Wohngeld, Kinderzuschlag und Bildungspaket in Berlin
Sie verdienen eigenes Geld, aber es reicht knapp nicht? Dann gibt es zwei Hilfen, die kein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) sind:
- Wohngeld: ein Zuschuss zur Miete. Sie beantragen es beim Wohnungsamt oder Bürgeramt Ihres Bezirks oder online.
- Kinderzuschlag: Geld für Familien mit Kindern und kleinem Einkommen. Sie beantragen ihn bei der Familienkasse.
Wichtig: Wohngeld und Grundsicherungsgeld gibt es normalerweise nicht zusammen. Welche Hilfe besser ist, hängt von Ihrem Fall ab.
Wer Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommt, kann für Kinder auch das Bildungspaket bekommen, zum Beispiel Geld für Schulsachen und Ausflüge. Dafür brauchen Sie einen eigenen Antrag. Außerdem können Sie das günstige Berlin-Ticket S für Bus und Bahn nutzen.
Beide Hilfen gelten erst ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Stellen Sie ihn also früh. Mit manchen Visa (zum Beispiel Chancenkarte oder Arbeitsplatzsuche) gibt es in der Regel kein Wohngeld.
- Wohngeld oder Grundsicherungsgeld? KlärenWer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen mit Übernahme der Unterkunftskosten bekommt, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG). Umgekehrt gilt: Wenn Wohngeld (ggf. mit Kinderzuschlag) die Hilfebedürftigkeit beseitigt, geht Wohngeld vor. Lassen Sie sich im Zweifel beraten.
- Wohngeld beantragenOnline über das ServicePortal Berlin oder schriftlich mit Unterschrift beim Bürgeramt/Wohnungsamt Ihres Bezirks bzw. per Post. Die Bürgerämter nehmen nur an, beraten aber nicht und prüfen keine Unterlagen. Gebühren: keine.
- Unterlagen für WohngeldAusweiskopien aller Haushaltsmitglieder, Nachweis des Aufenthaltsrechts (EU-Bürger:innen: Ausweiskopie; Drittstaatsangehörige: Aufenthaltstitel bzw. Gestattung), Mietvertrag mit Änderungsschreiben, Nachweis der Mietzahlungen der letzten drei Monate, ggf. Bescheide über Transferleistungen, Einkommensnachweise.
- Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragenOnline oder schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist u. a., dass Sie für das Kind Kindergeld bekommen (siehe Seite zu Kindergeld). Der KiZ-Lotse der Familienkasse hilft beim Vorab-Check.
- Bildungspaket (BuT) beantragenWer Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, muss BuT gesondert beantragen (online oder per Post). Bei Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen reicht in der Regel der Leistungsnachweis. Sie erhalten den berlinpass-BuT als Nachweis für Schule, Kita oder Essensanbieter.
- Rechtzeitig verlängernWohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, Kinderzuschlag für 6 Monate. Stellen Sie danach jeweils einen neuen Antrag (Weiterleistungsantrag).
- Visa und Titel ohne Wohngeld: Nach § 3 Abs. 5 WoGG sind Inhaber:innen von Aufenthaltstiteln zur Ausbildungsplatzsuche, Arbeitsplatzsuche, der Chancenkarte, für studienbezogene Praktika oder den europäischen Freiwilligendienst in der Regel nicht wohngeldberechtigt.
- Aufenthaltsrecht: Viele Aufenthaltstitel setzen in der Regel einen gesicherten Lebensunterhalt voraus. Ob Wohngeld oder Kinderzuschlag dabei schaden, wurde in den abgerufenen Quellen nicht geklärt – hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor. Vor dem Antrag beraten lassen (siehe Strang Erwerbsmigration).
- Konkrete Wohngeldbeträge, Einkommensgrenzen und die für Berlin geltende Mietenstufe sind in den abgerufenen Berliner Seiten nicht beziffert. Die Höhe hängt von Haushaltsgröße, anrechenbarer Miete und Gesamteinkommen ab – hierzu liegt keine verlässliche Quelle mit Zahlen für 2026 vor.
- Die Vereinfachung beim Berlin-Ticket S (Leistungsbescheid plus Ausweis genügt, Name auf dem Ticket eintragen) ist laut ServicePortal „befristet bis zum 1. Oktober 2026“. Was danach gilt, war am 25.09.2026 nicht belegt.
- Die Berliner Wohngeld-Seite nennt als Ausschlussgrund noch „Bürgergeld/Arbeitslosengeld II“; § 7 Abs. 1 WoGG spricht inzwischen von „Grundsicherungsgeld“. Gemeint ist dieselbe Leistung nach SGB II.
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Wohngeld (Bundesrecht, Berliner Vollzug durch die Bezirke)
Wohngeld ist laut ServicePortal Berlin ein „vom Bund und Land Berlin je zur Hälfte“ finanzierter Zuschuss zu den Wohnkosten, als Mietzuschuss für Mieter:innen von selbst genutztem Wohnraum (Lastenzuschuss für Eigentümer:innen gesondert). Die Höhe richtet sich nach Haushaltsgröße, anrechenbarer Miete und Gesamteinkommen. Voraussetzungen in Berlin: Hauptwohnsitz in Berlin, Mietverhältnis mit Selbstnutzung und kein Bezug von Transferleistungen, bei denen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Gebühren: keine. Bewilligung in der Regel für 12 Monate; Wohngeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht. Rechtsgrundlagen laut ServicePortal: WoGG (u. a. § 22), WoGV, WoGVwV.
Ausschluss bei Transferleistungen – § 7 WoGG
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind u. a. Empfänger:innen von Grundsicherungsgeld nach SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, Leistungen nach dem AsylbLG und Leistungen nach SGB VIII in Haushalten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Der Ausschluss entfällt, „wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann“ (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG). Auch Haushalte, deren Mitglieder ausschließlich BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder MobiPro-EU-Leistungen erhalten, sind laut ServicePortal ausgeschlossen (Ausnahme: Darlehensvergabe).
Ausländer:innen – § 3 Abs. 5 WoGG
Ausländische Personen sind wohngeldberechtigt, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und u. a. ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG oder ein Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichem Abkommen haben. In der Regel nicht berechtigt sind Inhaber:innen von Titeln zur Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzsuche, der Chancenkarte, für studienbezogene Praktika oder den europäischen Freiwilligendienst. Asylsuchende im AsylbLG-Bezug sind jedoch über § 7 WoGG ausgeschlossen – siehe Strang „Flucht und Asyl“.
Kinderzuschlag – § 6a BKGG
Anspruch besteht, wenn Eltern für das Kind Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung nach § 4 BKGG) erhalten, über Einkommen von „mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro“ verfügen und mit dem Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit besteht (§ 6a Abs. 1 BKGG). Laut Bundesagentur für Arbeit (abgerufen 25.09.2026) beträgt der Kinderzuschlag „monatlich höchstens 297 Euro pro Kind“; Kinder müssen unter 25 Jahre alt, unverheiratet sein und im Haushalt leben. Der Bewilligungszeitraum beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Antragsmonat (§ 6a Abs. 7 BKGG); rückwirkend wird nicht gezahlt. Die Bearbeitung dauert laut BA etwa sechs Wochen. Für Ausländer:innen hängt der Kinderzuschlag am Kindergeldanspruch (§ 62 EStG) – siehe Seite kindergeld-elterngeld-berlin.
Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) in Berlin
Berechtigt sind laut ServicePortal Berlin Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre (für Kultur/Sport bis 18) aus Familien mit Bürgergeld/Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen. Leistungen laut ServicePortal: Mittagessen in Schule und Kita (volle Kostenübernahme), persönlicher Schulbedarf 195 Euro jährlich, Schülerbeförderung soweit kein kostenloses Schülerticket greift, Ausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung bei Bedarf, soziale und kulturelle Teilhabe bis 15 Euro monatlich. Wohngeld- und Kinderzuschlag-Beziehende stellen einen gesonderten Antrag (online oder per Post); als Nachweis dient der berlinpass-BuT. Gebühren: keine.
Berlin-Ticket S und weitere Vergünstigungen
Wer Bürgergeld/Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylbewerberleistungen oder Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung bezieht (einschließlich Haushaltsangehöriger), kann das Berlin-Ticket S nutzen. Preis: „Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder der ursprüngliche Preis von 27,50 Euro pro Monat“. Als Nachweis genügt seit 1. Januar 2025 ein gültiger Leistungsbescheid (Kopie, auch geschwärzt) mit amtlichem Ausweis; diese Regelung ist „befristet bis zum 1. Oktober 2026“. Weitere Vergünstigungen u. a. für Museen, Theater, Bäder, Zoos, Bibliotheken und Volkshochschulkurse.
Offene Punkte
Wohngeldtabellen, Einkommensgrenzen und Mietenstufe Berlin 2026; Regelung Berlin-Ticket S nach dem 1. Oktober 2026; Auswirkungen von Wohngeld/Kinderzuschlag auf die Lebensunterhaltssicherung im Aufenthaltsrecht: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
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