Wohnung verloren oder in Gefahr: Hilfe und Notunterkunft in Berlin
Sie haben Ihre Wohnung verloren? Oder Sie haben Mietschulden und fürchten die Kündigung? Dann können Sie Hilfe bekommen. Warten Sie nicht, bis Sie auf der Straße stehen.
In jedem der 12 Berliner Bezirke gibt es eine Fachstelle Soziale Wohnhilfe. Sie hilft bei Mietschulden, bei der Suche nach einem Wohnplatz und vermittelt weiter. Es gibt offene Sprechstunden, oft dienstags und donnerstags am Vormittag. Sie können auch einen Termin ausmachen.
Wenn Sie ohne Unterkunft sind und sich nicht selbst helfen können, dürfen Sie in Berlin eine Notunterkunft verlangen. Das regelt das Ordnungsrecht (ASOG Berlin). Die Unterkunft ist nur für den Notfall gedacht. Sie ist keine dauerhafte Wohnung. Sie ist zeitlich begrenzt.
Das gilt nach Angaben der Senatsverwaltung auch für EU-Bürger:innen, egal ob sie Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen.
Im Winter gibt es die Kältehilfe (Oktober bis April). Dort können Sie nachts schlafen, ohne Ausweis und ohne Anmeldung.
Sind Sie Asylsuchende:r? Dann gelten oft andere Regeln. Siehe den Strang „Flucht und Asyl“.
Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung.
- Früh zur Fachstelle Soziale Wohnhilfe gehenBei Mietschulden, Kündigung oder Räumungsandrohung: zur Fachstelle Ihres Bezirks (Liste unten). Offene Sprechstunde nutzen oder Termin vereinbaren. Mietvertrag, Kündigung, Mahnungen, Ausweis und Einkommensnachweise mitbringen bzw. bereithalten.
- Bei akutem Verlust der Unterkunft: Unterbringung verlangenSagen Sie deutlich, dass Sie keine Unterkunft haben und um ordnungsrechtliche Unterbringung nach ASOG bitten. Das Bezirksamt ist zuständig. Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung.
- Zuständigen Bezirk klärenNach Angabe der Senatsverwaltung richtet sich der Bezirk nach der letzten Meldeanschrift in Berlin. Gab es keine Berliner Meldeanschrift, richtet er sich nach dem Geburtsmonat. Die genaue Zuordnung Monat/Bezirk liegt hier nicht vor: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Nachts ohne Bleibe: KältehilfeZwischen Oktober und April: Kältehilfetelefon (030 34397140, täglich 19:00–23:00 Uhr) anrufen oder Kältebus (030 690333690, täglich 20:00–02:00 Uhr, laut Senatsseite November bis März) rufen. Notfall: 112.
- EU-Bürger:innen: spezialisierte Beratung nutzenBeratung in mehreren Sprachen bieten z. B. Frostschutzengel/мост (GEBEWO), TRIA (Caritas), Klik e. V. Adressen unter „Zuständige Stellen“.
- Mietschulden: Wissen einholenDie Landesarmutskonferenz Berlin bietet laut Senatsseite Informationen in einfacher Sprache und mehrsprachige Videos unter www.landesarmutskonferenz-berlin.de/mietschulden/.
- Die Notunterkunft ist nach den Angaben der Bezirksämter „nur das Nötigste zum Schutz vor der Witterung“ (Bezirksamt Mitte); keine Dauerlösung, kein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung, deutliche Abstriche beim Standard.
- Die Praxis der Bezirke kann uneinheitlich sein. Die Senatsverwaltung nennt in ihren Leitlinien (2019), Unterbringung nach ASOG solle bei Wohnungsnotfällen unproblematisch erfolgen; parlamentarische Anfragen und Presse berichten dagegen von Abweichungen (Sekundärquellen, nicht im Einzelnen geprüft).
- Bei EU-Bürger:innen ohne Arbeit sind SGB II und SGB XII oft ausgeschlossen. Der Unterbringungsanspruch nach ASOG hängt nach Angabe der Senatsverwaltung aber nicht davon ab.
- Zuweisung in die Unterkunft darf laut Senatsseite nicht als Strafe widerrufen und nicht an eine Kostenübernahme durch Jobcenter/Sozialamt geknüpft werden. Die Kosten der Unterkunft können dennoch anfallen (siehe Fachteil).
- Bei Mietschulden nicht abwarten: Fachstelle früh aufsuchen. Unterlagen per Post einzureichen wird von einigen Bezirken erbeten (Beispiel Treptow-Köpenick).
- Bei Gewalt oder akuter Gefahr: 110 bzw. 112.
Vertiefung · Rechtsgrundlagen, Zahlen und Praxis – für Beratung und Fachkräfte
Rechtsgrundlagen
- ASOG Bln § 17 Abs. 1: Unfreiwillige Obdachlosigkeit gefährdet Grundrechte (Leben, körperliche Unversehrtheit); die Ordnungsbehörde muss eingreifen. Wer sich nicht selbst eine Unterkunft beschaffen kann, hat einen Anspruch auf Unterbringung (Senatsverwaltung, Seite „Ordnungsrechtliche Unterbringung“). Der Wortlaut des § 17 ASOG Bln selbst wurde nicht abgerufen.
- ASOG Bln § 59 Abs. 3: Vergütung der Einrichtung für die Bereitstellung des Platzes. Nach Senatsseite zahlen typischerweise die untergebrachte Person selbst, ein Sozialleistungsträger per Direktzahlung oder in beschränkten Fällen das Bezirksamt.
- § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II: Ausgeschlossen sind u. a. (Nr. 1) Ausländer:innen, die weder Arbeitnehmer:innen/Selbstständige noch nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, sowie Familienangehörige für die ersten drei Monate des Aufenthalts; (Nr. 2) Ausländer:innen ohne Aufenthaltsrecht oder mit Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche, Ausbildungs-/Studienplatzsuche oder nach § 20a AufenthG samt Familienangehörigen; (Nr. 3) Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
- § 23 Abs. 3 SGB XII: Im Ausschlussfall eingeschränkte Überbrückungsleistungen einmal innerhalb von zwei Jahren (u. a. Ernährung, Unterkunft und Heizung, Gesundheitspflege, notwendige Behandlung), Härtefallregelung, Rückreisekosten als Darlehen (Abs. 3a). Die Auszüge stammen aus einer maschinellen Zusammenfassung der Norm auf gesetze-im-internet.de; Wortlaut vor Verwendung prüfen.
Was die ordnungsrechtliche Unterbringung ist
Sie dient der akuten Gefahrenabwehr. Sie ist auf höchstens sechs Monate je Zuweisung angelegt, soll Mindeststandards menschenwürdiger Unterbringung erfüllen und ist nicht als dauerhafter Wohnersatz gedacht (Senatsverwaltung). Das Bezirksamt Mitte beschreibt sie als Versorgung mit dem Nötigsten zum Schutz vor der Witterung; es bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung.
Bezirkszuständigkeit
Nach der Senatsseite richten sich die Zuständigkeit der Bezirksämter nach der letzten Meldeanschrift in Berlin, ohne Berliner Meldeanschrift nach dem Geburtsmonat (Geburtsmonatsprinzip). Die Zuordnungstabelle wurde nicht abgerufen. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Besonderheit Mitte: Die Seite des Bezirksamts Mitte beschreibt die dortige ordnungsrechtliche Unterbringung für unfreiwillig obdachlose Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder § 25 AufenthG bzw. Visum zum Familiennachzug (Müllerstraße 146, 13353 Berlin, Tel. (030) 9018-42300; Di und Do 8:30–12:30, Anmeldung bis 11:30; Fr 9:00–11:00 Notfallsprechstunde). Ob und wie andere Gruppen in Mitte betreut werden, geht aus dieser Seite nicht hervor. Für Asylsuchende gelten andere Zuständigkeiten: siehe Strang „Flucht und Asyl“.
EU-Bürger:innen
Nach der Senatsverwaltung haben obdachlose oder von Obdachlosigkeit bedrohte EU-Bürger:innen einen ordnungsrechtlichen Unterbringungsanspruch nach ASOG Bln, unabhängig von SGB-II/XII-Leistungen oder einer Rückkehrmöglichkeit ins Herkunftsland. Der Leistungsausschluss nach § 7 SGB II / § 23 SGB XII betrifft dagegen die Existenzsicherung. Ob und wie ein Anspruch im Einzelfall durchgesetzt wird, ist nicht Gegenstand der abgerufenen Quellen. Änderungen der Grundsicherung (SGB II) 2025/2026 wurden für diese Seite nicht geprüft: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Kältehilfe (Senatsverwaltung)
- Saison Oktober bis April; niedrigschwellig, anonym, kein Ausweis erforderlich; keine Höchstdauer innerhalb der Saison; Abendessen und Frühstück, Waschmöglichkeiten.
- Kältehilfetelefon 030 34397140 (täglich 19:00–23:00, Okt–Apr); Kältebus 030 690333690 (täglich 20:00–02:00, Nov–Mar); Wärmebus 030 6003001010 (täglich 18:00–24:00, Nov–Mar).
- Über 1.000 Betten November bis März, zusätzlich 500 Plätze im April/Oktober (Angabe der Senatsseite; Jahr der Angabe dort nicht ausgewiesen). Hausregeln zu Haustieren und Aufbewahrung von Gepäck sind je Standort verschieden.
Fachstellen Soziale Wohnhilfe
Aufgaben: Hilfe bei Mietschulden, Wohnplatzsuche, Weitervermittlung. Beispiel Treptow-Köpenick (service.berlin.de): Hilfe bei Suche nach Ersatzwohnraum, Beratung zur Anmietung inkl. Mietkautionsdarlehen, Schuldnerberatung insb. bei Miet- und Energieschulden; erforderlich u. a. Sozialhilfeantrag, Ausweis, Meldebescheinigung, Einkommens- und Vermögensnachweise, Wohnungsunterlagen (Mietvertrag, Kündigung, Räumungsandrohung, Stromsperre-Mahnungen). Die Angaben gelten für diesen Bezirk; andere Bezirke können abweichen.
Lücken
- Wortlaut § 17 ASOG Bln nicht abgerufen.
- Zuordnung Geburtsmonat/Bezirk nicht abgerufen.
- Rechtsfolgen und Fristen bei Kündigung/Räumung (z. B. Schonfristzahlung) nicht in den abgerufenen Quellen.
- Kostenbeteiligung in Unterkünften (Höhe): Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Praxis der Bezirke gegenüber EU-Bürger:innen: nur Sekundärquellen (Presse, Anfragen), nicht ausgewertet.
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