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Ausländischen Führerschein umschreiben (Drittstaat) in Berlin

Ein Führerschein aus einem Land außerhalb von EU/EWR gilt nach dem Umzug nach Deutschland nur noch sechs Monate. Hier steht, was das heißt, wann Prüfungen nötig sind und welche Unterlagen Berlin verlangt.

Kurz erklärt

Sie haben einen Führerschein aus einem Land außerhalb von EU/EWR? Dann dürfen Sie damit nach Ihrem Umzug nach Deutschland noch sechs Monate fahren. Diese Zeit beginnt, wenn Sie hier Ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Danach brauchen Sie eine deutsche Fahrerlaubnis. Dafür schreiben Sie Ihren Führerschein um. Ob Sie dafür Prüfungen machen müssen, hängt vom Land ab, in dem Ihr Führerschein ausgestellt wurde. Für Länder der sogenannten „Anlage 11“ ist das Verfahren einfacher.

In Berlin brauchen Sie dafür einen Termin. Sie müssen persönlich erscheinen. Ihr Hauptwohnsitz muss in Berlin sein. Bringen Sie den Original-Führerschein und alle Unterlagen mit.

Wichtig: Diese Seite ist eine Information, keine Rechtsberatung. Wenn Ihr Führerschein aus der EU oder dem EWR stammt, gelten andere Regeln (§ 28 FeV). Wenn Sie im Asylverfahren sind, lesen Sie auch im Strang „Flucht und Asyl“ nach.

Schritt für Schritt
  1. Herkunftsland prüfenPrüfen Sie, ob das Land, das Ihren Führerschein ausgestellt hat, in der „Anlage 11“ der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) steht und ob Ihre Klasse dort aufgeführt ist. Die Berliner Dienstleistungsseite verweist für die Liste auf „Weiterführende Informationen“. Von Anlage 11 hängt ab, ob Sie Prüfungen machen müssen.
  2. Sechs Monate im Blick behaltenAb dem Tag, an dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen, dürfen Sie mit Ihrem ausländischen Führerschein noch sechs Monate fahren (§ 29 Abs. 1 FeV). Auf Antrag kann die Behörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie nicht länger als zwölf Monate Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
  3. Unterlagen besorgenLaut Berlin-Dienstleistungsseite: Personalausweis oder Pass; Aufenthaltstitel (wenn kein EU/EWR-Bürger); 1 aktuelles biometrisches Passfoto auf Papier (vor Ort kein Druck möglich); gültiger ausländischer Führerschein im Original; Übersetzung (falls nicht deutsch oder englisch); Angabe von Fahrschule und Prüfstelle; „Nachweis über Schulung in Erster Hilfe“ (nur Drittstaaten); Sehtest für Pkw/Motorrad (Klassen A, B); Untersuchungsbescheinigungen für Lkw/Bus-Klassen. Für Bus-Klassen nennt das Bundesportal zusätzlich ein Führungszeugnis.
  4. Termin vereinbarenTermine vergibt die Fahrerlaubnisbehörde im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) laut LABO-FAQ per Telefon (030) 90269-2300 oder über das Kontaktformular. Die Berliner Dienstleistungsseite nennt zusätzlich Bürgerämter (siehe Hinweis „Achtung“).
  5. Antrag persönlich stellen und ggf. Prüfungen ablegenSie geben den Antrag persönlich ab. Sie müssen erklären, dass Ihr ausländischer Führerschein noch gültig ist (§ 31 Abs. 3 FeV). Stammt der Führerschein aus einem Land, das nicht in Anlage 11 steht, sind Prüfungen zu erwarten (Details im Fachteil). Bei Prüfungen ist nach der Zulassung laut Berliner Dienstleistungsseite kein Wechsel der Prüfstelle möglich.
  6. Neuen Führerschein erhalten, alten abgebenDer deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt (§ 31 Abs. 4 FeV).
Fristen
6 Monate nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland
So lange gilt die Berechtigung, mit einer in einem Nicht-EU/EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis im Inland zu fahren§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV
bis zu 6 Monate Verlängerung auf Antrag
Wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird§ 29 Abs. 1 Satz 5 FeV
Achtung – häufige Fehler
  • Internationale Führerscheine werden laut Berliner Dienstleistungsseite nicht umgeschrieben; der nationale Führerschein im Original ist nötig (§ 31 Abs. 3 FeV).
  • Wer nach Ablauf der sechs Monate weiter mit dem ausländischen Führerschein fährt, hat keine Fahrberechtigung mehr (§ 29 Abs. 1 FeV). Welche Folgen das im Einzelfall hat (z. B. Straf- oder Bußgeldvorschriften), ist in den abgerufenen Quellen nicht dargestellt. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Widerspruch in den Quellen zur Antragstellung: Die Berliner Dienstleistungsseite nennt Bürgerämter/Bürgerbüros in allen Bezirken und das LABO; die LABO-FAQ sagt dagegen für die Drittstaaten-Umschreibung: „Zuständig ist ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde.“ Vor dem Termin klären, wo der Antrag tatsächlich angenommen wird.
  • Ob nach Ablauf der 6-Monats-Frist noch umgeschrieben werden kann, ist aus dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 FeV („berechtigt oder dazu berechtigt hat“) ableitbar, in Berliner Quellen aber nicht ausdrücklich erklärt. Im Zweifel vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde nachfragen.
  • Gebühren: Laut Berliner Dienstleistungsseite 37,50 Euro ohne Prüfung und 45,10 Euro mit Prüfung (Stand der Seite bei Abruf). Kosten für Fahrschule, Prüfung, Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest, Übersetzung, Passfoto sind darin nicht genannt. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Bearbeitungsdauer: Die Dienstleistungsseite nennt keine Frist. Aktuelle Bearbeitungsstände sind laut der Seite beim LABO zu erfragen.
  • Was für Asylsuchende und Personen mit Duldung gilt (z. B. Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV): Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor; bitte im Strang „Flucht und Asyl“ und bei einer Beratungsstelle klären.
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Bundesrecht: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Ausländische Fahrerlaubnisse berechtigen im Inland zum Fahren, wenn der Inhaber hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV hat (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV). Begründet der Inhaber einer in einem Staat außerhalb von EU/EWR erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, „besteht die Berechtigung noch sechs Monate“ (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird (Satz 5). Für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis richtet sich die weitere Berechtigung nach § 28 FeV (Satz 3); dieser Fall ist nicht Gegenstand dieser Seite. Zu Nachweis und Übersetzung ausländischer Führerscheine enthält § 29 Abs. 2 FeV weitere Regeln (bei der Recherche nur zusammengefasst abgerufen; Wortlaut im Gesetzestext nachlesen).

Umschreibung: Anlage-11-Staaten (§ 31 Abs. 1 FeV)

Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer dort aufgeführten Klasse erteilt wurde, eine inländische Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse, sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht anzuwenden: (1) § 11 Abs. 9 (ärztliche Untersuchung) und § 12 Abs. 6 (Untersuchung des Sehvermögens), es sei denn, in entsprechender Anwendung von §§ 23 und 24 ist eine Untersuchung erforderlich; (2) § 12 Abs. 2 (Sehtest); (3) § 15 (Befähigungsprüfung) „nach Maßgabe der Anlage 11“; (4) § 19 (Schulung in Erster Hilfe); (5) die Vorschriften über die Ausbildung. Abweichend davon ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 31 Abs. 1a FeV eine Fahrerlaubnisprüfung an, „wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen“, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Beschränkungen der ausländischen Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (bzw. Schalthebel bei Klassen A, A1, A2) werden übernommen. Ist die Fahrerlaubnis in einem Anlage-11-Staat, aber in einer in Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Welche Länder und Klassen im Einzelnen in Anlage 11 stehen und für welche die Prüfung „nach Maßgabe der Anlage 11“ entfällt oder bleibt: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor (Anlage 11 wurde im Rahmen dieser Recherche nicht abgerufen).

Umschreibung: Staaten außerhalb der Anlage 11 (§ 31 Abs. 2 FeV)

Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse, „sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden“ (§ 31 Abs. 2 FeV). Die weiteren Erleichterungen des Absatzes 1 (Wegfall von Untersuchung, Sehtest, Erste-Hilfe-Schulung und Befähigungsprüfung nach § 15 FeV) gelten für diese Staaten nach dem Wortlaut nicht. Dazu passt die Unterlagenliste der Berliner Dienstleistungsseite (Nachweis Erste Hilfe „nur Drittstaaten“, Sehtest). Die Prüfungspflicht (theoretische und praktische Prüfung) ist eine Schlussfolgerung aus der Systematik von § 31 FeV; die Berliner Seite nennt sie nicht ausdrücklich, sondern verweist auf „Fahrschule und Prüfstelle“ und auf eine Gebühr „mit Prüfung“. Näheres zu Prüfungsinhalt, Sprache der Prüfung, Prüfungsstellen und Wartezeiten: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.

Ablauf und Aushändigung (§ 31 Abs. 3 und 4 FeV)

Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen und eine Erklärung beizugeben, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist; die Behörde darf die Richtigkeit prüfen (Abs. 3). Auf dem deutschen Führerschein ist bei Anlage-11-Umschreibung zu vermerken, dass ihm eine nicht in EU/EWR erteilte Fahrerlaubnis zugrunde lag. Der Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt. Die Behörde sendet den ausländischen Führerschein über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Stelle zurück, wenn mit dem Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht; sonst nimmt sie ihn in Verwahrung. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden (Abs. 4).

Berliner Vollzug

Nach der Berliner Dienstleistungsseite ist Voraussetzung ein Hauptwohnsitz in Berlin (Nebenwohnsitz nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung); persönliche Vorsprache ist erforderlich; ein Termin muss gebucht werden; fehlende Dokumente können nachgereicht werden. Als Rechtsgrundlagen nennt die Seite die §§ 28, 30, 31 FeV und die Länder der Anlage 11. Gebühren laut der Seite: 37,50 Euro ohne Prüfung, 45,10 Euro mit Prüfung. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Puttkamerstr. 16–18, 10969 Berlin, Tel. (030) 90269-2300. Bei Prüfungen nennt die LABO-FAQ: Sowohl die Originale der Prüfbescheinigung als auch der ausländische Führerschein sind der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.

Bekannte Lücken

Nicht belegt sind: Inhalt der Anlage 11, Prüfungsablauf für Drittstaaten, Kosten für Fahrschule und Prüfung, Wartezeiten, Regelungen für Schutzsuchende, Folgen des Fahrens nach Fristablauf.

Wer ist zuständig
  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Fahrerlaubnisbehörde – Umschreibung und Terminvergabe, Puttkamerstr. 16–18, 10969 Berlin, Tel. (030) 90269-2300, Kontaktformular auf berlin.de/labo
  • Bürgerämter/Bürgerbüros der Berliner Bezirke – laut Dienstleistungsseite service.berlin.de/dienstleistung/327537/ ebenfalls als Antragsstellen genannt (Widerspruch zur LABO-FAQ, siehe Achtung)
  • Fahrschule und Prüfstelle – Prüfungen, soweit nötig (Namen/Adressen: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor)
Belege
  • Service Berlin, Fahrerlaubnis – Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU/EWR-Land (Drittstaat/Anlage 11), https://service.berlin.de/dienstleistung/327537/, abgerufen 25.09.2026
  • LABO Berlin, Häufig gestellte Fragen (FAQ) Fahrerlaubnisse, https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/fahrerlaubnisse-personen-und-gueterbefoerderung/artikel.911946.php, abgerufen 25.09.2026
  • Bundesportal, Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU/EWR-Land (Berlin), https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99108047050002/herausgeber/BE-L100108_327537/region/110000000000, abgerufen 25.09.2026
  • § 29 FeV, https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__29.html, abgerufen 25.09.2026
  • § 31 FeV, https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__31.html, abgerufen 25.09.2026
Stand

Rechtsstand 25. September 2026. Quellen und Methodik

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