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Geflüchtete aus der Ukraine in Berlin: Aufenthalt nach § 24 AufenthG, Verlängerung, Leistungen und Anschlusstitel

Was der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG bedeutet, bis wann er gilt (EU: bis 4. März 2028; deutsche Titel automatisch bis 4. März 2027), wie Neuankommende sich in Berlin registrieren, was beim geplanten Rechtskreiswechsel gilt und welche Titel danach möglich sind.

Kurz erklärt

Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, bekommen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz). Mit ihr dürfen Sie arbeiten.

Sie haben den Titel schon? War Ihre Aufenthaltserlaubnis am 1. Februar 2026 gültig, gilt sie automatisch bis zum 4. März 2027. Sie müssen nicht zum Landesamt für Einwanderung (LEA). Die EU hat den Schutz inzwischen bis zum 4. März 2028 verlängert. Wie Deutschland das für die Zeit nach März 2027 umsetzt, war bei Redaktionsschluss noch nicht geklärt.

Sie kommen neu nach Berlin? Melden Sie sich im Ankunftszentrum in Reinickendorf, Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin. Wer in Berlin enge Verwandte oder besondere Bindungen hat, darf in der Regel bleiben. Geplant ist (Bundesratsdrucksache 431/26, noch nicht als in Kraft belegt): Wer bis 4. Dezember 2027 einreist, soll für 90 Tage vom Titelerfordernis befreit sein, längstens bis 4. März 2028; wehrpflichtige Personen ohne Nachweis sind ausgenommen. Nach der Zuweisung nach Berlin stellen Sie den Antrag online. Männer im wehrpflichtigen Alter, die ab Anfang August 2026 neu einreisen, müssen nachweisen, dass sie die Ukraine unter Einhaltung ihrer Militärpflichten verlassen durften.

Geld: Es ist geplant, dass Menschen, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt vom Jobcenter bekommen. Bei Redaktionsschluss war dieses Gesetz nach den ausgewerteten Quellen noch nicht in Kraft.

Langfristig bleiben: Sie können unter Umständen einen anderen Aufenthaltstitel bekommen, zum Beispiel für Arbeit oder Familie. Lassen Sie sich vorher beraten. Diese Seite ist eine Information, keine Rechtsberatung.

Schritt für Schritt
  1. Neu angekommen: im Ankunftszentrum registrierenGehen Sie zum Ankunftszentrum in Reinickendorf, Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin. Empfohlen ist die Ankunft zwischen 8 und 16 Uhr. Dort gibt es eine Übergangsunterkunft und die Registrierung.
  2. Verteilung abwartenGeflüchtete werden auf die Bundesländer verteilt. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) koordiniert das. Haben Sie in Berlin enge Verwandte oder besondere soziale Bindungen, dürfen Sie im Regelfall bleiben.
  3. Online-Antrag auf die AufenthaltserlaubnisErst wenn Sie nach Berlin verteilt sind, können Sie den Online-Antrag beim LEA stellen. Danach bekommen Sie ein PDF. Es bescheinigt den erlaubten Aufenthalt und das Recht, jede Arbeit aufzunehmen. Speichern und drucken Sie es. Auf den Termin kann es einige Zeit dauern.
  4. Titel schon vorhanden: nichts tun bis März 2027War Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 am 1. Februar 2026 gültig, gilt sie bis 4. März 2027 weiter. Eine Vorsprache ist nicht nötig. Das LEA beantwortet Anfragen auf Neuausstellung derzeit nicht.
  5. Zukunft planen: anderen Titel prüfenWenn Sie arbeiten, eine Ausbildung machen oder Familie in Deutschland haben, kann ein anderer Aufenthaltstitel möglich sein. Beantragen Sie ihn, solange Ihr § 24-Titel noch gilt. Lassen Sie sich vorher beraten.
Fristen
4. März 2027
Automatische Fortgeltung der am 1. Februar 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG, einschließlich Auflagen und Nebenbestimmungen, ohne Einzelverlängerung§ 2 Absatz 1 UkraineAufenthFGV
4. März 2028
Dauer des vorübergehenden Schutzes auf EU-EbeneDurchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026
Anträge ab 5. August 2026; Bestandsschutz bei Schutz bis 4. August 2026
Neue Einreisende im wehrpflichtigen Alter müssen die Erfüllung ihrer militärischen Pflichten nachweisen, um Schutz zu erhaltenDurchführungsbeschluss (EU) 2026/1912
Einreise ab 1. April 2025
Geplanter Stichtag für den Wechsel vom SGB II/SGB XII in das Asylbewerberleistungsgesetz (Gesetz nach ausgewerteten Quellen noch nicht in Kraft)Entwurf Leistungsrechtsanpassungsgesetz (BT-Drs. 21/3539)
längstens 3 Monate nach Inkrafttreten
Geplante Weitergewährung bereits bewilligter SGB-II/XII-Leistungen für ab 1. April 2025 EingereisteBMAS/sgb2.info, FAQ Rechtskreiswechsel, Stand 01.06.2026
vor Ablauf des § 24-Titels
Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel im Inland ohne Visumverfahren§ 39 Satz 1 Nummer 1 AufenthV; § 81 Absatz 4 AufenthG
Achtung – häufige Fehler
  • Deutsche Umsetzung der EU-Verlängerung bis 4. März 2028: asyl.net (10.08.2026) nennt die künftige Handhabung der Aufenthaltserlaubnisse in Deutschland „noch nicht geklärt“. Eine neue Fortgeltungsverordnung über den 4. März 2027 hinaus wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden. Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Rechtskreiswechsel: Laut FAQ von BMAS/sgb2.info (Stand 01.06.2026) war das Leistungsrechtsanpassungsgesetz noch in der parlamentarischen Beratung; der ursprünglich geplante Start 1. Juli 2026 galt laut Presse als unsicher. Ob das Gesetz inzwischen beschlossen oder in Kraft ist: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Wer vor dem 1. April 2025 eingereist ist, ist nach dem Entwurf nicht betroffen.
  • Wehrpflicht-Regel: Der Beschluss (EU) 2026/1912 ist am 4. August 2026 im Amtsblatt erschienen und gilt ab dem 5. August 2026 (asyl.net, 10.08.2026). Die Altersangabe 23 bis 60 Jahre stammt aus Sekundärquellen; der Beschlusstext spricht von Personen im wehrpflichtigen Alter. Wer am 4. August 2026 bereits Schutz in einem EU-Staat hatte, ist nicht betroffen.
  • Nach einem BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025 (laut asyl.net) werden Anträge auf § 24 abgelehnt, wenn schon in einem anderen EU-Staat ein entsprechender Titel besteht und der Antrag nach dem 13. August 2025 gestellt wurde.
  • Blaue Karte EU, Studium, Forschung und einige andere Titel dürfen Sie nicht gleichzeitig mit einem § 24-Titel besitzen (§ 19f Absatz 1 Nummer 1 AufenthG). Ein direkter Wechsel in diese Titel ist nach der BAGFW-Arbeitshilfe (Mai 2026, unter Berufung auf das BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025) zulässig. Ein Wechsel kann den Schutzstatus kosten – vorher beraten lassen.
  • Staatenlose und Drittstaatsangehörige ohne Schutz, Familienbindung oder unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine sind von der Fortgeltung ausgeschlossen. Asylverfahren: siehe Strang „Flucht und Asyl“.
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Rechtsgrundlage (Bundesrecht)

§ 24 Absatz 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des nach der Richtlinie 2001/55/EG gewährten vorübergehenden Schutzes, wenn die Person ihre Bereitschaft zur Aufnahme erklärt hat. Versagung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 AufenthG (Absatz 2). Verteilung auf die Länder durch das BAMF (Absatz 3), Zuweisungsentscheidung der obersten Landesbehörde ohne Widerspruch (Absatz 4), Pflicht zur Wohnsitznahme am Zuweisungsort (Absatz 5), schriftliche Belehrung über Rechte und Pflichten (Absatz 7); Absatz 6 ist weggefallen. Anspruchsberechtigt sind nach der BAGFW-Arbeitshilfe (März 2025) ukrainische Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24.02.2022, Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit internationalem oder gleichwertigem nationalem Schutz in der Ukraine vor dem 24.02.2022, deren Familienangehörige sowie Staatenlose und Drittstaatsangehörige mit gültigem unbefristetem ukrainischem Aufenthaltstitel am 24.02.2022.

Geltungsdauer und Fortgeltung

EU: Der Rat hat den vorübergehenden Schutz mit Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 vom 30. Juli 2026 bis zum 4. März 2028 verlängert (vierte Verlängerung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382). Zuvor galt nach Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 der 4. März 2027. Neu: Schutz erhalten Personen im wehrpflichtigen Alter nur, wenn sie nachweisen, dass sie von den ukrainischen Behörden zur Ausreise unter Einhaltung ihrer wehrrechtlichen Verpflichtungen autorisiert wurden; ausgenommen ist, wer am 4. August 2026 bereits entsprechenden Schutz in einem Mitgliedstaat hatte. Deutschland: Nach § 2 Absatz 1 UkraineAufenthFGV gelten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig waren, bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort, einschließlich Auflagen und Nebenbestimmungen; für Staatenlose und Drittstaatsangehörige nur, wenn sie in der Ukraine Schutz genossen, Familienangehörige sind oder einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel hatten. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft; letzte Änderung laut gesetze-im-internet.de durch Verordnung vom 22. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 252). Die Verordnung vom 27. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) ändert dagegen die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung; ein Widerspruch besteht nicht. Laut LEA (26.02.2026) wird die Verlängerung automatisch an das Ausländerzentralregister gemeldet, die Schengen-Grenzbehörden sind informiert; Arbeiten, Studium, Sozialleistungen und Auslandsreisen bleiben möglich; Anfragen auf Neuausstellung beantwortet das LEA aus Kapazitätsgründen nicht.

Berliner Vollzug: Ankunft und Antrag

Registrierung im Ankunftszentrum Reinickendorf, Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin (empfohlen 8 bis 16 Uhr). Verteilung auf die Länder, in Berlin koordiniert durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF); bei engen Verwandten oder besonderen sozialen Bindungen in Berlin im Regelfall Verbleib, Trans*- oder Inter*-Identität führt nach berlin.de zu einer Zuteilung nach Berlin. Der Online-Antrag beim LEA ist erst nach Verteilung nach Berlin möglich; das danach erzeugte PDF bescheinigt den erlaubten Aufenthalt und das Recht zur Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit. Gebühren für den Antrag: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.

Leistungen und geplanter Rechtskreiswechsel

Nach dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (Kabinettsbeschluss November 2025, 1. Lesung Bundestag 15.01.2026, Anhörung 23.02.2026, kritische Stellungnahme des Bundesrats vom 30.01.2026) sollen Schutzberechtigte nach der Richtlinie 2001/55/EG, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt nach SGB II oder SGB XII erhalten; Zuständigkeit ginge von den Jobcentern auf die AsylbLG-Behörden über. Bereits bewilligte Leistungen sollen längstens drei Monate nach Inkrafttreten weitergewährt werden; eine rückwirkende Aufhebung ist nicht vorgesehen. Vor dem 1. April 2025 Eingereiste bleiben im SGB II/XII. Stand laut BMAS-FAQ 01.06.2026: noch nicht in Kraft. Späterer Stand: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.

Anschlusstitel und Aufenthaltsverfestigung

Ein anderer Titel kann nach § 39 Satz 1 Nummer 1 AufenthV im Inland ohne Visumverfahren eingeholt werden, solange der Antrag vor Ablauf des § 24-Titels gestellt wird oder Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 4 AufenthG besteht (BAGFW-Arbeitshilfe). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG (u. a. Lebensunterhalt, Passpflicht) gelten. In Betracht kommen nach der Arbeitshilfe u. a. Titel für Ausbildung (§ 16a), Anerkennung (§ 16d), Fachkräfte (§§ 18a, 18b), sonstige Beschäftigung (§ 19c), Selbstständigkeit (§ 21) und Familiennachzug. Nicht gleichzeitig mit § 24 besitzbar sind nach § 19f Absatz 1 Nummer 1 AufenthG u. a. Studium (§ 16b Absatz 1 und 5), studienbezogenes Praktikum (§ 16e), Studienplatzsuche (§ 17 Absatz 2), Forschung (§ 18d), Blaue Karte EU (§ 18g) und Europäischer Freiwilligendienst (§ 19e). Nach der BAGFW-Arbeitshilfe (2. Auflage, Mai 2026, S. 11, unter Berufung auf das BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025) ist ein direkter Wechsel in diese Titel zulässig; nur der gleichzeitige Besitz ist ausgeschlossen. Parallele Titel sind bei den übrigen Aufenthaltstiteln möglich. Zeiten mit § 24 und einer Beschäftigung, die den Anforderungen der Blauen Karte entspricht, zählen auf die 27 bzw. 21 Monate nach § 18c Absatz 2 AufenthG mit (BAGFW, S. 13). Das Rundschreiben selbst wurde nicht im Original ausgewertet.

Niederlassungserlaubnis: Nach der BAGFW-Arbeitshilfe schließt Nr. 26.4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG die Niederlassungserlaubnis direkt aus § 24 aus; ob das angesichts der Schutzdauer von über drei Jahren Bestand hat, ist offen. Einbürgerung: Mit einem § 24-Titel besteht kein Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG); nach Erteilung eines Titels nach §§ 18a, 18b, 19c oder §§ 27 bis 36 AufenthG wäre sie laut Arbeitshilfe möglich, nicht aber mit Titeln nach § 16a oder § 16d.

Wer ist zuständig
  • Ankunftszentrum Reinickendorf, Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin – Registrierung und Übergangsunterkunft für neu ankommende Geflüchtete aus der Ukraine
  • Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) – Verteilung und Zuweisung
  • Landesamt für Einwanderung (LEA), Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin, Tel. (030) 90269-4000 – Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (nach Zuweisung), Anschlusstitel
  • Jobcenter bzw. künftig die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Stelle – existenzsichernde Leistungen (je nach Einreisedatum und Inkrafttreten des Rechtskreiswechsels)
Belege
  • gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__24.html (§ 24 AufenthG), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv/BJNR14E0A0023.html (UkraineAufenthFGV), abgerufen 25.09.2026
  • berlin.de/einwanderung/ueber-uns/aktuelles/artikel.1647418.php (LEA: Erneute Verlängerung, 26.02.2026), abgerufen 25.09.2026
  • berlin.de/ukraine/ankommen/ (Ankunft in Berlin), abgerufen 25.09.2026
  • berlin.de/ukraine/ankommen/aufenthaltserlaubnis-online-antrag/ (Online-Antrag), abgerufen 25.09.2026
  • asyl.net/view/verlaengerung-des-voruebergehenden-schutzes-fuer-personen-aus-der-ukraine-im-amtsblatt-erschienen (10.08.2026), abgerufen 25.09.2026
  • eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1912/oj (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912, laut Suchergebnis), abgerufen 25.09.2026
  • fluechtlingsrat-bw.de/aktuelles/voruebergehender-schutz-bis-maerz-2028-ausser-fuer-neue-antraege-von-wehrpflichtigen-ukrainern/, abgerufen 25.09.2026
  • migrando.de/news/aufenthaltstitel/ukraine-schutz-bis-2028-verlaengert-diese-neue-regel-gilt-bereits-jetzt/ (11.08.2026), abgerufen 25.09.2026
  • asyl.net/view/bmi-aktualisiert-hinweise-zum-voruebergehenden-schutz-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine (BMI-Rundschreiben 11.08.2025), abgerufen 25.09.2026
  • sgb2.info/DE/Service/Publikationen/Flucht/publikationen-Flucht/rechtskreiswechsel-faq-art.html (FAQ Rechtskreiswechsel, Stand 01.06.2026), abgerufen 25.09.2026
  • sgb2.info/DE/Startseite/Neuigkeiten/meldung-rechtskreiswechsel-ukr.gefluechtete.html (19.11.2025), abgerufen 25.09.2026
  • buerger-geld.org/news/grundsicherung/buergergeld-grundsicherung-fuer-ukrainer-in-der-warteschleife-warum-der-rechtskreiswechsel-zum-asyl-stockt/ (22.04.2026), abgerufen 25.09.2026
  • dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103539.pdf (BT-Drs. 21/3539, 12.01.2026, laut Suchergebnis), abgerufen 25.09.2026
  • asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/2025-3-BAGFW_Aufenthaltsverfestigung_Gefluechtete_Ukraine.pdf (BAGFW-Arbeitshilfe, März 2025), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/aufenthv/__39.html (§ 39 AufenthV), abgerufen 25.09.2026
Stand

Rechtsstand 25. September 2026. Quellen und Methodik

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