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Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter in Berlin (SGB XII)

Wer nicht (mehr) arbeiten kann – wegen Alters oder dauerhafter Erwerbsminderung – bekommt Hilfe nicht vom Jobcenter, sondern vom Amt für Soziales (Sozialamt) seines Bezirks; für Ausländer:innen gelten Ausschlüsse nach § 23 SGB XII.

Kurz erklärt

Sie haben das Rentenalter erreicht oder können wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht arbeiten? Und Ihr Geld reicht nicht zum Leben? Dann ist nicht das Jobcenter zuständig, sondern das Amt für Soziales (Sozialamt) in Ihrem Bezirk.

Es gibt zwei Hilfen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: für Menschen ab dem Rentenalter oder ab 18 Jahren mit dauerhafter voller Erwerbsminderung. Dafür brauchen Sie einen Antrag.
  • Hilfe zum Lebensunterhalt: für Menschen, die für eine Zeit nicht arbeiten können und keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) haben.

Das Geld ist gleich hoch wie beim Grundsicherungsgeld. Dazu kommen Miete und Heizung.

Nicht alle Ausländer:innen bekommen diese Hilfe. Oft ausgeschlossen: Menschen in den ersten drei Monaten ohne Arbeit, Menschen, die nur zur Arbeitsuche hier sind, und Menschen, die gekommen sind, um Sozialhilfe zu bekommen. Asylsuchende bekommen Leistungen nach einem eigenen Gesetz – siehe den Strang „Flucht und Asyl“.

Ihre Kinder müssen meist nichts zahlen – nur wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen.

Schritt für Schritt
  1. Jobcenter oder Sozialamt? KlärenWer erwerbsfähig ist (oder mit einer erwerbsfähigen Person zusammenlebt) und dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat, erhält keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (§ 21 SGB XII) – dann ist das Jobcenter zuständig. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, geht zum Sozialamt.
  2. Sozialamt des Wohnbezirks kontaktierenZuständig ist das Amt für Soziales Ihres Wohnbezirks. Laut ServicePortal Berlin berät es zu Ihrem Anspruch und hilft beim Ausfüllen des Antrags.
  3. Antrag stellenGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es nur auf Antrag (§ 44 Abs. 1 SGB XII). Senden Sie den unterschriebenen Antrag mit Kopien der Unterlagen per Post an das Sozialamt oder geben Sie ihn persönlich ab. Gebühren: keine. Hilfe zum Lebensunterhalt setzt dagegen ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII) – melden Sie sich trotzdem früh.
  4. Unterlagen zusammenstellenLaut ServicePortal Berlin: ausgefüllter Antrag, gültiger Ausweis, ggf. Nachweis der Erwerbsminderung, Einkommensnachweise, Vermögensnachweise (Konten, Immobilien, Fahrzeuge, Versicherungen), Mietvertrag, Nachweis der Krankenversicherung. Ausländer:innen sollten zusätzlich ihren Aufenthaltstitel bereithalten.
  5. Bescheid prüfen, WeiterbewilligungBewilligt wird in der Regel für zwölf Kalendermonate (§ 44 Abs. 3 SGB XII); danach neuer Antrag. Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG).
Fristen
Rückwirkung auf den Ersten des Antragsmonats
Antrag auf Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung, wenn die Voraussetzungen in diesem Monat erfüllt sind§ 44 Abs. 2 SGB XII
In der Regel 12 Kalendermonate
Bewilligungszeitraum Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung§ 44 Abs. 3 SGB XII
Erste drei Monate des Aufenthalts
Leistungsausschluss für Ausländer:innen, die weder Arbeitnehmer:innen/Selbstständige noch nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII
Längstens 1 Monat, einmalig innerhalb von 2 Jahren
Eingeschränkte Überbrückungsleistungen für ausgeschlossene Ausländer:innen bis zur Ausreise§ 23 Abs. 3 SGB XII
5 Jahre Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung
Danach entfällt der Ausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII§ 23 Abs. 3 SGB XII
1 Monat ab Bekanntgabe
Widerspruch gegen Bescheid des Sozialamts§ 84 Abs. 1 SGG
Achtung – häufige Fehler
  • Aufenthaltsrecht und Einbürgerung: Viele Aufenthaltstitel setzen in der Regel einen gesicherten Lebensunterhalt voraus (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Bezug von Sozialhilfe kann sich auf Verlängerung, Familiennachzug oder Einbürgerung auswirken. Lassen Sie sich vor dem Antrag beraten (siehe Strang Erwerbsmigration, Aufenthaltstitel und Familiennachzug).
  • Eltern, die über Familiennachzug oder zu Besuch nach Berlin kommen: Ob und wann sie Grundsicherung im Alter bekommen, hängt vom Aufenthaltsrecht und § 23 SGB XII ab; eine Verpflichtungserklärung kann eine Rolle spielen. Hierzu liegt keine verlässliche, für diese Seite geprüfte Quelle vor – unbedingt beraten lassen.
  • Die Höhe des Vermögensschonbetrags (Barbeträge) in der Sozialhilfe ließ sich am 25.09.2026 nicht aus der Primärquelle (Verordnung zu § 90 SGB XII) abrufen – hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.
  • Die Berliner Seiten nennen für die Altersgrenze „zwischen 65 und 67 Jahren, abhängig vom Geburtsjahr“. Die genaue Grenze steht in § 41 Abs. 2 SGB XII (z. B. Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate; Jahrgang 1961: 66 Jahre und 6 Monate).
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Zwei Leistungsarten im SGB XII

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII): leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder die Altersgrenze erreicht haben (§ 41 Abs. 2 SGB XII; vor 1947 Geborene 65 Jahre, danach schrittweise Anhebung, z. B. Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate, Jahrgang 1961: 66 Jahre und 6 Monate) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und die Erwerbsminderung unwahrscheinlich behoben werden kann (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Leistungen nur auf Antrag (§ 44 Abs. 1 SGB XII); der Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück, wenn die Voraussetzungen in diesem Monat erfüllt sind (§ 44 Abs. 2); Bewilligung in der Regel für zwölf Kalendermonate (§ 44 Abs. 3).

Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII): für Personen, die weder Grundsicherungsgeld noch Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung erhalten, etwa bei befristeter voller Erwerbsminderung. Sie setzt ein, „sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen“ (§ 18 Abs. 1 SGB XII).

Abgrenzung zum Grundsicherungsgeld (SGB II)

„Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt“ (§ 21 Satz 1 SGB XII). Erwerbsfähige und ihre Bedarfsgemeinschaft gehören also zum Jobcenter (siehe buergergeld-jobcenter-berlin). Wohngeld ist bei Bezug von Grundsicherung im Alter/Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG).

Höhe 2026

Es gelten dieselben Regelbedarfsstufen wie beim Grundsicherungsgeld; für 2026 unverändert (Bundesregierung, Stand 1. Januar 2026): Regelbedarfsstufe 1 563 Euro, Stufe 2 506 Euro, Stufe 3 451 Euro, Stufe 4 471 Euro, Stufe 5 390 Euro, Stufe 6 357 Euro. Hinzu kommen laut ServicePortal Berlin Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe (u. a. Behinderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung, Ernährung) und einmalige Bedarfe (u. a. Erstausstattung Wohnung, Bekleidung).

Unterhaltsrückgriff

„Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).“ Es wird vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Ausländer:innen – § 23 SGB XII

Ausländer:innen, die sich tatsächlich im Inland aufhalten, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege; die Vorschriften des Vierten Kapitels (Grundsicherung im Alter/Erwerbsminderung) bleiben unberührt; im Übrigen kann Sozialhilfe im Einzelfall geleistet werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Ausländer:innen mit Niederlassungserlaubnis oder befristetem Aufenthaltstitel, die sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 23 Abs. 1 SGB XII). Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG erhalten keine Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2) – siehe Strang „Flucht und Asyl“.

Ausgeschlossen von Leistungen nach Abs. 1 und nach dem Vierten Kapitel sind Ausländer:innen und ihre Familienangehörigen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), wenn sie 1. weder Arbeitnehmer:innen oder Selbstständige noch nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. kein Aufenthaltsrecht haben oder ihr Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG ergibt, oder 3. eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Ausgeschlossene erhalten bis zur Ausreise, „längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen“ (Überbrückungsleistungen); auf Antrag werden die angemessenen Kosten der Rückreise als Darlehen übernommen (§ 23 Abs. 3a). Abweichend von Satz 1 Nr. 2 erhalten Ausländer:innen Leistungen, „wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten“.

Berliner Vollzug

Zuständig ist das Amt für Soziales (Sozialamt) des Wohnbezirks. Laut ServicePortal Berlin: Hauptwohnsitz in Berlin erforderlich, Antrag per Post oder persönlich, keine Gebühren; das Amt berät zum Anspruch und hilft beim Ausfüllen.

Offene Punkte

Vermögensschonbetrag 2026 aus der Verordnung zu § 90 SGB XII; Anschriften der zwölf bezirklichen Sozialämter (über ServicePortal Berlin je Standort abrufbar, hier nicht einzeln geprüft): Hierzu liegt keine verlässliche Quelle vor.

Wer ist zuständig
  • Amt für Soziales (Sozialamt) des Wohnbezirks – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Beratung und Hilfe beim Antrag; Infos und Standorte: service.berlin.de/dienstleistung/324394/
  • Jobcenter des Wohnbezirks – wenn Erwerbsfähigkeit besteht (Grundsicherungsgeld nach SGB II), siehe buergergeld-jobcenter-berlin
Belege
  • gesetze-im-internet.de/sgb_12/__23.html (§ 23 SGB XII), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html (§ 41 SGB XII), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/sgb_12/__44.html (§ 44 SGB XII), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/sgb_12/__18.html (§ 18 SGB XII), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/sgb_12/__21.html (§ 21 SGB XII), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/sgb_12/__94.html (§ 94 SGB XII), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html (§ 84 SGG), abgerufen 25.09.2026
  • gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html (§ 7 WoGG), abgerufen 25.09.2026
  • service.berlin.de/dienstleistung/324394/ (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen), abgerufen 25.09.2026
  • bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld-2383676 (Regelbedarfe 2026), abgerufen 25.09.2026
Stand

Rechtsstand 25. September 2026. Quellen und Methodik

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