen passenden Aufenthaltstitel. Sie verdienen Ihren Lebensunterhalt selbst, in der Regel ohne Bürgergeld. Sie sprechen Deutsch auf Niveau B1. Sie haben den Einbürgerungstest bestanden. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Sie bekennen sich zum Grundgesetz.
Seit dem 30. Oktober 2025 gibt es die schnelle Einbürgerung nach 3 Jahren nicht mehr. Für Ehepartner von Deutschen gilt weiter eine eigene Regel: in der Regel 3 Jahre Aufenthalt und 2 Jahre Ehe.
Seit dem 27. Juni 2024 müssen Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.
Die Gebühr ist 255 Euro pro Person, für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil eingebürgert werden und keine eigenen Einkünfte haben, 51 Euro (§ 38 Absatz 2 StAG; Berlin nennt hierfür Kinder unter 16 Jahren). Den Antrag stellen Sie online. Diese Seite ist eine Information, keine Rechtsberatung.
- Quick-Check machenAuf service.berlin.de gibt es einen kostenlosen Quick-Check. Er zeigt, ob Ihr Antrag wahrscheinlich Erfolg hat. Machen Sie ihn vor dem Antrag.
- Deutsch B1 und Einbürgerungstest nachweisenSie brauchen ein Sprachzertifikat B1, zum Beispiel den Deutsch-Test für Zuwanderer. Der Einbürgerungstest hat 33 Fragen. Sie bestehen mit mindestens 17 richtigen Antworten. Er kostet 25 Euro. Wer einen deutschen Schulabschluss hat, braucht den Test nicht.
- Unterlagen sammelnGültiger Pass, Urkunden zu Ehe, Scheidung oder Adoption, Sprachnachweis, Nachweis der Krankenversicherung, Nachweise über Einkommen und Arbeit, Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Meldebestätigung.
- Online-Antrag stellenStellen Sie den Antrag online beim LEA. Anträge auf anderen Wegen, zum Beispiel per Brief, bearbeitet das LEA nur nachrangig.
- Geduld haben und Titel gültig haltenDas LEA beantwortet keine Sachstandsanfragen. Die Bearbeitung kann lange dauern. Verlängern Sie Ihren Aufenthaltstitel rechtzeitig, solange Sie noch nicht eingebürgert sind.
- Urkunde sicher aufbewahrenDie Einbürgerungsurkunde wird nur einmal ausgestellt. Bei Verlust gibt es nur beglaubigte Kopien, Gebühr 51 Euro.
- Die 3-Jahres-Einbürgerung („Turbo-Einbürgerung“) ist seit 30.10.2025 abgeschafft. Laut migrando.de gibt es keine Übergangsregelung; laufende Anträge werden nach neuem Recht geprüft. Eine gesetzliche Übergangsregelung wurde auch in den übrigen ausgewerteten Quellen nicht gefunden.
- Deutsches Recht verlangt seit 27.06.2024 keine Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit mehr. Ob Ihr Herkunftsstaat Ihnen die bisherige Staatsangehörigkeit lässt, richtet sich nach dessen Recht. Hierzu liegt für diese Seite keine verlässliche Quelle vor – fragen Sie bei der Vertretung Ihres Herkunftsstaats.
- Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe steht der Einbürgerung grundsätzlich entgegen; es gibt enge Ausnahmen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG).
- Ein erneuter digitaler Antrag löst laut LEA eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr aus; eine Erstattung erfolgt nicht.
- Für Asylsuchende und Geduldete fehlt in der Regel der geforderte Aufenthaltsstatus; siehe den Strang „Flucht und Asyl“.
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Rechtsgrundlagen (Bundesrecht, StAG in der Fassung ab 30.10.2025)
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG ist eine Person einzubürgern, die seit fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist und deren Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, wenn sie: sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt (Nr. 1); sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und zum friedlichen Zusammenleben bekennt (Nr. 1a); ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen der im Gesetz genannten Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 2); den Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten kann – ausgenommen u. a. bis 1974 angeworbene Arbeitskräfte, Personen, die in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, sowie deren Ehegatten mit minderjährigem Kind (Nr. 3); nicht wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt ist (Nr. 5); über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt (Nr. 6) und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland hat (Nr. 7). Nummer 4 ist weggefallen. Der Sprachnachweis entspricht Niveau B1 (§ 10 Absatz 4 StAG); die Kenntnisse nach Nr. 7 werden in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen (§ 10 Absatz 5 StAG). Bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingt entfallen Nr. 6 und 7 (§ 10 Absatz 6 StAG). Welche Verurteilungen außer Betracht bleiben, regelt § 12a Absatz 1 StAG: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis 3 Monate, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und nach der Bewährung erlassen wurden. Das gilt nicht bei einem festgestellten antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Beweggrund. Mehrere Strafen werden zusammengerechnet.
Änderung 2025: Wegfall der 3-Jahres-Einbürgerung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit 30.10.2025, wurde § 10 Absatz 3 StAG gestrichen. Er hatte seit Juni 2024 eine Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen und C1-Deutschkenntnissen ermöglicht. § 10 Absatz 3 und 3a StAG sind nun „(weggefallen)“. Der Bundestag hatte das Gesetz am 08.10.2025 beschlossen. Laut asyl.net wurden 2024 weniger als 200 Anträge nach der Drei-Jahres-Regel gestellt.
Ehegatten und Lebenspartner Deutscher (§ 9 StAG)
Sie sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 StAG eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, auch ohne dreijährigen Aufenthalt. § 10 Absatz 4, 4a, 5 und 6 StAG gelten entsprechend.
Mehrstaatigkeit
§ 12 StAG ist weggefallen. Laut LEA müssen Einbürgerungsbewerber:innen ab dem 27.06.2024 ihre alte Staatsbürgerschaft nicht mehr aufgeben. Die Berliner Dienstleistungsseite erwähnt dennoch „zusätzliche Kosten für Entlassung aus Heimatstaatsangehörigkeit“ – das betrifft Fälle, in denen jemand die bisherige Staatsangehörigkeit freiwillig oder nach Heimatrecht aufgibt.
Einbürgerungstest (BAMF)
33 Fragen (30 allgemeine, 3 zum Bundesland), 60 Minuten, bestanden ab 17 richtigen Antworten; Kosten 25 Euro. Anmeldung über die Einbürgerungsbehörde, die über Prüfstellen informiert. Befreit ist, wer einen deutschen Schulabschluss erworben hat oder die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
Berliner Vollzug
Seit 01.01.2024 ist das Landesamt für Einwanderung für Einbürgerungen aller in Berlin lebenden Personen zuständig; es hat nach eigenen Angaben zum 01.01.2024 ca. 40.000 offene Vorgänge übernommen, längere Wartezeiten sind zu erwarten. Anträge nach §§ 8, 9 und 10 StAG sollen online gestellt werden, möglichst nach dem Quick-Check; Anträge auf anderem Weg werden nachrangig bearbeitet. Sachstandsanfragen beantwortet das LEA nicht. Gebühr laut service.berlin.de: 255,00 Euro pro Person, 51,00 Euro für Kinder unter 16 Jahren, die zusammen mit einem sorgeberechtigten Elternteil einen Antrag stellen. Die Dienstleistungsseite nennt als Unterlagen Pass oder ID-Karte, Personenstandsurkunden, Sprachnachweis, Krankenversicherungsnachweis, Einkommens- und Erwerbsnachweise, Mietvertrag oder Grundbuchauszug und Meldebestätigung. Einbürgerungsurkunden werden nur einmal ausgestellt; beglaubigte Kopien kosten 51 Euro.
Offene Punkte
Konkrete Bearbeitungsdauer in Berlin: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG wurde nicht im Einzelnen ausgewertet.
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