Arbeitsrechte und Schutz vor Ausbeutung in Berlin
Mindestlohn: Seit 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Er gilt laut Bundesregierung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, mit wenigen Ausnahmen. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist grundsätzlich unwirksam.
Arbeitsvertrag: Ihr Arbeitgeber muss die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich festhalten. Name, Anschrift, Lohn und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag.
Kündigung: Eine Kündigung ist nur schriftlich wirksam, nicht per E-Mail oder Nachricht. Wenn Sie sich wehren wollen, haben Sie nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Sonst gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Lohn nicht gezahlt? Sammeln Sie Beweise (Arbeitszeiten, Nachrichten, Fotos, Kontakte). Holen Sie schnell Rat. In Berlin gibt es kostenlose Beratung zu Arbeitsrecht, zum Beispiel beim BEMA. Sie können auch die Mindestlohn-Hotline nutzen.
Ausbeutung: Wenn Sie zur Arbeit gezwungen werden, Ihr Pass einbehalten wird oder Sie bedroht werden, suchen Sie sofort Hilfe (siehe Seite zu Gewalt und Schutz). Sie haben das Recht auf Hilfe.
Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung. Für Asylsuchende gelten Besonderheiten beim Arbeitsmarktzugang; siehe Strang „Flucht und Asyl“ und „Erwerbsmigration“.
- Unterlagen und Beweise sammelnArbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben, Nachrichten, eigene Aufzeichnungen der Arbeitszeiten, Namen und Anschrift des Arbeitgebers. Genau diese Unterlagen empfiehlt auch die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Berlin (in Kopie mitbringen).
- Mindestlohn prüfenSeit 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto pro Stunde. Der Lohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem gearbeitet wurde, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Beschwerden und Meldungen von Verstößen nimmt die Mindestlohn-Hotline unter 030 60 28 00 28 entgegen (montags bis donnerstags 8 bis 20 Uhr, laut Bundesregierung).
- Bei Kündigung sofort handelnNotieren Sie den Tag, an dem Sie die schriftliche Kündigung erhalten haben. Drei Wochen später ist die Klagefrist vorbei (§ 4 KSchG). Holen Sie sofort Beratung oder gehen Sie zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts. Warten Sie nicht auf Gespräche mit dem Arbeitgeber.
- Klage beim Arbeitsgericht einreichenDie Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin (Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin) nimmt Klagen und Anträge zu Protokoll auf; die Nutzung ist kostenlos. Es findet dort keine Rechtsberatung statt.
- Beratung holenDas Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit (BEMA) berät arbeitsrechtlich zu Arbeitsvertrag, Gehalt und Kündigung in mehreren Sprachen. Termin telefonisch oder per Mail vorher vereinbaren.
- Bei Zwang, Drohungen, Papiereinbehalt: FachberatungFachberatungsstellen für Betroffene von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel in Berlin sind laut Servicestelle gegen Zwangsarbeit u. a. BEMA, Ban Ying, IN VIA, ONA, SOLWODI Berlin, Hydra und Faire Integration. Kontaktdaten: siehe deren Webseiten (Hierzu liegt keine verlässliche Quelle für jede Adresse vor).
- Die Klagefrist von drei Wochen ist sehr kurz. Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Wer sie versäumt, verliert in der Regel die Möglichkeit, die Kündigung anzugreifen (§ 7 KSchG). Ausnahmen (z. B. nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG): Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor, weil § 5 KSchG nicht abgerufen wurde.
- Kündigungen und Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Nachricht genügt nicht.
- Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Zur Betriebsgröße (§ 23 KSchG): Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gilt nach dem Wortlaut auch für die Geltendmachung, dass eine Kündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
- Mindestlohn: Vereinbarungen, die den Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich; Verwirkung ist ausgeschlossen (§ 3 MiLoG). Die Bundesregierung nennt keine Ausschlussfrist für den Mindestlohn.
- Für Lohnansprüche oberhalb des Mindestlohns gelten häufig Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor; lesen Sie Ihren Vertrag und holen Sie schnell Rat.
- Ausnahmen vom Mindestlohn: nach der Bundesregierung u. a. unter 18-Jährige, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg (Branchenmindestlöhne gelten sofort), Praktika je nach Voraussetzungen. Einzelheiten, z. B. Pflichtpraktika, Ehrenamt, Ausbildung: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Ob Menschen ohne Arbeitserlaubnis oder ohne Aufenthaltstitel Lohnansprüche haben und wie sie diese durchsetzen können, ist in den abgerufenen Quellen nicht behandelt: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Beratung nehmen Sie hierzu bei BEMA wahr; der Aufenthaltsstatus wird auf der BEMA-Seite nicht angesprochen.
- Die Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel (Arbeit und Leben) richtet sich laut Seite an Behörden, Beratungseinrichtungen und andere Fachstellen, nicht direkt an Betroffene. Betroffene wenden sich an die Fachberatungsstellen.
- Die Rechtsantragstelle nimmt Klagen entgegen, gibt aber keine Rechtsberatung und keine allgemeinen Rechtsauskünfte.
Vertiefung · Rechtsgrundlagen, Zahlen und Praxis – für Beratung und Fachkräfte
Mindestlohn
Nach Angabe der Bundesregierung beträgt der gesetzliche Mindestlohn seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Die Mindestlohnkommission schlägt die Anpassung alle zwei Jahre vor; die Bundesregierung setzt sie per Verordnung um. Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren; Ausnahmen betreffen u. a. Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg (bei Branchenmindestlöhnen besteht sofort Anspruch). Die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung; Sanktionen bis 500.000 Euro Geldbuße (Angabe Bundesregierung). Arbeitszeiten müssen in bestimmten Branchen und bei Minijobs aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden; die Minijob-Grenze beträgt 603 Euro monatlich (2026) bzw. 633 Euro (2027) (Bundesregierung, FAQ zum Mindestlohn). § 3 MiLoG: Vereinbarungen, die den Anspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam; Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich; Verwirkung ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 MiLoG: Fälligkeit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Der Anspruch kann laut Bundesregierung beim Arbeitsgericht eingeklagt werden. Mindestlohn-Hotline: 030 60 28 00 28, Mo bis Do 8 bis 20 Uhr.
Arbeitsvertrag und Nachweis
Nach § 2 NachwG muss der Arbeitgeber wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, unterzeichnen und aushändigen: Name und Anschrift der Parteien, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung; Beginn, Dauer, Probezeit u. a. spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn; die übrigen Angaben (insgesamt 15 Mindestinhalte, u. a. Arbeitsort, Tätigkeit, Urlaub, Kündigungsfristen, Tarifverträge) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn. Zur Frage, ob elektronische Form ausreicht: Die bei Abruf gelesene Fassung nennt eine Möglichkeit der elektronischen Textform mit Zustimmung; Wortlaut bitte im Gesetzestext prüfen. Rechtsfolgen bei Verstoß (z. B. Bußgeld): Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Kündigung und Klagefrist
Kündigungen und Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats; in einer vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) zwei Wochen (§ 622 Abs. 1, 3 BGB). Verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit und Sonderregeln: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor (Absätze 2 und 4 bis 6 nicht abgerufen). Nach § 4 KSchG muss, wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, „innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“ Bei Kündigungen, die behördlicher Zustimmung bedürfen, beginnt die Frist erst mit Bekanntgabe der Behördenentscheidung. Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Sozial ungerechtfertigte Kündigungen sind nach § 1 Abs. 1 KSchG nur unwirksam, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.
Verfahren in Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin hat seine Rechtsantragstelle im Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin (Räume 129 bis 141, 1. Etage); geöffnet Montag bis Freitag 8:30 bis 13:00 Uhr, donnerstags zusätzlich 15:45 bis 17:00 Uhr (Spätsprechstunde). Die Stelle nimmt „Klagen“ und „alle sonstigen Anträge“ zu Protokoll (auch Mahnbescheidsanträge). Die Nutzung ist kostenlos. Mitzubringen sind sämtliche Unterlagen zum Arbeitsverhältnis in Kopie (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Gehaltsabrechnungen, Angaben zum Arbeitgeber). „In der Rechtsantragstelle findet keine Rechtsberatung statt. Es werden keine allgemeinen Rechtsauskünfte gegeben.“ Gerichtsgebühren, Kostentragung im ersten Rechtszug und Prozesskostenhilfe: siehe die Seite zu Anwalt und Beratungshilfe; Hierzu liegt hier keine verlässliche Quelle vor.
Beratung in Berlin
Das Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit (BEMA) bei Arbeit und Leben Berlin-Brandenburg DGB/VHS e. V. bietet „arbeitsrechtliche Beratung für prekär beschäftigte Migrant*innen und mobile Arbeitnehmer*innen“ zu Arbeitsvertrag, Gehalt und Kündigung sowie zu Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit, u. a. für Beschäftigte in Reinigung, Bau, Gastronomie, Lieferdiensten. Adresse: Lorenzweg 5, Aufgang A, 1. OG, 12099 Berlin; Telefon 030 5130 192 69; E-Mail migration@berlin.arbeitundleben.de. Für einen Beratungstermin zu arbeitsrechtlichen Themen wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten. Sprachen laut Webseite: Deutsch, Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch, Rumänisch, Bulgarisch, Arabisch, Ukrainisch. Kosten und Vertraulichkeit sind auf den abgerufenen Seiten nicht angegeben; eine Suchergebnisseite nennt das Angebot als kostenlos und niedrigschwellig (nicht auf der Seite selbst bestätigt). Die Servicestelle gegen Zwangsarbeit führt für Berlin als Fachberatungsstellen: BEMA (Migrant*innen und mobile Arbeitnehmer*innen in prekären Lebens- und Arbeitsverhältnissen), Ban Ying e.V. (Migrant*innen und Trans-Personen mit Gewalt-, Ausbeutungs- oder Menschenhandelserfahrung), IN VIA (Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind), ONA e.V. (Frauen aus Mittel- und Osteuropa), SOLWODI Berlin e.V. (besonders vulnerable Migrantinnen und Geflüchtete), Hydra e.V. (Sexarbeitende und Betroffene von Menschenhandel), Faire Integration (Geflüchtete und Migrant*innen aus Drittstaaten; kostenlos und anonym). Adressen und Telefonnummern stehen auf der genannten Übersichtsseite nicht: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Lücken
Nicht belegt: Ausschlussfristen für Lohn oberhalb des Mindestlohns, nachträgliche Klagezulassung, Betriebsgrößenregel, Lohnansprüche ohne Aufenthaltserlaubnis, Bußgelder bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz, Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens, Rechte im Arbeitsverhältnis für Asylsuchende und Ukraine-Schutzsuchende (siehe die anderen Stränge).
Frage zu Ihrer Situation, die diese Seite nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail – wir melden uns persönlich zurück. Das ist ein Testangebot ohne Anspruch auf Rechtsberatung im Einzelfall.