Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU in Berlin: unbefristet bleiben
Eine Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel ohne Ablaufdatum. Sie müssen ihn nicht mehr verlängern. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ebenfalls unbefristet. Sie hilft zusätzlich, wenn Sie später in einen anderen EU-Staat ziehen wollen.
Die allgemeine Regel: Sie haben seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis. Sie verdienen Ihren Lebensunterhalt selbst. Sie haben 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt. Sie sprechen Deutsch auf Niveau B1. Sie kennen die Grundlagen des Lebens in Deutschland (zum Beispiel durch den Integrationskurs). Sie haben genug Wohnraum.
Für manche Gruppen geht es schneller: Fachkräfte nach 3 Jahren (nach Studium oder Ausbildung in Deutschland nach 2 Jahren), Inhaber der Blauen Karte EU nach 27 oder 21 Monaten, Ehepartner von Deutschen nach 3 Jahren, Selbstständige nach 3 Jahren. Anerkannte Flüchtlinge haben eigene Regeln.
In Berlin stellen Sie den Antrag online beim Landesamt für Einwanderung (LEA). Diese Seite ist eine Information, keine Rechtsberatung.
- Passende Gruppe findenPrüfen Sie, auf welcher Grundlage Sie jetzt in Berlin leben: Arbeit als Fachkraft, Blaue Karte EU, Familie mit Deutschen, Selbstständigkeit, Schutzstatus oder anderes. Danach richten sich Wartezeit und Voraussetzungen.
- Nachweise sammelnSie brauchen unter anderem: Pass, aktuellen Titel, Nachweise über Einkommen, Krankenversicherung, Wohnung mit Kosten, Renteninformation oder Rentenauskunft, Sprachzertifikat und Zertifikat über den Integrationskurs. Die Rentenauskunft bekommen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Online-Antrag beim LEA mit Quick-CheckStellen Sie den Antrag online über service.berlin.de. Ein Quick-Check fragt zuerst die Voraussetzungen ab. Vor dem Absenden zahlen Sie eine Bearbeitungsgebühr. Diese bekommen Sie nicht zurück, auch wenn Sie den Antrag zurücknehmen.
- Termin und AusgabeNach positiver Prüfung bekommen Sie einen Termin zur Vorsprache. Nach der Vorsprache dauert es laut LEA mindestens 4 Wochen, bis die Karte fertig ist.
- Bis dahin den alten Titel gültig haltenLäuft Ihre Aufenthaltserlaubnis während des Verfahrens ab, achten Sie darauf, dass der Antrag vor dem Ablaufdatum gestellt ist. Siehe die Seite zur Verlängerung.
- Die Bearbeitungsgebühr wird laut LEA nicht erstattet, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde (auch bei Rücknahme des Antrags). Prüfen Sie die Voraussetzungen deshalb vor dem Absenden genau.
- Bezug von Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt steht nach den LEA-Angaben der allgemeinen Niederlassungserlaubnis und dem Daueraufenthalt-EU entgegen (Lebensunterhalt muss gesichert sein).
- Für Asylberechtigte und Flüchtlinge verweist § 26 Absatz 3 AufenthG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung (GEAS-Anpassungsgesetz) auf § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 AufenthG; subsidiär Schutzberechtigte fallen seitdem unter § 25 Absatz 2 Satz 2 und damit unter § 26 Absatz 4. Einzelheiten im Strang „Flucht und Asyl“.
- Zur Frage, wie lange man Deutschland verlassen darf, ohne den unbefristeten Titel zu verlieren, wurde für diese Seite keine Quelle ausgewertet. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor – klären Sie längere Auslandsaufenthalte vorher mit dem LEA.
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Allgemeine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Absatz 1 AufenthG). Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 AufenthG: seit fünf Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1), gesicherter Lebensunterhalt (Nr. 2), mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Ansprüche (Nr. 3), keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Nr. 4), Erlaubnis der Beschäftigung bei Arbeitnehmer:innen (Nr. 5) und sonstige erforderliche Erlaubnisse (Nr. 6), ausreichende Deutschkenntnisse (Nr. 7), Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse (Nr. 8) sowie ausreichender Wohnraum (Nr. 9). Ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs weist Nr. 7 und 8 nach (§ 9 Absatz 2 Satz 2 AufenthG); Ausnahmen bei Krankheit oder Behinderung sind vorgesehen. Bei Ehegatten genügt es, wenn Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden (§ 9 Absatz 3 AufenthG). Sprachniveaus nach § 2 AufenthG: einfache Kenntnisse = A1 (Abs. 9), hinreichende = A2 (Abs. 10), ausreichende = B1 (Abs. 11), gute = B2 (Abs. 11a), Beherrschung = C1 (Abs. 12).
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
Unbefristeter Titel, der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt (§ 9a Absatz 1 AufenthG). Voraussetzungen (§ 9a Absatz 2 AufenthG): seit fünf Jahren Aufenthalt mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet, gesicherter Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte, ausreichende Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, ausreichender Wohnraum. Ausgeschlossen sind nach § 9a Absatz 3 AufenthG u. a. Personen mit Aufenthalt zum Studium oder zur Berufsausbildung (§§ 16a, 16b) und Personen mit einem vorübergehenden Aufenthaltszweck; zur Behandlung von Schutzberechtigten verweist die Vorschrift auf Abschnitt 5. Das LEA nennt zusätzlich: Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Studium oder zur Berufsausbildung werden zur Hälfte angerechnet; erforderlich sind mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare private Altersvorsorge. Als Vorteil nennt das LEA eine größere Mobilität innerhalb der EU.
Fachkräfte und Blaue Karte EU (§ 18c AufenthG)
Fachkräfte erhalten die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie seit drei Jahren einen Titel nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG besitzen, 36 Monate Rentenbeiträge nachweisen, ausreichende Deutschkenntnisse haben und die übrigen Voraussetzungen des § 9 vorliegen; nach inländischer Berufsausbildung oder inländischem Studium verkürzen sich die Fristen auf zwei Jahre und 24 Monate (§ 18c Absatz 1 AufenthG). Inhaber:innen der Blauen Karte EU: 27 Monate Beschäftigung und Beiträge bei einfachen Deutschkenntnissen (A1), 21 Monate bei ausreichenden Deutschkenntnissen (B1) (§ 18c Absatz 2 AufenthG). § 18c Absatz 3 AufenthG ermöglicht in besonderen Fällen eine sofortige Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Wissenschaftler:innen und Lehrpersonen in herausgehobener Funktion.
Familienangehörige Deutscher (§ 28 Absatz 2 AufenthG)
In der Regel Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und ausreichende Deutschkenntnisse (B1) vorliegen.
Selbstständige (§ 21 Absatz 4 Satz 2 AufenthG)
Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Absatz 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Person seit drei Jahren selbstständig ist, die Tätigkeit eine weitere nachhaltige Entwicklung erwarten lässt, der Lebensunterhalt einschließlich unterhaltsberechtigter Angehöriger durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.
Schutzberechtigte (§ 26 Absatz 3 und 4 AufenthG, Fassung ab 12.06.2026)
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 AufenthG (Asylberechtigte, Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 VO (EU) 2024/1347): Anspruch nach fünf Jahren bei hinreichenden Deutschkenntnissen (A2) und überwiegend gesichertem Lebensunterhalt, oder nach drei Jahren bei Beherrschung der deutschen Sprache (C1) und weit überwiegend gesichertem Lebensunterhalt; die Zeit des vorangegangenen Asylverfahrens wird angerechnet. Übrige Inhaber:innen humanitärer Titel, darunter subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Absatz 2 Satz 2 AufenthG): Ermessen nach § 26 Absatz 4 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1; das Asylverfahren wird angerechnet. Das LEA nennt für diese Gruppe fünf Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis, Deutsch B1, gesicherten Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen und eine Anrechnung von Asylverfahrenszeiten „in der Regel für bis zu 2 Jahre“; Gebühren: keine.
Berliner Vollzug und Gebühren (LEA, service.berlin.de, abgerufen 2026)
Antrag ausschließlich online mit Quick-Check; nach positiver Prüfung Vorsprachetermin; danach mindestens 4 Wochen bis zur Ausstellung. Gebühren werden in zwei Teilen erhoben (Bearbeitung vorab, Erteilung bei Erteilung): allgemeine Niederlassungserlaubnis 56,50 Euro + 56,50 Euro; Fachkräfte 56,50 Euro + 56,50 Euro, Hochqualifizierte mit akademischer Ausbildung 73,50 Euro + 73,50 Euro; Daueraufenthalt-EU 54,50 Euro + 54,50 Euro; türkische Staatsangehörige unter 24 Jahren je 13,80 Euro, ab 24 Jahren je 23,00 Euro; subsidiär Schutzberechtigte und Aufnahmezusage des Bundes: keine Gebühr. Die Bearbeitungsgebühr wird bei Rücknahme nicht erstattet.
Offene Punkte
Erlöschen bei Auslandsaufenthalt (§ 51 AufenthG) wurde nicht ausgewertet. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Ebenso nicht ausgewertet: Niederlassungserlaubnis für Kinder (§ 35 AufenthG) und für ehemalige Deutsche.
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