Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beim Jobcenter Berlin
Sie können arbeiten, aber Ihr Geld reicht nicht zum Leben? Dann können Sie beim Jobcenter Geld beantragen. Diese Leistung hieß bis Juni 2026 Bürgergeld. Seit 1. Juli 2026 heißt sie Grundsicherungsgeld.
In Berlin gibt es 12 Jobcenter, eins pro Bezirk. Zuständig ist das Jobcenter für Ihren Wohnort.
Nicht alle Ausländer:innen bekommen diese Leistung. Oft ausgeschlossen sind zum Beispiel: Menschen in den ersten drei Monaten ohne Arbeit, Menschen, die nur zur Arbeitsuche hier sind, und Menschen im Asylverfahren. Für Asylsuchende gilt ein eigenes Gesetz – siehe den Strang „Flucht und Asyl“.
Stellen Sie den Antrag früh. Er gilt ab dem Ersten des Monats, in dem Sie ihn stellen – nicht früher. Sie müssen Unterlagen zeigen und zu Terminen kommen. Wer Termine versäumt, bekommt weniger Geld.
Wichtig: Wenn Sie ein Visum oder einen Aufenthaltstitel haben, fragen Sie vorher eine Beratungsstelle. Geld vom Jobcenter kann bei der Verlängerung Ihres Titels eine Rolle spielen.
- Prüfen, ob Sie grundsätzlich Anspruch habenAnspruch haben Personen ab 15 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 SGB II). Für Ausländer:innen gibt es Ausschlüsse – siehe Fachteil. Wer eine BAföG-förderfähige Ausbildung oder ein solches Studium macht, bekommt in der Regel kein Grundsicherungsgeld zum Lebensunterhalt (§ 7 Abs. 5 SGB II).
- Zuständiges Jobcenter findenBerlin hat 12 Jobcenter, eines je Bezirk (z. B. Jobcenter Berlin Mitte, Jobcenter Berlin Neukölln). Maßgeblich ist Ihr Wohnbezirk. Die Bundesagentur für Arbeit bietet eine Dienststellensuche.
- Antrag stellen – online, auf Papier oder persönlichOnline über jobcenter.digital (Konto bei der Bundesagentur für Arbeit nötig), mit Papierformular per Post oder persönlich. Beim Jobcenter Berlin Mitte etwa auch im Neukundencenter. Stellen Sie den Antrag noch im selben Monat, in dem Sie Geld brauchen.
- Unterlagen bereithaltenGenannt werden u. a.: Ausweis/Pass, bei Ausländer:innen zusätzlich gültiger Aufenthaltstitel (ggf. mit Zusatzblatt) und Meldebescheinigung, Arbeitsverträge/Einkommensnachweise, Mietvertrag und Betriebskostenabrechnung (Jobcenter Berlin Mitte). Der Antrag wird erst abschließend geprüft, wenn alle Nachweise vorliegen.
- Termine wahrnehmen und mitwirkenNach dem Antrag folgt ein Beratungsgespräch; ein Kooperationsplan legt Angebote und Pflichten fest. Kommen Sie zu jedem Termin oder sagen Sie mit wichtigem Grund ab. Seit der Reform führen versäumte Termine schneller zu Kürzungen.
- Bescheid prüfen, ggf. WiderspruchSie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Lassen Sie sich dabei beraten.
- Weiterbewilligung rechtzeitig beantragenBewilligt wird in der Regel für ein Jahr (§ 41 Abs. 3 SGB II). Danach müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen – online oder schriftlich.
- Ukrainische Geflüchtete: Der Entwurf eines „Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“ sieht vor, dass Personen aus der Ukraine, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, statt Grundsicherung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten („Rechtskreiswechsel“). Laut sgb2.info (Meldung vom 19.11.2025) war das Gesetz nicht in Kraft; der Bundestag berichtete Anfang 2026 über Anhörung und Beratung. Ob es bis zum 25.09.2026 verabschiedet und in Kraft getreten ist, ließ sich nicht belegen – hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Betroffene sollten den aktuellen Stand beim Jobcenter oder einer Beratungsstelle erfragen.
- Aufenthaltsrecht: Die Erteilung und Verlängerung vieler Aufenthaltstitel setzt in der Regel einen gesicherten Lebensunterhalt voraus (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Bezug von Grundsicherungsgeld kann sich daher auf Ihren Aufenthalt auswirken. Welche Folgen im Einzelfall drohen, hängt vom Titel ab – lassen Sie sich vor dem Antrag beraten (siehe Strang Erwerbsmigration, Aufenthaltstitel).
- Die Berliner Jobcenter-Seiten verwenden teils noch die alten Begriffe „Bürgergeld“ und „Grundsicherung“ nebeneinander (Seite Jobcenter Berlin Mitte, abgerufen 25.09.2026). Gemeint ist dieselbe Leistung nach SGB II.
- Die neuen Sanktionsregeln und Vermögensregeln der Reform gelten laut Bundesregierung „schrittweise“ ab 1. Juli 2026, weitere Änderungen folgen in Stufen. Die Schonvermögensbeträge nach Lebensalter stehen in § 12 Absatz 2 SGB II: bis 30 Jahre 5.000 Euro, ab 31 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro, ab 51 Jahren 20.000 Euro.
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Reform: vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld (Bundesrecht)
Der Bundestag hat die Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung am 5. März 2026 beschlossen (320 Ja-, 268 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen; bundestag.de). Laut Bundesregierung ist die Neuregelung „zum 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft getreten“; die Geldleistung „Bürgergeld“ heißt seither „Grundsicherungsgeld“. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt: „Die Änderungen gelten ab dem 01.07.2026.“ Wesentliche Inhalte laut Bundesregierung (Stand 1. Juli 2026):
- Vermittlungsvorrang: „Zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist.“ Wer arbeiten kann, muss „seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen“. Ein Kooperationsplan enthält individuelle Angebote.
- Leistungsminderungen: bei Pflichtverletzungen (z. B. Maßnahmeabbruch) „30 Prozent für jeweils drei Monate“; bei Meldeversäumnis ab dem zweiten Termin „30 Prozent für einen Monat“; bei dreimaligem Nichterscheinen kann der Anspruch komplett entfallen (laut bundestag.de einschließlich der Unterkunftskosten). Bei Arbeitsverweigerung wird der Regelbedarf mindestens einen, höchstens zwei Monate entzogen.
- Vermögen: Die einjährige Karenzzeit beim Schonvermögen ist abgeschafft; die Höhe des Schonvermögens wird an das Lebensalter gekoppelt. Nach § 12 Absatz 2 SGB II: bis 30 Jahre 5.000 Euro, ab 31 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro, ab 51 Jahren 20.000 Euro.
- Unterkunftskosten: werden schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt auf „die anderthalbfache Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze“.
Höhe: Regelbedarfe 2026
Für 2026 gab es eine Nullrunde; die Regelbedarfe sind unverändert (Bundesregierung, Stand 1. Januar 2026): Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende) 563 Euro, Stufe 2 (Paare je Partner) 506 Euro, Stufe 3 (Volljährige in Einrichtungen) 451 Euro, Stufe 4 (Jugendliche 14–17 Jahre) 471 Euro, Stufe 5 (Kinder 6–13 Jahre) 390 Euro, Stufe 6 (Kinder 0–5 Jahre) 357 Euro. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Anspruch und Ausschlüsse für Ausländer:innen – § 7 SGB II
Grundvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II): vollendetes 15. Lebensjahr, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Ausgenommen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II:
- Ausländer:innen, die weder in Deutschland Arbeitnehmer:innen oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Dies gilt nicht für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG (völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe; Satz 3).
- Ausländer:innen, a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG ergibt, und ihre Familienangehörigen.
- Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG (Asylsuchende, Geduldete u. a. – siehe Strang „Flucht und Asyl“).
Rückausnahme (§ 7 Abs. 1 Sätze 4–6 SGB II): Wer seit mindestens fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, erhält trotz Nr. 2 Leistungen – außer der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU wurde festgestellt. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der Meldebehörde; Zeiten nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit Ausreisepflicht zählen nicht. In Deutschland arbeitende EU-Bürger:innen (Arbeitnehmer:innen/Selbstständige) sind von Nr. 1 nicht erfasst; ergänzende Leistungen („Aufstocken“) sind dann möglich.
Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung nach BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II).
Antrag und Verfahren in Berlin
Leistungen werden nur auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II), nicht für Zeiten vor der Antragstellung; der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II). In Berlin gibt es 12 Jobcenter, je eines pro Bezirk (Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Neukölln, Pankow, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Treptow-Köpenick). Antragswege laut Jobcenter Berlin Mitte: online über jobcenter.digital, Papierformular oder persönlich (Neukundencenter). Ausländer:innen legen zusätzlich zum Ausweis/Pass einen „gültige[n] Aufenthaltstitel (ggf. inklusive Zusatzblatt) und [die] Meldebescheinigung“ vor. Über den Anspruch wird in der Regel für ein Jahr entschieden (§ 41 Abs. 3 SGB II). Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Jobcenter einzulegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Mitwirkungspflichten ergeben sich allgemein aus §§ 60 ff. SGB I; fehlende Nachweise verzögern die Entscheidung.
Offene Punkte
Stand des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (Ukraine, Einreise ab 1. April 2025) zum 25.09.2026, aktualisierte Berliner Jobcenter-Seiten zur neuen Rechtslage: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
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