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Diskriminierung in Berlin: AGG, LADG und Beratung

Wenn Sie wegen Herkunft, Religion, Behinderung oder anderer Merkmale schlechter behandelt werden: Hier steht, welche Gesetze gelten (AGG, Berliner LADG), welche Fristen laufen und wo Sie kostenlos Beratung bekommen.

Kurz erklärt

Diskriminierung heißt: Sie werden wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt. Dazu zählen zum Beispiel ethnische Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, Geschlecht oder sexuelle Identität.

In Deutschland gibt es zwei wichtige Gesetze. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor allem bei der Arbeit, bei Wohnung, Waren und Dienstleistungen. Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) schützt vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes Berlin, zum Beispiel Behörden, Schulen, Hochschulen, Polizei, BVG oder Gerichte. Das LADG ist am 21.06.2020 in Kraft getreten.

Wichtig: Fristen. Nach dem AGG müssen Sie Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG; bei zivilrechtlichen Fällen § 21 Abs. 5 AGG). Eine Gesetzesänderung soll diese Frist auf vier Monate verlängern; sie war am 25.09.2026 nicht als beschlossen belegt. Nach dem LADG gilt für die gerichtliche Geltendmachung laut Senatsverwaltung eine Frist von einem Jahr.

Beratung: Die LADG-Ombudsstelle und das Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB) beraten in Berlin. Beratung durch die Ombudsstelle ist kostenlos. Schreiben Sie sich auf, was passiert ist: Datum, Ort, Personen, Zeugen.

Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung.

Schritt für Schritt
  1. Vorfall festhaltenNotieren Sie sofort: Datum, Ort, Beteiligte, Was wurde gesagt oder getan, Zeugen, Belege (Nachrichten, E-Mails, Fotos, Bescheide). Das hilft später bei jeder Beratung und bei Fristen.
  2. Prüfen: Wer hat diskriminiert?War es eine öffentliche Stelle des Landes Berlin (Behörde, Schule, Hochschule, BVG, Polizei, Gericht), gilt das LADG. War es ein Arbeitgeber, Vermieter, ein Geschäft oder ein privater Dienstleister, gilt das AGG. Das AGG gilt laut Senatsverwaltung nicht für staatliches Handeln.
  3. Fristen beachtenAGG: Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4, § 21 Abs. 5 AGG). Danach ist bei Entschädigungsklage im Arbeitsrecht eine Klage innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung nötig (§ 61b Abs. 1 ArbGG). LADG: Gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines Jahres.
  4. Beratung holenLADG-Ombudsstelle (bei Diskriminierung durch Berliner öffentliche Stellen), ADNB des TBB (rassistische Diskriminierung), Antidiskriminierungsstelle des Bundes (allgemein, bundesweit) oder eine spezialisierte Meldestelle (siehe Fachteil).
  5. Schriftlich Ansprüche anmeldenLassen Sie sich beraten, wie Sie Ansprüche schriftlich und fristgerecht geltend machen. Bei Diskriminierung im Arbeitsverhältnis kann auch die Klagefrist bei Kündigung (drei Wochen) eine Rolle spielen; siehe Seite zu Arbeitsrechten.
Fristen
2 Monate (schriftlich)
Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen den Arbeitgeber wegen Benachteiligung; Ausnahme möglich, wenn Tarifvertragsparteien etwas anderes vereinbart haben§ 15 Abs. 4 AGG
2 Monate
Geltendmachung von Ansprüchen bei Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (z. B. Wohnung, Güter, Dienstleistungen); nach Fristablauf nur, wenn der Benachteiligte ohne eigenes Verschulden gehindert war§ 21 Abs. 5 AGG
3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung
Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG§ 61b Abs. 1 ArbGG
1 Jahr ab Schluss des Jahres des Verstoßes
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem LADG (Angabe der Senatsverwaltung: „Frist von einem Jahr“, beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verstoß erfolgte)§ 8 LADG (laut Senatsverwaltung, FAQ zum LADG; Gesetzeswortlaut nicht abgerufen)
Achtung – häufige Fehler
  • AGG-Reform: Das Bundeskabinett hat am 06.05.2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Frist von zwei auf vier Monate verlängern soll (Presseinformation des Bundesfamilienministeriums). Ob und ab wann das Gesetz in Kraft ist, ergibt sich aus den abgerufenen Quellen nicht: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Bis dahin gilt nach dem abgerufenen Gesetzestext die Zwei-Monats-Frist. Rechnen Sie vorsichtig und handeln Sie innerhalb von zwei Monaten.
  • Das LADG gilt nur für öffentliche Stellen des Landes Berlin. Bundesbehörden (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und private Akteure fallen nicht darunter. Zur Einordnung der Jobcenter und des Landesamts für Einwanderung: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Widerspruch bei Adressen der Ombudsstelle: Die LADG-Seite der Senatsverwaltung nennt für die Ombudsstelle die Salzburger Straße 21, 10825 Berlin (Kontakt auf der LADG-Startseite mit E-Mail geschaeftsstelle.LADS@senasgiva.berlin.de); die Unterseite der Ombudsstelle nennt Alt-Moabit 59-61, 10555 Berlin und E-Mail beschwerde@ladg-os.berlin.de. Telefon in beiden Fällen 030 9013 3456. Vor dem Besuch telefonisch klären, wohin Sie gehen sollen.
  • Staatsangehörigkeit ist in § 1 AGG als Merkmal nicht genannt (Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität). Ob eine Benachteiligung wegen Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus im Einzelfall erfasst ist: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor; lassen Sie es beraten.
  • Beim AGG in Arbeitsverhältnissen gilt zusätzlich die Klagefrist von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung (§ 61b ArbGG). Die Höchstgrenze bei Nichteinstellung: drei Monatsgehälter, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 AGG).
  • Ein Anspruch auf Einstellung, Ausbildungsverhältnis oder beruflichen Aufstieg entsteht durch einen Verstoß allein nicht (§ 15 Abs. 6 AGG).
  • Beratungsangebote sind nicht überall als kostenlos belegt: Nur bei der LADG-Ombudsstelle und ADAS ist „kostenlos“ auf den Seiten angegeben. Beim ADNB nennt eine Suchergebnisseite ein kostenloses Angebot, die abgerufene ADNB-Seite selbst macht dazu keine Angabe. Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes nennt eine Suchergebnisseite kostenlose telefonische Beratung; die abgerufene Kontaktseite bestätigt „kostenlos“ nicht.
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AGG: Geltungsbereich und Merkmale

Nach § 1 AGG ist Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. § 2 Abs. 1 AGG erfasst u. a. Zugang zu Erwerbstätigkeit und beruflichem Aufstieg, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, Berufsberatung und Berufsbildung, Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Nach Angabe der Senatsverwaltung gilt das AGG nicht für staatliches Handeln; diese Lücke schließt das LADG.

AGG: Ansprüche und Fristen

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, außer er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 15 Abs. 1 AGG). Wegen eines Nichtvermögensschadens kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden (§ 15 Abs. 2 AGG). Ansprüche nach § 15 Abs. 1 oder 2 müssen „innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden“, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart (§ 15 Abs. 4 AGG). Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Im Zivilrechtsverkehr kann der Benachteiligte Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen sowie Schadensersatz und Entschädigung (§ 21 Abs. 1 und 2 AGG); Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist nur möglich, wenn der Benachteiligte ohne eigenes Verschulden gehindert war (§ 21 Abs. 5 AGG); Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt (§ 21 Abs. 3 AGG).

AGG-Reform 2026 (Entwurf)

Das Bundeskabinett beschloss am 06.05.2026 einen Gesetzentwurf. Nach der Presseinformation des BMBFSFJ soll die Frist („Präklusionsfrist“) von zwei auf vier Monate erhöht werden; der Diskriminierungsschutz beim Merkmal Geschlecht soll ausgeweitet und sexuelle Belästigung auch außerhalb des Arbeitsplatzes (etwa auf dem Wohnungsmarkt) geschützt werden; eine unabhängige Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Interventionsrechte der Antidiskriminierungsstelle in Gerichtsverfahren sind vorgesehen; die „Kirchenklausel“ soll angepasst werden. Zum Stand im Bundestag und zum Inkrafttreten: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor (eine Suchergebnisseite nennt ein laufendes parlamentarisches Verfahren mit Inkrafttreten „im Laufe des Jahres 2026“; das ist nicht amtlich bestätigt).

LADG Berlin

Laut Senatsverwaltung ist das Landesantidiskriminierungsgesetz am 21.06.2020 in Kraft getreten, als erstes Gesetz seiner Art in Deutschland; es schließt eine Rechtslücke im behördlichen Handeln. Es gilt „unmittelbar für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin“, genannt werden Senats- und Bezirksverwaltungen, Schulen, Hochschulen, Berliner Verkehrsbetriebe, Polizei, Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Geschützte Merkmale laut Senatsverwaltung: Geschlecht, ethnische Herkunft, rassistische Zuschreibung, antisemitische Zuschreibung, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung, chronische Erkrankung, Lebensalter, sexuelle Identität, geschlechtliche Identität sowie sozialer Status. Für die gerichtliche Geltendmachung gilt „eine Frist von einem Jahr“, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verstoß erfolgte. Bei Glaubhaftmachung von Diskriminierungsfakten muss die beklagte öffentliche Stelle das Nichtvorliegen einer Diskriminierung beweisen (Beweislast). Anerkannte Antidiskriminierungsverbände können strukturbezogene Verbandsklagen führen oder als Prozessstandschafter auftreten. Laut einer Suchergebnisseite regelt § 8 LADG Schadensersatz und Entschädigung; Wortlaut des Gesetzes nicht abgerufen.

Beratungsstellen in Berlin

LADG-Ombudsstelle: unterstützt und berät „kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte“; Telefon 030 9013 3456; Sprechzeiten laut Unterseite: Dienstag 9:00–13:00, Mittwoch 13:00–17:00 (offene Telefonberatung), Donnerstag 12:00–16:00 (Terminvergabe); Sprachen: Deutsch, Englisch, Deutsche Gebärdensprache, Leichte Sprache; Adressabweichung siehe „Achtung“. ADNB des TBB: Richard-Sorge-Str. 13, 10249 Berlin; Telefon 030 / 55 06 59 05; offene Beratung Dienstag 15:00–17:00 Uhr vor Ort, Donnerstag 10:00–12:00 Uhr telefonisch unter 0157 8510 6697; Sprachen laut Seite: Deutsch, Englisch, Spanisch, Hebräisch, Rumänisch, Türkisch (Suchergebnis nennt zusätzlich Französisch); Fälle werden „anonymisiert“ dokumentiert. Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Glinkastraße 24, 10117 Berlin; Telefon (030) 18 55 - 18 65; E-Mail beratung@ads.bund.de (Beratungstelefon 0800 546 546 5 laut Suchergebnis, Mo–Do 9–15 Uhr; nicht auf der abgerufenen Kontaktseite bestätigt). Weitere Berliner Stellen laut Senatsverwaltung (Meldestellen): Each One Teach One (EOTO) e.V., Togostraße 76, 13351 Berlin, Tel. +49 30 51 30 41 63 (Schwarze, afrikanische und afrodiasporische Menschen); RIAS Berlin (Antisemitismus), Tel. +49 30 817 985 821; Dosta (Antiziganismus), Kaiser-Friedrich-Str. 19, 10585 Berlin, Tel. +49 30 610 811 020; Meldestelle antiasiatischer Rassismus, Trautenaustraße 5, 10717 Berlin, Tel. +49 15563 507349; L-SUPPORT e.V. (Lesben*- und Queerfeindlichkeit), Potsdamer Str. 139, 10783 Berlin, Tel. +49 30 215 75 74; ADAS (Diskriminierungsschutz an Schulen und Kitas), Rheinstr. 45/46, Aufgang C, 12161 Berlin, Tel. +49 30 308 798 46, kostenlos; Koordinierung der Berliner Register, Sewanstraße 178, 10319 Berlin, Tel. +49 1590 1307803.

Lücken

Nicht belegt: Wortlaut des LADG (§§ 2, 6, 8, 9), Inkrafttreten der AGG-Reform, Anwendung auf Bundesbehörden und Jobcenter in Berlin, Diskriminierung wegen Aufenthaltsstatus, Anlaufstellen für Behinderung und Alter, Beratung in weiteren Sprachen.

Wer ist zuständig
  • LADG-Ombudsstelle Berlin – kostenlose Beratung bei Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes Berlin; Tel. 030 9013 3456; Adresse Alt-Moabit 59-61, 10555 Berlin (Unterseite) bzw. Salzburger Straße 21, 10825 Berlin (LADG-Startseite): Widerspruch der Quellen, vorher telefonisch klären; E-Mail beschwerde@ladg-os.berlin.de
  • Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB) des TBB – Beratung bei rassistischer Diskriminierung, AGG- und LADG-Beratung; Richard-Sorge-Str. 13, 10249 Berlin; 030 / 55 06 59 05; adnb@tbb-berlin.de; offene Beratung Di 15–17 Uhr, Do 10–12 Uhr telefonisch (0157 8510 6697)
  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes – Beratung zu AGG-Fällen bundesweit; Glinkastraße 24, 10117 Berlin; (030) 18 55 - 18 65; beratung@ads.bund.de
  • Each One Teach One (EOTO) e.V., RIAS Berlin, Dosta, Meldestelle antiasiatischer Rassismus, L-SUPPORT e.V., ADAS, Koordinierung der Berliner Register – spezialisierte Beratungs- und Meldestellen laut Senatsverwaltung (Kontaktdaten im Fachteil)
  • Arbeitsgericht Berlin, Rechtsantragstelle – Klage zu Protokoll (kostenlos, keine Rechtsberatung), Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin; siehe Seite zu Arbeitsrechten
Belege
  • Senatsverwaltung Berlin, Fragen und Antworten zum LADG, https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/fragen-und-antworten/, abgerufen 25.09.2026
  • Senatsverwaltung Berlin, Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG), https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/, abgerufen 25.09.2026
  • Senatsverwaltung Berlin, LADG-Ombudsstelle, https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/ombudsstelle/, abgerufen 25.09.2026
  • Senatsverwaltung Berlin, Meldestellen für Diskriminierung, https://www.berlin.de/sen/lads/beratung/meldestellen-fuer-diskriminierung-1498255.php, abgerufen 25.09.2026
  • § 1 AGG, https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html, abgerufen 25.09.2026
  • § 2 AGG, https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__2.html, abgerufen 25.09.2026
  • § 15 AGG, https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html, abgerufen 25.09.2026
  • § 21 AGG, https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__21.html, abgerufen 25.09.2026
  • § 61b ArbGG, https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html, abgerufen 25.09.2026
  • BMBFSFJ, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Bundeskabinett beschließt Änderungen, https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-bundeskabinett-beschliesst-aenderungen-285680, abgerufen 25.09.2026
  • Der Betrieb, AGG-Änderungen beschlossen, https://der-betrieb.de/meldungen/agg-aenderungen-beschlossen/, abgerufen 25.09.2026
  • ADNB, Beratungsangebot, https://www.adnb.de/de/Beratung/Beratungsangebot/, abgerufen 25.09.2026
  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Kontakt Beratung, https://www.antidiskriminierungsstelle.gov.de/SharedDocs/kontaktdaten/DE/Kontakt_ADS_Beratung.html, abgerufen 25.09.2026
Stand

Rechtsstand 25. September 2026. Quellen und Methodik

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