Krankenversicherung: Pflicht, gesetzlich oder privat
In Deutschland brauchen Sie eine Krankenversicherung. Das gilt für alle, die hier wohnen. Es gibt zwei Systeme: die gesetzliche (Krankenkasse) und die private Krankenversicherung.
Angestellte sind in der Regel automatisch gesetzlich versichert. Sie wählen eine Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber meldet Sie an. Die Beiträge werden vom Gehalt abgezogen.
Studierende an einer Hochschule sind in der Regel gesetzlich versichert, wenn sie nicht älter als 30 Jahre sind.
Selbstständige sind nicht automatisch gesetzlich versichert. Sie müssen sich selbst kümmern: freiwillig gesetzlich oder privat.
Ehepartner:innen und Kinder können unter bestimmten Bedingungen kostenlos mitversichert sein (Familienversicherung).
Ohne Krankenversicherung bekommen Sie oft keinen Aufenthaltstitel. Gesundheitskosten können sehr hoch werden. Klären Sie das deshalb früh. Für Asylsuchende gelten andere Regeln: siehe den Strang „Flucht und Asyl“.
- Klären, welcher Fall auf Sie passtAngestellt, Studium, selbstständig, ohne Erwerb, Familienangehörige? Davon hängt ab, ob Sie gesetzlich pflichtversichert sind, sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
- Als Angestellte:r: Krankenkasse wählenSie wählen eine gesetzliche Krankenkasse und teilen sie dem Arbeitgeber mit. Tun Sie das nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht, meldet der Arbeitgeber Sie bei einer Kasse an (§ 175 Abs. 3 SGB V). Danach erhalten Sie von der Kasse eine Mitgliedsbescheinigung.
- Als Studierende:r: bei der Kasse meldenBei der Immatrikulation legen Sie den Nachweis einer gesetzlichen Krankenkasse vor. Wenn Sie unter 30 sind, gilt in der Regel der günstige Studierendentarif (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).
- Als Selbstständige:r: selbst absichernHauptberuflich Selbstständige sind nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig. Fragen Sie eine Krankenkasse nach freiwilliger Versicherung oder wählen Sie einen privaten Tarif. Lassen Sie sich möglichst neutral beraten.
- Familie prüfen: FamilienversicherungEhegatt:innen, Lebenspartner:innen und Kinder von gesetzlich Versicherten können beitragsfrei mitversichert sein (§ 10 SGB V), wenn Wohnsitz in Deutschland und Einkommensgrenze passen. Fragen Sie die Krankenkasse der versicherten Person.
- Versicherungsnachweis aufbewahrenSie brauchen den Nachweis für Aufenthaltstitel und Verlängerungen. Ausreichender Krankenversicherungsschutz gehört zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 2 Abs. 3 AufenthG).
- Drittstaatsangehörige fallen nach § 5 Abs. 11 SGB V nur dann in die Auffangpflichtversicherung, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit Befristung auf mehr als zwölf Monate haben und für deren Erteilung keine Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Sonst kommt häufig nur eine private Versicherung in Frage.
- Private Versicherung: Nach DAAD-Angaben ist ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung während des Studiums nicht möglich. Lassen Sie sich vor der Entscheidung die Folgen erklären.
- Die Familienversicherung hat eine Einkommensgrenze (ein Siebtel der Bezugsgröße). Bei Ehepartner:innen mit hauptberuflicher Selbstständigkeit entfällt sie.
- Kassen und Versicherer haben ein Eigeninteresse an ihren Tarifen. Ziehen Sie möglichst eine neutrale Beratung hinzu. Hierzu liegt keine verlässliche, geprüfte Berliner Anlaufstelle mit Adresse in den abgerufenen Quellen vor.
- Zu Bußgeldern oder Beitragsnachzahlungen bei fehlender Versicherung liegt keine verlässliche Quelle vor.
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Grundsatz
Nach § 193 Abs. 3 VVG muss jede in Deutschland wohnhafte Person bei einem zugelassenen Versicherer eine Krankheitskostenversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung abschließen; Selbstbehalte sind auf eine betragsmäßige Auswirkung von 5.000 Euro kalenderjährlich begrenzt. Ausgenommen sind unter anderem Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit Beihilfe oder freier Heilfürsorge sowie Empfänger von Asylbewerberleistungen (Regeln für Asylsuchende: siehe Strang „Flucht und Asyl“). Die gesetzliche Versicherung regelt das SGB V. Die Regeln sind Bundesrecht; eine Berlin-spezifische Regelung zur Versicherungspflicht ist in den abgerufenen Quellen nicht belegt.
Versicherungspflicht in der GKV (§ 5 SGB V)
- Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt und zur Berufsausbildung Beschäftigte: § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 Euro, monatlich 6.450 Euro; Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026), besteht Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Erstbeschäftigte über der Grenze müssen den Beitritt zur freiwilligen GKV innerhalb von drei Monaten anzeigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
- Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach nur bei besonderen Gründen. Nach DAAD-Angaben liegt der Beitrag für unter 30-Jährige bei etwa 120 bis 130 Euro monatlich (DAAD, abgerufen 26.09.2026; kein amtlicher Tarif). EU-Studierende mit gesetzlicher Absicherung im Heimatland können nach DAAD in der Regel mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) nachweisen; bei Nebenjob oder Praktikum genügt der Heimatschutz nicht mehr.
- Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V): Personen ohne anderweitigen Absicherungsanspruch im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert waren oder bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, es sei denn, sie gehören zu den hauptberuflich Selbstständigen (Abs. 5) oder den nach § 6 Abs. 1 oder 2 Versicherungsfreien. Für Drittstaatsangehörige gilt § 5 Abs. 11 SGB V (siehe „Achtung“). Wer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 pflichtversichert, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 familienversichert ist, fällt nicht unter Nr. 13 (§ 5 Abs. 8a SGB V).
- Hauptberuflich Selbstständige sind nach § 5 Abs. 5 SGB V von der Pflicht nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 bis 12 ausgenommen. Sie versichern sich freiwillig in der GKV oder privat.
Kassenwahl und Anmeldung (§ 175 SGB V)
Versicherte wählen die Krankenkasse durch Erklärung gegenüber der gewählten Kasse; die Kasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 SGB V). Versicherungspflichtige müssen der Meldestelle, in der Regel dem Arbeitgeber, mitteilen, welche Kasse sie gewählt haben; unterbleibt das innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht, meldet die Meldestelle bei der zuletzt gewählten oder einer sonst vorgesehenen Kasse an (§ 175 Abs. 3 SGB V). Nach Angaben einer Krankenkasse (AOK, abgerufen 26.09.2026) besteht nach der Wahl in der Regel eine Bindung von zwölf Monaten; dies wurde nicht am Gesetzestext geprüft.
Familienversicherung (§ 10 SGB V)
Ehegatt:innen, Lebenspartner:innen und Kinder von Mitgliedern sind beitragsfrei mitversichert, wenn sie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht hauptberuflich selbstständig sind, keine vorrangige eigene Versicherung haben und ihr Gesamteinkommen regelmäßig monatlich ein Siebtel der Bezugsgröße nicht überschreitet. Kinder: bis 18 Jahre, bis 23 Jahre bei Nichterwerbstätigkeit, bis 25 Jahre bei Schul-/Berufsausbildung oder Freiwilligendienst, ohne Altersgrenze bei Behinderung unter den Voraussetzungen des Gesetzes. Die Bezugsgröße beträgt 2026 monatlich 3.955 Euro (Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026); ein Siebtel davon sind rechnerisch etwa 565 Euro. Für geringfügig Beschäftigte gilt eine gesonderte Grenze; hierzu liegt nur eine Sekundärquelle (603 Euro ab 2026) vor, die nicht am Primärtext geprüft wurde.
Private Krankenversicherung
Wer nicht in der GKV versichert werden kann, muss sich privat versichern (§ 193 Abs. 3 VVG). Nach § 193 Abs. 5 VVG müssen Versicherer für bestimmte Personengruppen den Basistarif anbieten (Annahmezwang; der Antrag muss nach dem Gesetz innerhalb bestimmter Fristen angenommen werden). Für Zugewanderte nennt eine Sekundärquelle (krankenkassen.de, abgerufen 26.09.2026) als übliche Voraussetzungen der privaten Versicherung ausreichende Mittel, guten Gesundheitszustand und ein Alter unter 60; das ist keine amtliche Vorgabe. Ob für eine bestimmte Zuwanderergruppe ein Annahmezwang zum Basistarif besteht, hängt vom Einzelfall ab; hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
Aufenthaltsrecht
Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn ihn die Person einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Krankenversicherungsschutz ist daher für viele Aufenthaltstitel relevant (Einzelheiten: Seiten des Strangs „Erwerbsmigration“, insbesondere zur Sozialversicherung).
Nicht geprüft
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag, Beitragssätze und konkrete Beiträge einzelner Kassen, Künstlersozialversicherung, Nachzahlungspflichten bei fehlender Versicherung: hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Für Schutzsuchende und Ukrainer:innen gelten teils andere Regeln (Strang „Flucht und Asyl“).
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