Häusliche Gewalt in Berlin: Hilfe, Frauenhaus, Schutz und Aufenthalt
Bei akuter Gefahr wählen Sie die 110. Die Polizei kann den Täter aus der Wohnung weisen.
Rund um die Uhr Hilfe für Frauen:
- BIG Hotline Berlin: 030 611 03 00. Erreichbar rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Vertraulich, auf Wunsch anonym. Bei Bedarf wird in andere Sprachen vermittelt. Die Hotline vermittelt auch Kontakte zu Schutzplätzen.
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 116 016. Bundesweit, kostenlos, 365 Tage im Jahr rund um die Uhr, anonym. Beratung in vielen Sprachen und in Deutscher Gebärdensprache.
Frauenhaus: In Berlin gibt es sieben Frauenhäuser und weitere Zufluchtswohnungen. Die Telefonnummern stehen unten im Fachteil. Die BIG Hotline vermittelt.
Schutz durch das Gericht: Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Familiengericht auf Ihren Antrag zum Beispiel anordnen, dass der Täter die Wohnung nicht betreten darf oder sich Ihnen nicht nähern darf. Sie können den Antrag mündlich bei der Rechtsantragstelle des Familiengerichts stellen; ein Anwalt ist dafür nicht nötig.
Aufenthalt: Wenn Ihr Aufenthaltsrecht an die Ehe mit Ihrem Partner hängt, kann bei häuslicher Gewalt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht möglich sein (§ 31 AufenthG). Sprechen Sie darüber mit einer Beratungsstelle, bevor Sie Entscheidungen treffen. Gelten für Sie besondere Regeln als Asylsuchende (Wohnsitzauflage, Unterkunft), finden Sie Grundlagen im Bereich „Flucht und Asyl“.
Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung.
- Bei akuter Gefahr: 110Wählen Sie im akuten Fall die 110. Anzeige können Sie auch auf jeder Polizeidirektion oder über die Internetwache der Berliner Polizei erstatten.
- BIG Hotline oder Hilfetelefon anrufenBIG Hotline Berlin 030 611 03 00 (rund um die Uhr, vertraulich, auf Wunsch anonym) oder Hilfetelefon 116 016 (kostenlos, rund um die Uhr, anonym). Sie müssen Ihren Namen nicht nennen.
- Schutzplatz klärenDie BIG Hotline vermittelt Kontakte zu Schutzplätzen. Sie können auch direkt bei einem Frauenhaus anrufen (Nummern im Fachteil).
- Gerichtlichen Schutz beantragenAntrag auf Schutzanordnung beim Familiengericht (Amtsgericht Köpenick, Pankow, Schöneberg oder Kreuzberg), mündlich bei der Rechtsantragstelle oder schriftlich. Bringen Sie mit: Ausweis oder Pass, zustellfähige Adresse des Täters, Polizeivorgangsnummer, ärztliche Atteste und Fotos, falls vorhanden.
- Aufenthalt klären lassenWenn Sie ein Aufenthaltsrecht über Ihren Ehepartner haben oder Asylsuchende sind: Lassen Sie sich zu Ihrer Lage beraten (Fachberatungsstelle, Migrationsberatung, Anwalt). Bewahren Sie Belege für Gewalt auf (Atteste, Polizeivorgangsnummern, Fotos).
- Die Angabe zur Gewaltschutz-Wohnungsüberlassung „3 Monate“ (§ 2 Abs. 3 GewSchG) hängt von den Umständen ab: Der Anspruch entfällt (Nr. 1) auch, wenn keine weiteren Verletzungen zu besorgen sind, außer bei schwerer Tat, sowie (Nr. 3) bei überwiegenden Belangen des Täters. Der Wortlaut ist nur in einer Zusammenfassung abgerufen worden; prüfen Sie ihn mit einer Beratungsstelle.
- § 31 AufenthG betrifft den Ehegatten mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Für Menschen mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren), Duldung oder anderen Aufenthaltstiteln: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Diese Fragen im Bereich „Flucht und Asyl“ und mit einer Fachberatung klären.
- § 31 Abs. 2 Satz 4 AufenthG: Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. § 31 Abs. 4 AufenthG (Sozialleistungsbezug hindert die Verlängerung nicht) ist nur in einer Zusammenfassung abgerufen; der genaue Wortlaut ist zu prüfen.
- Kosten und Aufnahmebedingungen der Berliner Frauenhäuser (Kostenübernahme, Aufenthaltsstatus, Wohnsitzauflage, Datenweitergabe an die Ausländerbehörde): Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Fragen Sie vor der Aufnahme bei der BIG Hotline oder im Frauenhaus nach.
- Wohnsitzauflage: Der Bundesverband bff (Frauen gegen Gewalt) schreibt in seinen FAQ (Seite ohne Datum), dass Frauen bei akuter Gewalt einen Umverteilungsantrag stellen müssen, wenn sie einer anderen Wohnsitzverpflichtung unterliegen, und dass ein Verstoß gegen die Residenzpflicht durch Flucht vor dem Täter gerechtfertigt sei. Berliner Verfahren: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Männer und Jungen: Männliche Opfer vermittelt die BIG Hotline laut Polizei Berlin an Opferhilfe Berlin e.V., Tel. (030) 395 28 67.
- Die Frauenhausvermittlung der BIG Hotline ist als Angebot belegt; freie Plätze, Wartezeiten und Aufnahmekriterien: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Vertiefung · Rechtsgrundlagen, Zahlen und Praxis – für Beratung und Fachkräfte
Akute Hilfe
Notruf 110: Die Polizei Berlin nennt „im akuten Fall die 110“. Anzeige: auf der nächstgelegenen Polizeidirektion, über die Internetwache oder über den Notruf. Die Polizei kann laut ihrer Seite ein Betretungsverbot gegen den Tatverdächtigen „für maximal 14 Tage“ aussprechen (§ 29a ASOG Berlin); die Senatsverwaltung nennt ebenfalls „maximal 14 Tage“, „bis eine zivilgerichtliche Schutzanordnung erlassen wird“. Ein Bürgertelefon der Polizei (030) 4664-4664 nennt nur eine Suchergebnisseite; nicht auf der abgerufenen Polizeiseite bestätigt.
BIG Hotline (BIG e.V.): 030 611 03 00, „rund um die Uhr erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen“; das Team „hört zu“, sortiert Situationen und „vermittelt Kontakte von Schutzplätzen und andere wichtige Hilfen“; Angebot für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen, Angehörige, Unterstützer und Fachkräfte; „vertraulich und auf Wunsch anonym“; „Bei Bedarf kann in andere Sprachen vermittelt werden“; E-Mail beratung@big-hotline.de; Chat-Beratung mittwochs 15:30–17:30 Uhr und freitags 13:30–15:30 Uhr über big-hotline.assisto.online. Kosten: Keine Angabe in der Quelle. BIG Koordinierung: 030 6170 9100 (laut Senatsverwaltung).
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben): 116 016; „365 Tagen im Jahr – rund um die Uhr“; kostenlos; anonym; Sprachen laut Seite: Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Farsi/Dari, Kurdisch (Kurmandschi), Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch, Ukrainisch, Vietnamesisch sowie Deutsche Gebärdensprache; Themen u. a. häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt, Stalking, Menschenhandel, Zwangsverheiratung, digitale Gewalt; Online-Beratung per E-Mail und Chat (nur Deutsch).
Weitere Angebote laut Senatsverwaltung: Frauenkrisentelefon 030 614 22 42; Hydra (Beratung für Prostituierte) 030 611 00 23.
Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen (Senatsverwaltung, sieben Frauenhäuser)
- 2. Autonomes Frauenhaus – Tel. 030 37 49 06 22
- Frauenhaus Hestia – Tel. 030 559 35 31
- Frauenhaus Cocon – Tel. 030 91 61 18 36
- Frauenhaus Caritas – Tel. 030 851 10 18
- Frauenhaus Bora – Tel. 030 986 43 32
- Interkulturelles Frauenhaus – Tel. 030 8010 8050
- AWO Frauenhaus Berlin – Tel. 030 50931 8513
Zufluchtswohnungen (sieben Einrichtungen): Matilde, „Zufluchtswohnungen für Frauen“, Paula Panke, Hestia (inkl. Frauenort-Augusta; SMS für gehörlose Frauen 0160 6663778), Flotte Lotte, Frauenzimmer, Offensiv91 (Treptow und Neukölln). Fachberatungsstellen: Frauenraum, Frauentreffpunkt, Frauenberatung Tara, Frauenberatung Bora, Interkulturelle Beratungsstelle. Öffnungszeiten, Kosten und Sprachangebote sind auf der Senatsseite nicht angegeben.
Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
§ 1 GewSchG: Hat jemand vorsätzlich Körper, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, kann das Gericht auf Antrag Schutzmaßnahmen anordnen; nach der abgerufenen Zusammenfassung u. a. das Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten; entsprechend bei Drohungen und widerrechtlichen, vorsätzlichen Nachstellungen (Stalking, auch mit Fernkommunikationsmitteln). § 2 GewSchG: Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (Abs. 1) bei auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt; Befristung bei gemeinsamem Eigentum oder gemeinsamer Miete (Abs. 2); bei alleinigen Rechten des Täters „höchstens sechs Monate“, verlängerbar um weitere sechs Monate, falls angemessener Wohnraum nicht gefunden wurde; Ausschluss des Anspruchs u. a. bei nicht zu besorgenden weiteren Verletzungen (außer bei schweren Taten), bei nicht rechtzeitigem schriftlichem Verlangen innerhalb von drei Monaten nach der Tat oder bei überwiegenden Belangen des Täters (Abs. 3); angemessene Nutzungsvergütung möglich (Abs. 5); bei Drohungen Wohnungsüberlassung zur Vermeidung unbilliger Härte, besonders wenn Kinder im Haushalt leben (Abs. 6). Wortlaut nur in Zusammenfassungen abgerufen.
Verfahren in Berlin (service.berlin.de, Senatsverwaltung): Seit 1. September 2009 sind ausschließlich die Familiengerichte zuständig. Antrag mündlich bei der Rechtsantragstelle oder schriftlich; nach der Suchergebnisseite ist ein Anwalt nicht erforderlich. Vier Familiengerichte in Berlin; Wahl zwischen Gericht am Tatort, am Ort der gemeinsamen Wohnung oder am Aufenthaltsort des Täters. Unterlagen: Antrag mit ausführlicher Sachverhaltsdarstellung, zustellfähige Adresse des Täters, Personalausweis oder Reisepass, Polizeivorgangsnummern und Unterlagen, ärztliche Atteste und Fotos (falls vorhanden). Gebühren: Gerichtsgebühren nach Verfahrenswert, zusätzlich Auslagen und mögliche Anwaltskosten; Verfahrenskostenhilfe kann beantragt werden. Fristen für den Antrag: nicht explizit angegeben. Gerichte: Amtsgericht Köpenick, Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin, Tel. (030) 90247-0; Amtsgericht Pankow, Kissingenstraße 5-6, 13189 Berlin, Tel. (030) 90245-0 (zuständig auch für Mitte, Reinickendorf und Prenzlauer Berg); Amtsgericht Schöneberg, Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin, Tel. (030) 90159-0 (zuständig auch für Steglitz-Zehlendorf, Schöneberg, Friedenau); Amtsgericht Kreuzberg, Hallesches Ufer 62, 10963 Berlin, Tel. (030) 90175-0 (zuständig auch für Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof, Charlottenburg, Lichtenberg, Neukölln, Spandau). Öffnungszeiten der Rechtsantragstellen: nicht aufgeführt.
Aufenthaltsrecht bei Trennung: § 31 AufenthG
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft „als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert“, wenn (1) die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder (2) der Ausländer gestorben ist, während die Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und er bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war (mit Ausnahme, wenn er die Verlängerung aus nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen konnte). Satz 1 gilt nicht, wenn die Verlängerung oder Erteilung durch eine Rechtsnorm wegen des Aufenthaltszwecks oder durch eine Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist (Satz 2). Nach Abs. 2 Satz 1 ist von der Drei-Jahres-Voraussetzung abzusehen, „soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen“. Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn die Ehe wegen Minderjährigkeit unwirksam oder aufgehoben ist, wenn bei Rückkehr eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht oder wenn wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; „dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist“. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (Satz 3). Satz 4: Verlängerung kann versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Für Niederlassungserlaubnis nach Abs. 3 und Sozialleistungsbezug nach Abs. 4 liegt nur eine Zusammenfassung vor.
Beweisanforderungen an häusliche Gewalt (Atteste, Polizeivorgang), Antragsweg und zuständige Berliner Ausländerbehörde, Verhältnis zu Asylverfahren: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Nicht in dieser Seite behandelt
Sorgerecht und Umgang bei Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sozialleistungen im Frauenhaus, Ausländerrechtliche Folgen für Duldung/Asyl, Opferentschädigung, Nebenklage. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Frage zu Ihrer Situation, die diese Seite nicht beantwortet? Schreiben Sie uns eine E-Mail – wir melden uns persönlich zurück. Das ist ein Testangebot ohne Anspruch auf Rechtsberatung im Einzelfall.