Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss in Berlin
Für Ihre Kinder gibt es in Deutschland mehrere Geldleistungen:
- Kindergeld: monatlich für jedes Kind. Sie beantragen es bei der Familienkasse.
- Elterngeld: für Eltern, die nach der Geburt weniger oder nicht arbeiten. Sie beantragen es bei der Elterngeldstelle im Jugendamt Ihres Bezirks.
- Unterhaltsvorschuss: für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Zuständig ist das Jugendamt Ihres Bezirks.
Sind Sie aus einem EU-Land, bekommen Sie Kindergeld meist wie Deutsche – in den ersten drei Monaten aber nur, wenn Sie hier Einkommen haben. Kommen Sie aus einem anderen Land, hängt es von Ihrem Aufenthaltstitel ab. Mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte oder einem Titel, der Arbeit erlaubt, klappt es oft. Mit einem Studienvisum oder einem Titel zur Arbeitsuche oft nicht.
Sie brauchen eine Steuer-Identifikationsnummer. Stellen Sie die Anträge schnell: Kindergeld gibt es rückwirkend nur für 6 Monate, Elterngeld nur für 3 Lebensmonate.
Asylsuchende und Geduldete: Hier gelten Sonderregeln – siehe den Strang „Flucht und Asyl“.
- Steuer-ID bereithaltenFür Kindergeld muss die berechtigte Person durch ihre steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wie Sie die Steuer-ID bekommen, steht im Strang Erwerbsmigration (Steuer-ID, Sozialversicherung).
- Aufenthaltstitel prüfenOhne EU-Freizügigkeit gibt es Kindergeld und Elterngeld nur mit bestimmten Titeln (§ 62 Abs. 2 EStG, § 1 Abs. 7 BEEG) – siehe Fachteil. Schauen Sie auf Ihre Karte: Welcher Paragraf steht dort, und ist Erwerbstätigkeit erlaubt?
- Kindergeld beantragenOnline über die eServices der Bundesagentur für Arbeit oder schriftlich an die Familienkasse Berlin-Brandenburg (Postanschrift 14465 Potsdam). Der Antrag ist kostenlos.
- Elterngeld beantragenBei der Elterngeldstelle im Jugendamt Ihres Wohnbezirks. Laut ServicePortal Berlin wird das Online-Portal gerade umgebaut; bis dahin reichen Sie den Antrag per Post ein, ein Online-Assistent hilft beim Ausfüllen. Unterlagen u. a.: Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, Bescheinigungen des Arbeitgebers zur Elternzeit.
- Unterhaltsvorschuss beantragenBeim Jugendamt Ihres Wohnbezirks (Unterhaltsvorschussstelle), online oder per Post; kostenlos. Unterlagen u. a.: Antrag, Geburtsurkunde des Kindes, Wohnsitznachweis, ggf. Sorgerechtsregelungen oder Urteile, Nachweise über ausbleibenden Unterhalt.
- Die Sozialleistungen für Kinder ohne EU-Freizügigkeit sind an den Aufenthaltstitel gebunden. Titel zum Studium (§ 16b AufenthG), zur Anerkennung (§ 16d) oder zur Arbeitsuche (§ 20, § 20a Abs. 5 Satz 2) begründen Kindergeld und Elterngeld nur, wenn die Person erwerbstätig ist, Elternzeit nimmt oder Leistungen nach SGB III bezieht; Titel zur Ausbildung (§ 16e), Au-Pair/Saisonbeschäftigung (§ 19c Abs. 1), Europäischer Freiwilligendienst (§ 19e) und § 20a Abs. 5 Satz 1 sind ausgeschlossen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG).
- Elterngeld – Einkommensgrenze: Das ServicePortal Berlin nennt 200.000 Euro für Geburten ab 1. April 2024 und 175.000 Euro ab 1. April 2025. § 1 Abs. 8 BEEG in der abgerufenen Fassung nennt 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt. Für Geburten ab 1. April 2025 stimmen beide Angaben überein.
- Der Online-Antrag für Elterngeld in Berlin war laut ServicePortal (abgerufen 25.09.2026) im Umbau; Anträge gehen bis dahin per Post an die Elterngeldstelle. Wann das Portal wieder vollständig läuft, ist nicht belegt.
- Unterhaltsvorschuss für Ausländer:innen: § 1 Abs. 2a UhVorschG enthält eine eigene Liste berechtigter Aufenthaltstitel (u. a. Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Titel mit Erwerbserlaubnis für mindestens sechs Monate). Ob sie in allen Ausnahmen mit § 62 Abs. 2 EStG identisch ist, wurde nicht vollständig abgeglichen – hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
- Konkrete Beträge beim Unterhaltsvorschuss 2026 waren in den abgerufenen Quellen nicht genannt – hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
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Kindergeld – Bundesrecht, Familienkasse
Das Kindergeld beträgt „monatlich für jedes Kind 259 Euro“ (§ 66 Abs. 1 EStG); laut Bundesagentur für Arbeit gilt dieser Betrag ab Januar 2026 (plus 4 Euro gegenüber 2025), bestehende Bezieher:innen müssen keinen neuen Antrag stellen. Anspruch hat nach § 62 Abs. 1 EStG, wer im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist) und durch die Identifikationsnummer nach § 139b AO identifiziert wird. Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Antragsmonats ausgezahlt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).
EU-/EWR-Staatsangehörige – § 62 Abs. 1a EStG
In den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes kein Anspruch, es sei denn, es werden inländische Einkünfte erzielt. Danach Anspruch, „es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor“.
Drittstaatsangehörige – § 62 Abs. 2 EStG
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer:innen erhalten Kindergeld nur, wenn sie
- eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen,
- eine Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt – ausgenommen sind a) Titel nach § 16e (Ausbildungszwecke), § 19c Abs. 1 (Au-Pair, Saisonbeschäftigung), § 19e (Europäischer Freiwilligendienst), § 20a Abs. 5 Satz 1 AufenthG; b) Titel nach § 16b (Studium), § 16d (Anerkennung), § 20 (Suche nach Erwerbstätigkeit), § 20a Abs. 5 Satz 2 AufenthG, sofern die Person weder erwerbstätig ist noch Elternzeit oder laufende SGB-III-Geldleistungen in Anspruch nimmt; c) Titel nach § 23 Abs. 1 wegen eines Krieges im Heimatland, § 23a oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG,
- einen Titel nach Nr. 2 Buchst. c besitzen und berechtigt erwerbstätig sind, Elternzeit oder SGB-III-Geldleistungen in Anspruch nehmen,
- einen Titel nach Nr. 2 Buchst. c besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten, oder
- eine Beschäftigungsduldung nach § 60d i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzen.
Elterngeld – Bundesrecht (BEEG), Berliner Vollzug durch die Jugendämter
Laut ServicePortal Berlin ersetzt Elterngeld einen Teil des Einkommens. Basiselterngeld beträgt 300 bis 1.800 Euro monatlich und wird für 12 Monate gezahlt, begrenzt auf die ersten 14 Lebensmonate des Kindes; ElterngeldPlus läuft länger mit etwa halbem Monatsbetrag. Voraussetzungen u. a.: höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit, Zusammenleben mit dem Kind in Berlin, Wohnsitz in Berlin. Rückwirkend wird „höchstens für drei Lebensmonate“ gezahlt. Einkommensgrenze: mehr als 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt schließt den Anspruch aus (§ 1 Abs. 8 BEEG). Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer:innen gilt in § 1 Abs. 7 BEEG dieselbe Titelliste wie in § 62 Abs. 2 EStG; zusätzlich sind Minderjährige mit einem Titel nach Nr. 2 Buchst. c unabhängig von einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Zuständig ist die Elterngeldstelle im Jugendamt des Wohnbezirks (12 Bezirke).
Unterhaltsvorschuss – UhVorschG
Für Kinder Alleinerziehender, die vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt erhalten. Laut ServicePortal Berlin für Kinder unter 18 Jahren, die in Berlin beim antragstellenden Elternteil leben; für Kinder ab 12 gelten besondere Voraussetzungen. § 1 Abs. 1 UhVorschG stellt als Grundfall auf Kinder ab, die „das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet“ haben. Ausländer:innen: eigene Titelliste in § 1 Abs. 2a UhVorschG. Rückwirkend wird längstens für den Monat vor dem Antragsmonat gezahlt (§ 4 UhVorschG). Antrag beim Jugendamt des Wohnbezirks, gebührenfrei.
Offene Punkte
Unterhaltsvorschuss-Beträge 2026; aktueller Stand des Berliner Elterngeld-Onlineportals; vollständiger Abgleich § 1 Abs. 2a UhVorschG mit § 62 Abs. 2 EStG: Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
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